Das Bun­des­ar­beits­ge­richt muss­te sich mit der Fra­ge beschäf­ti­gen, ob die Staf­fe­lung der Kün­di­gungs­fris­ten nach Dau­er der Beschäf­ti­gung gem. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB eine mit­tel­ba­re Alters­dis­kri­mi­nie­rung darstellen.

Dies wur­de vom Bun­des­ar­beits­ge­richt abge­lehnt. Denn unge­ach­tet des Anstiegs der erwerbs­tä­ti­gen Quo­te älte­rer Arbeit­neh­mer ist das Alter selbst bei vor­han­de­ner Aus­bil­dung nach wie vor ein Ver­mitt­lungs­hemm­nis. Danach benö­ti­gen älte­re Arbeit­neh­mer nach wie vor län­ge­re Zeit als jün­ge­re Arbeit­neh­mer für die Arbeitsplatzsuche.

Die Ver­län­ge­rung der Kün­di­gungs­fris­ten durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ist daher ange­mes­sen und erfor­der­lich und stellt kei­ne mit­tel­ba­re Alters­dis­kri­mi­nie­rung dar.

BAG, Urteil vom 18.09.2014 – 6 AZR 636/​13 -