Aktu­el­le Arti­kel zur Firmeninsolvenz

Insolvenz

xen­dis Ver­sand­lo­gis­tik GmbH – Kündigungen

Insol­venz­ver­fah­ren eröffnet

Am 01.01.2023 wur­de um 10:00 Uhr das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der xen­dis Ver­sand­lo­gi­sik GmbH, Ernst-Diet­rich-Platz 2, 40882 Ratin­gen eröffnet.

Den Beschluss fin­den Sie hier: xen­dis Ver­sand­lo­gis­tik GmbH – Insol­venz­er­öff­nung (712 Downloads) 

Zum Insol­venz­ver­wal­ter wird ernannt Rechts­an­walt Dr. Mar­kus Kier, Will­stät­ter­stra­ße 62, 40549 Düs­sel­dorf.

For­de­run­gen der Insol­venz­gläu­bi­ger sind bis zum 03.02.2023 unter Beach­tung des § 174 InsO beim Insol­venz­ver­wal­ter anzumelden.

Wie wir erfah­ren haben, wer­den bereits die ers­ten Kün­di­gun­gen ausgesprochen. 

Bera­tung

Die Kanz­lei THOLL berät Sie in allen Fra­gen des Insol­venz- und Arbeits­rechts. Herr Rechts­an­walt Dirk Tholl ist Fach­an­walt für Insol­venz- und Arbeits­recht. Tel: 0201.1029920

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Insolvenz

FAKT Tower GmbH & Co. KG

Am 24.11.2022 wur­de um 12:34 Uhr das vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der FAKT Tower GmbH & Co . KG eröffnet.

Zum vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter wird Rechts­an­walt Dr. Gre­gor Bräu­er, Ber­li­ner Allee 44, 40212 Düs­sel­dorf bestellt.
Ver­fü­gun­gen der Schuld­ne­rin über Gegen­stän­de ihres Ver­mö­gens sind nur noch mit Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters wirk­sam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuld­nern der Schuld­ne­rin (Dritt­schuld­nern) wird ver­bo­ten, an die Schuld­ne­rin zu zah­len. Der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter wird ermäch­tigt, Bank­gut­ha­ben und sons­ti­ge For­de­run­gen der Schuld­ne­rin ein­zu­zie­hen sowie ein­ge­hen­de Gel­der ent­ge­gen­zu­neh­men. Die Dritt­schuld­ner wer­den auf­ge­for­dert, nur noch unter Beach­tung die­ser Anord­nung zu leis­ten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechts­an­walt Dirk Tholl, Fach­an­walt für Insol­venz- und Arbeits­recht berät Arbeit­neh­mer und Gläu­bi­ger in Insolvenzverfahren.

Insolvenz

Har­fid Hoch­bau GmbH

Vor­läu­fi­ges Insolvenzverfahren

Am 24.12.2022 wur­de um 13:55 Uhr das vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Har­fid Hoch­bau GmbH, Lin­den­al­lee 39, 45127 Essen eröffnet.

Den Beschluss fin­den Sie hier.

Zum vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter wird Rechts­an­walt Dr. Biner Bähr, Am Thys­sen­haus 1–3, 45128 Essen bestellt. Ver­fü­gun­gen der Schuld­ne­rin über Gegen­stän­de ihres Ver­mö­gens sind nur noch mit Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters wirk­sam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuld­nern der Schuld­ne­rin (Dritt­schuld­nern) wird ver­bo­ten, an die Schuld­ne­rin zu zah­len. Der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter wird ermäch­tigt, Bank­gut­ha­ben und sons­ti­ge For­de­run­gen der Schuld­ne­rin ein­zu­zie­hen sowie ein­ge­hen­de Gel­der ent­ge­gen­zu­neh­men. Die Dritt­schuld­ner wer­den auf­ge­for­dert, nur noch unter Beach­tung die­ser Anord­nung zu leis­ten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maß­nah­men der Zwangs­voll­stre­ckung ein­schließ­lich der Voll­zie­hung eines Arrests oder einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung gegen die Schuld­ne­rin wer­den unter­sagt, soweit nicht unbe­weg­li­che Gegen­stän­de betrof­fen sind; bereits begon­ne­ne Maß­nah­men wer­den einst­wei­len ein­ge­stellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bera­tung

