Abbau einer Hierarchieebene

Dirk Tholl
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Entscheidung
2. Durch die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben hinaus, muss der Arbeitgeber genau erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die Tätigkeiten für den Arbeitnehmer zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben auf die zukünftige Arbeitsmenge anhand einer schlüssigen Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden könne
BAG 16.12.2010 — 2 AZR 770/09
Rechtsanwalt DirkTholl
Tel. 0201.1029920