Gerichtsurteil

Beein­träch­ti­gung der Gläubigerinteressen

Der BGH hat­te über einen Fall der Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung wegen Ver­let­zung der Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­hei­ten gem. §§ 296 I, 295 I Nr. 3 InsO zu ent­schei­den. Der Schuld­ner hat­te sei­ne der Pfän­dung unter­lie­gen­den Beträ­ge aus sei­nem Ein­kom­men nicht an den Treu­hän­der abge­führt. Nach dem BGH war dem Schuld­ner auf Antrag die Rest­schuld­be­frei­ung zu ver­sa­gen, auch wenn die pfänd­ba­ren Beträ­gen nur für die  Ver­fah­rens­kos­ten ver­wen­det wor­den wären.
Der Schuld­ner hät­te sich “ret­ten” kön­nen, wenn er die Beträ­ge recht­zei­tig an den Treu­hän­der abge­führt hät­te. Da dies jedoch erst nach Auf­de­ckung erfolg­te, half ihm die spä­te­re Zah­lung nicht.
BGH 14.04.2011 – IX ZA 51/​10