Die Kanz­lei THOLL berät Sie in allen Fra­gen des Insol­venz- und Arbeits­rechts. Herr Rechts­an­walt Dirk Tholl ist Fach­an­walt für Insol­venz- und Arbeits­recht. Tel: 0201.1029920

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Urteil im Insolenzrecht

Insol­venz­an­trag und Über­sen­dung durch Rechtsanwalt

Wie ein Insol­venz­an­trag rich­tig ein­ge­reicht wird!

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Sach­ver­halt

AG Essen, Beschluss vom 24.5.2022 – 163 IK 66/​22

Die Ent­schei­dung

Tenor
Der sofor­ti­gen Beschwer­de wird nicht abge­hol­fen und die Akte dem Land­ge­richt Essen zur Ent­schei­dung vorgelegt.

Grün­de
Die Beschwer­de ist zuläs­sig, ins­be­son­de­re form­ge­recht ein­ge­legt wor­den. Schließ­lich ist die Beschwer­de­schrift mit einer ein­fa­chen Signa­tur, in Form der Namens­wie­der­ga­be am Ende der Beschwer­de­schrift, und auf einem siche­ren Über­tra­gungs­weg über­mit­telt worden.

Sie ist jedoch unbe­grün­det. Auch nach erneu­ter Prü­fung der Sach- und Rechts­la­ge hält das Gericht an sei­ner Auf­fas­sung fest. Der Schuld­ner ver­kennt, dass allein die Ein­rei­chung auf einem siche­ren Über­mitt­lungs­weg nicht aus­rei­chend ist. Viel­mehr bedarf es gemäß § 130a Abs. 3 ZPO zusätz­lich einer ein­fa­chen Signa­tur (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/​19; OLG Olden­burg, Beschluss vom 09.12.2020 – 6 W 68/​20; AG Ham­burg, Beschluss vom 21.02.2022 – 67h IN 29/​22), wor­an es hier aber wei­ter­hin fehlt.

Im Übri­gen wird auf den ange­foch­te­nen Beschluss Bezug genommen.

Schließ­lich ver­mag der Schuld­ner auch unter Beach­tung der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung zum Aus­druck eines per Email über­sand­ten PDFs nicht zu reüs­sie­ren (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/​19; Beschluss vom 18.03.2015 – XII 424/​14). Nach die­ser Recht­spre­chung fehlt es zwar an einem Zugang des Schrift­sat­zes gemäß § 130a Abs. 5 ZPO, jedoch erfolgt der Zugang sobald bei dem Gericht ein Aus­druck der den voll­stän­di­gen Schrift­satz ent­hal­ten­den PDF-Datei vor­liegt. Die­ser Aus­druck erfüllt schließ­lich die Schrift­form (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/​19). Indes hat der Gesetz­ge­ber zum 01.01.2022 eine Pflicht für Rechts­an­wäl­te zur Über­mitt­lung von Anträ­gen und Erklä­run­gen als elek­tro­ni­sches Doku­ment in § 130d ZPO kodi­fi­ziert. Dar­aus ergibt sich, dass es im Fal­le eines unwirk­sa­men Ein­gangs i.S.v. § 130a Abs. 5 ZPO nicht zu einem wirk­sa­men Ein­gang durch den Aus­druck des elek­tro­ni­schen Doku­men­tes kommt. Schließ­lich ist für den Rechts­an­walt gemäß § 130d ZPO aus­schließ­lich die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Schrift­sät­zen zugelassen.

