Ausschlußfrist des § 15 IV AGG – aktuelle Rechtsprechung BAG
Das BAG hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 21.06.2015 entschieden, dass bei einer Klage auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG die Auschlussfrist gem. § 15 IV AGG von zwei Monaten auch alle anderen möglichen Schadensersatzansprüche aus demselben Lebenssachverhalt umfasst.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Benachteiligung nach dem AGG geltend gemacht, aber die Ausschlussfrist des § 15 IV AGG nicht beachtet:
[testimonial name=” position=”](4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.[/testimonial]
Auch umfasst die Ausschlussfrist alle möglichen Anspruchsgrundlagen aus demselben Lebenssachverhalt. Auch verstößt § 15 IV AGG nicht gegen Europarecht.
BAG vom 21.06.2014- 8 AZR 188/11
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