Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen
Der BGH hatte über einen Fall der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten gem. §§ 296 I, 295 I Nr. 3 InsO zu entscheiden. Der Schuldner hatte seine der Pfändung unterliegenden Beträge aus seinem Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt. Nach dem BGH war dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung zu versagen, auch wenn die pfändbaren Beträgen nur für die Verfahrenskosten verwendet worden wären.
Der Schuldner hätte sich “retten” können, wenn er die Beträge rechtzeitig an den Treuhänder abgeführt hätte. Da dies jedoch erst nach Aufdeckung erfolgte, half ihm die spätere Zahlung nicht.
BGH 14.04.2011 – IX ZA 51/10