BGH: Neu­gläu­bi­ger­scha­den bei bestehen­dem Mietvertrag

zuletzt bear­bei­tet am: 18. Dezem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Der BGH hat in sei­nem Urteil vom 22.10.2013, II ZR 394/​12 entschieden:

§ 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 108 InsO, InsO, § 119 InsO, §§ 103 bis 118 InsO, §§ 108 ff. InsO

Ein Ver­mie­ter, der dem Mie­ter vor Insol­venz­rei­fe Räu­me über­las­sen hat, ist regel­mä­ßig Alt­gläu­bi­ger und erlei­det kei­nen Neu­gläu­bi­ger­scha­den infol­ge der Insol­venz­ver­schlep­pung, weil er sich bei Insol­venz­rei­fe nicht von dem Miet­ver­trag hät­te lösen können.

Der BGH bestä­tigt, was ohne­hin bereits galt: Der Ver­mie­ter von Räu­men hat nur einen Anspruch auf einen Quo­ten­scha­den, wenn er die Räu­me vor der Insol­venz­rei­fe ver­mie­tet hat. Der Quo­ten­scha­den ist der Scha­den, der dem Ver­mie­ter dadurch ent­stan­den ist, dass ein ver­spä­te­ter Insol­venz­an­trag gestellt wur­de. Nur der Dif­fe­renz­be­trag zwi­schen Quo­te im ver­spä­te­ten Ver­fah­ren und der fik­ti­ven Quo­te in einem recht­zei­tig durch­ge­führ­ten Ver­fah­ren steht dem Ver­mie­ter zu. Prak­tisch kaum zu berech­nen und fak­tisch läuft die­se For­de­rung gegen null. Schö­ner wäre ein Scha­dens­er­satz in Höhe der jewei­li­gen Monats­mie­ten gewe­sen. Die­sen Anspruch ver­wei­gert der BGH jedoch zu Recht. Nur wenn der Mie­ter sei­ne bereits bestehen­de Insol­venz ver­schweigt, besteht ein Neu­gläu­bi­ger­scha­den. Von ent­schei­den­der Bedeu­tung ist also – wie so oft – der genaue Zeit­punkt des Insolvenzeintritts.