BGH: Neugläubigerschaden bei bestehendem Mietvertrag
zuletzt bearbeitet am: 18. Dezember 2022 von RA Dirk Tholl
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.10.2013, II ZR 394/12 entschieden:
§ 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 108 InsO, InsO, § 119 InsO, §§ 103 bis 118 InsO, §§ 108 ff. InsO
Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können.
Der BGH bestätigt, was ohnehin bereits galt: Der Vermieter von Räumen hat nur einen Anspruch auf einen Quotenschaden, wenn er die Räume vor der Insolvenzreife vermietet hat. Der Quotenschaden ist der Schaden, der dem Vermieter dadurch entstanden ist, dass ein verspäteter Insolvenzantrag gestellt wurde. Nur der Differenzbetrag zwischen Quote im verspäteten Verfahren und der fiktiven Quote in einem rechtzeitig durchgeführten Verfahren steht dem Vermieter zu. Praktisch kaum zu berechnen und faktisch läuft diese Forderung gegen null. Schöner wäre ein Schadensersatz in Höhe der jeweiligen Monatsmieten gewesen. Diesen Anspruch verweigert der BGH jedoch zu Recht. Nur wenn der Mieter seine bereits bestehende Insolvenz verschweigt, besteht ein Neugläubigerschaden. Von entscheidender Bedeutung ist also – wie so oft – der genaue Zeitpunkt des Insolvenzeintritts.