129 InsO – Grundlagen und Rechtsprechung
Einleitung
Bei § 129 InsO handelt es sich um den ersten Paragrafen aus dem Bereich der Insolvenzanfechtung. § 129 InsO regelt die allgemeinen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Insolvenzanfechtung Erfolg. Unabhängig davon, welchen Anfechtungsgrund der Insolvenzverwalter später bei einer Anfechtung geltend macht, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein.
Gesetzestext:
§ 129 Grundsatz
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Grundlagen zum § 129 InsO
Den Ausgangspunkt jeder Insolvenzanfechtung bildet die anzufechtende Rechtshandlung. Entscheidend bei der Anfechtung ist jedoch nicht die Handlung selber, sondern eine oder mehrere Rechtswirkungen, welche im Ergebnis zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger führen.
Die Rechtshandlung im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts und § 129 InsO ist weit zu verstehen. Ziel ist es, jegliches rechtlich bedeutsame Handeln zu erfassen, welches die Vermögenssituation des Schuldners im Bezug auf seine Gläubiger verschlechtert hat. Tritt daher eine Rechtswirkung allein aufgrund einer Veränderung der äußeren Umstände ein, welche nicht Folge einer konkreten Rechtshandlung ist, so liegt auch keine notwendige Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO vor.
Grundsätzlich ist auch egal, wer die Handlung vornimmt, welche die anzufechtende Rechtswirkungen auslöst. Besonderheiten können sich jedoch aus einzelnen Anfechtungstatbeständen ergeben. Daher sind nach § 129 InsO Handlungen des Schuldners, des Anfechtungsgegners selbst oder auch von Dritten anfechtbar. Wirddie maßgebliche Handlung durch einen Vertreter vorgenommen, so wird diese dem Vertretenen zugerechnet.
Auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann unter gewissen Umständen eigene Handlungen anfechten, wenn er später zum Insolvenzverwalter ernannt wird. Dies setzt jedoch in der Regel voraus, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt der Anfechtbarkeit erbracht wird oder Altverbindlichkeiten beglichen werden, die nicht im Kontext mit einem neuen Vertragsschluss stehen.
Immer muss auch eine Gläubigerbenachteiligung gegeben sein. Wird durch die Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und führt dies zu einer Erschwerung, Vereitelung oder Verzögerung auf den Zugriff des Schuldnervermögens, so ist von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Auch muss die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger nach § 129 InsO benachteiligt worden sein. Eine Benachteiligung einzelner Gläubiger ist nicht ausreichend.
Darlegungs- und Beweislast zu § 129 InsO
Die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Rechtshandlung und die objektive Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich beim anfechtenden Insolvenzverwalter.