Außerordentliche Kündigung und Trunkenheitsfahrt
Das Arbeitsgericht Düsseldorf musste über die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Autoverkäufers und die sich daran anschließende außerordentliche Kündigung entscheiden.
Nach dem Arbeitsgericht Düsseldorf wird ein Verhalten kündigungsrelevant, wenn es sich konkret innerbetrieblich auswirkt, insbesondere, wenn er die Pflichten des § 241 Abs. 2 BGB verletzt.
Eine Trunkenheitsfahrt ist nicht wegen der Verfolgung eines Diebes gerechtfertigt. Insbesondere unter Berücksichtigung von früheren Trunkenheitsfahrten bestehen an der Zuverlässigkeit und Eignung des Arbeitnehmers als Sportwagenverkäufers nach Auffassung des Gerichtes Zweifel.
Wenn der Ruf und das Ansehen des Arbeitgebers betroffen ist, kann auch ein privates Verhalten nicht als rein außerdienstlich bewertet werden.
ArbG Düsseldorf, Urt. v. 12.07,2016 – 15 Ca 1769/16
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