BGH 2017: Eigenbedarf und Härtefall
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.3.2017 VIII ZR 270/15 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach für eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine so genannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrundeliegt, nicht ausreicht.
Der Nutzungswunsch muss sich soweit „verdichtet“ haben, so dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung steht. In seinem Kündigungsschreiben muss der Vermieter nach der jetzigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs darlegen, wer die Person ist, für die die Wohnung benötigt wird und das Interesse darlegen, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Dies reicht für eine formell ordentliche Kündigung aus. Der Vermieter muss in der Begründung der Kündigung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten machen, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.
Bei der Abwägung im Rahmen der Härteklausel des §§ 574 BGB sind die besonderen Belange des Mieters bei einer Abwägung zu berücksichtigen.