Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Staffelung der Kündigungsfristen nach Dauer der Beschäftigung gem. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB eine mittelbare Altersdiskriminierung darstellen.
Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht abgelehnt. Denn ungeachtet des Anstiegs der erwerbstätigen Quote älterer Arbeitnehmer ist das Alter selbst bei vorhandener Ausbildung nach wie vor ein Vermittlungshemmnis. Danach benötigen ältere Arbeitnehmer nach wie vor längere Zeit als jüngere Arbeitnehmer für die Arbeitsplatzsuche.
Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ist daher angemessen und erforderlich und stellt keine mittelbare Altersdiskriminierung dar.
BAG, Urteil vom 18.09.2014 – 6 AZR 636/13 -