BAG zum Gel­tungs­be­reich der Kleinbetriebsklausel

Nach 23 Abs. 1 des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes genie­ßen Arbeit­neh­mer in Betrie­ben, in denen in der Regel nur zehn oder weni­ger Arbeit­neh­mer beschäf­tigt sind, kei­nen Kün­di­gungs­schutz. Die dar­in lie­gen­de Ungleich­be­hand­lung zwi­schen Arbeit­neh­mern grö­ße­rer und klei­ne­rer Betrie­be ver­stößt nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist sach­lich gerecht­fer­tigt, weil Klein­be­trie­be typi­scher­wei­se durch enge per­sön­li­che Zusam­men­ar- beit, gerin­ge­re Finanz­aus­stat­tung und einen Man­gel an Ver­wal­tungs­ka­pa­zi­tät geprägt sind. Auch wenn ein Unter­neh­mer meh­re­re Klein­be­trie­be unter­hält, wer­den die Zah­len der dort Beschäf­tig­ten nicht auto­ma­tisch zusam­men­ge­rech­net, wenn es sich tat­säch­lich um orga­ni­sa­to­risch hin­rei­chend ver­selbst­stän­dig­te Ein­hei­ten und des­halb um selbst­stän­di­ge Betrie­be han­delt. Es ist aber sicher­zu­stel­len, dass damit aus dem Gel­tungs­be­reich des Geset­zes nicht auch Ein­hei­ten grö­ße­rer Unter­neh­men her­aus­fal­len, auf die die typi­schen Merk­ma­le des Klein­be­triebs (enge per­sön­li­che Zusam­men­ar­beit etc.) nicht zutref­fen. Das wie­der­um ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines die­ser typi­schen Merk­ma­le fehlt. Maß­ge­bend sind viel­mehr die Umstän­de des Einzelfalls.

 

Die Beklag­te beschäf­tig­te an ihrem Sitz in Leip­zig min­des­tens acht, an ihrem Stand­ort Ham­burg sechs Arbeit­neh­mer. Im Janu­ar 2006 setz­te sie in Ham­burg einen vor Ort mit­ar­bei­ten­den Betriebs­lei­ter ein, den sie—wie sie behaup­tet hat—bevollmächtigte, dort Ein­stel­lun­gen und Ent­las- sun­gen vor­zu­neh­men. Der Klä­ger war in der Betriebs­stät­te Ham­burg seit 1990 als Haus­meis­ter und Haus­tech­ni­ker tätig. Ein ver­gleich­ba­rer Arbeit­neh­mer wur­de im Jahr 2003 ein­ge­stellt, ist deut­lich jün­ger als der Klä­ger und—anders als dieser—keiner Per­son zum Unter­halt ver­pflich­tet. Im März 2006 kün­dig­te die Beklag­te das Arbeits­ver­hält­nis mit dem Klä­ger unter Beru­fung auf betrieb­li­che Grün­de. Die Vor­in­stan­zen haben der Kla­ge wegen unzu­rei­chen­der Sozi­al­aus­wahl statt­ge­ge­ben. Das LAG hat das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz für anwend­bar gehal­ten, weil die Kapi- tal­aus­stat­tung der Beklag­ten nicht gering gewe­sen sei und ihr Geschäfts­füh­rer in Ham­burg nicht mit­ge­ar­bei­tet habe. Die Revi­si­on der Beklag­ten war vor dem Zwei­ten Senat des BAG erfolg­reich. Sie führ­te zur Zurück­ver­wei­sung der Sache an das LAG. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vor­in­stan­zen ist es im Streit­fall nicht aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Grün­den gebo­ten, bei­de Betriebs­tät­ten auch dann als ein­heit­li­chen Betrieb im kün­di­gungs­schutz­recht­li­chen Sin­ne anzu­se­hen, wenn sie orga­ni­sa­to­risch selbst­stän­dig sind. Ob dies zutrifft, bedarf wei­te­rer Fest­stel­lun­gen durch das LAG.

BAG, Urt. v. 28.10.2010—2 AZR 392/​08—Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 83/​10

 

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