Außer­or­dent­li­che Kün­di­gung und Trunkenheitsfahrt

Das Arbeits­ge­richt Düs­sel­dorf muss­te über die außer­dienst­li­che Trun­ken­heits­fahrt eines Auto­ver­käu­fers und die sich dar­an anschlie­ßen­de außer­or­dent­li­che Kün­di­gung entscheiden.

Nach dem Arbeits­ge­richt Düs­sel­dorf wird ein Ver­hal­ten kün­di­gungs­re­le­vant, wenn es sich kon­kret inner­be­trieb­lich aus­wirkt, ins­be­son­de­re, wenn er die Pflich­ten des § 241 Abs. 2 BGB verletzt.

Eine Trun­ken­heits­fahrt ist nicht wegen der Ver­fol­gung eines Die­bes gerecht­fer­tigt. Ins­be­son­de­re unter Berück­sich­ti­gung von frü­he­ren Trun­ken­heits­fahr­ten bestehen an der Zuver­läs­sig­keit und Eig­nung des Arbeit­neh­mers als Sport­wa­gen­ver­käu­fers nach Auf­fas­sung des Gerich­tes Zweifel.

Wenn der Ruf und das Anse­hen des Arbeit­ge­bers betrof­fen ist, kann auch ein pri­va­tes Ver­hal­ten nicht als rein außer­dienst­lich bewer­tet werden.

ArbG Düs­sel­dorf, Urt. v. 12.07,2016 – 15 Ca 1769/​16

 

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