Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr
In die Berechnung der Beschäftigungsdauer im Sinne von § 622 Abs. 2 S. 1 BGB sind auch Zeiten einzubeziehen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die Vorschrift für nach dem 2.12.2006 erklärte Kündigung nicht anzuwenden.
BAG 09.09.2010 – 2 AZR 714/08