Aus­schluß­frist des § 15 IV AGG – aktu­el­le Recht­spre­chung BAG

Das BAG hat in sei­ner aktu­el­len Ent­schei­dung vom 21.06.2015 ent­schie­den, dass bei einer Kla­ge auf Ent­schä­di­gung gem. § 15 Abs. 2 AGG die Aus­chluss­frist gem. § 15 IV AGG von zwei Mona­ten auch alle ande­ren mög­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus dem­sel­ben Lebens­sach­ver­halt umfasst.

Im vor­lie­gen­den Fall hat­te die Klä­ge­rin eine Benach­tei­li­gung nach dem AGG gel­tend gemacht, aber die Aus­schluss­frist des § 15 IV AGG nicht beachtet:

[tes­ti­mo­ni­al name=” position=”](4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss inner­halb einer Frist von zwei Mona­ten schrift­lich gel­tend gemacht wer­den, es sei denn, die Tarif­ver­trags­par­tei­en haben etwas ande­res ver­ein­bart. Die Frist beginnt im Fal­le einer Bewer­bung oder eines beruf­li­chen Auf­stiegs mit dem Zugang der Ableh­nung und in den sons­ti­gen Fäl­len einer Benach­tei­li­gung zu dem Zeit­punkt, in dem der oder die Beschäf­tig­te von der Benach­tei­li­gung Kennt­nis erlangt.[/testimonial]

Auch umfasst die Aus­schluss­frist alle mög­li­chen Anspruchs­grund­la­gen aus dem­sel­ben Lebens­sach­ver­halt. Auch ver­stößt § 15 IV AGG nicht gegen Europarecht.

BAG vom 21.06.2014- 8 AZR 188/​11

 

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