Eine ande­re Beur­tei­lung ergibt sich auch nicht dar­aus, dass hier der Schuld­ner – wel­cher in der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Gericht nicht den Restrik­tio­nen der §§ 130d, 130a ZPO unter­liegt – den Antrag selbst unter­schrie­ben hat. Hier fun­giert der Bevoll­mäch­tig­te des Schuld­ners schon nicht als rei­ner Bote. Der Bevoll­mäch­tig­te hat den Schuld­ner außer­ge­richt­lich und nun­mehr auch gegen­über dem Gericht ver­tre­ten und unter Vor­la­ge der Voll­macht den Antrag ein­ge­reicht. Aus dem Wort­laut des § 130d ZPO ergibt sich, dass nicht nur die durch einen Rechts­an­walt selbst gestell­ten Anträ­ge den Restrik­tio­nen der §§ 130d, 130a ZPO unter­lie­gen, son­dern auch die Anträ­ge des Voll­macht­ge­bers die durch einen Rechts­an­walt dem Gericht über­mit­telt wer­den (vgl. auch Laro­che, NZI 2022, 382 Anm. zu AG Ham­burg, Beschluss vom 21.02.2022 – 67h IN 29/​22).

Soweit der Schuld­ner die Ver­let­zung recht­li­chen Gehörs rügt, ist dem jeden­falls durch das Abhil­fe­ver­fah­ren genü­ge getan.

Stel­lung­nah­me

Haf­tung des Geschäfts­füh­rers bei frag­li­cher Besei­ti­gung der Insolvenzreife

Haf­tung des Geschäfts­füh­rers auch in Zukunft gegen­über einem Neu­gläu­bi­ger auf Grund einer ursprüng­lich ein­ge­tre­te­nen Insol­venz (Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung), wenn sich die Gesell­schaft erholt?

Der Fall

Der BGH hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 19.11.2019 – II ZR 53/​18 über den Fall eines Neu­gläu­bi­ger­scha­dens im Rah­men einer Insol­venz zu ent­schei­den. Dabei stell­te sich die Fra­ge, inwie­weit ein Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft für den Scha­den eines Ver­trags­part­ners haf­tet, wenn zwar die Gesell­schaft in der Ver­gan­gen­heit insol­vent war, aber im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses mit dem Gläu­bi­ger ein Insol­venz­grund auf Grund der Erho­lung der Gesell­schaft nicht mehr vorlag.

Ent­schei­dung des BGH zur Haf­tung des Geschäftsführers

Die Ent­schei­dung des BGH ver­langt ein­deu­tig, dass es auf den Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ankommt. Da es sich bei einer Insol­venz­ver­schlep­pung um ein Dau­er­de­likt han­delt, müs­sen deren objek­ti­ve und sub­jek­ti­ve Vor­aus­set­zun­gen zum Zeit­punkt des Geschäfts­ab­schlus­ses noch vorliegen.

Ergeb­nis

Der kla­gen­de Neu­gläu­bi­ger muss­te daher bewei­sen, dass ein Insol­venz­grund noch im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses vor­lag. Er konn­te nicht pau­schal dar­auf ver­wei­sen, dass die Insol­venz bereits in der Ver­gan­gen­heit ein­mal ein­ge­tre­ten war. In sei­ner Ent­schei­dung zeigt der BGH jedoch auf, wie dem Neu­gläu­bi­ger die­ser Nach­weis mög­lich ist. So gilt nach der Recht­spre­chung der Nach­weis im Zeit­punkt des Geschäfts­ab­schlus­ses bei rela­tiv zeit­nah erteil­ten Auf­trä­gen als geführt. Ein zeit­li­cher Zusam­men­hang von 9 Mona­ten bis zu einem Jahr reicht hier­für aus. In die­sem Fall muss der Geschäfts­füh­rer dar­le­gen und bewei­sen, dass im Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung z. B. eine Über­schul­dung nach­hal­tig besei­tigt und damit die Antrags­pflicht ent­fal­len war.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auf unse­rer Inter­net­sei­te Haf­tung des Geschäfts­füh­rers und Insol­venz­ver­schlep­pung.

SCHUFALÖSCHUNG 6 Mona­te nach Restschuldbefreiung

Der Klä­ger, des­sen Insol­venz been­det und der die Rest­schuld­be­frei­ung erhal­ten hat­te, ver­lang­te von der Schufa die Löschung eines Insol­venz­hin­wei­ses nach 6 Mona­ten und nicht erst nach 3 Jah­ren. Das Land­ge­richt Frank­furt gab ihm Recht.

Der Fall:

Im Jah­re 2011 wur­de über das Ver­mö­gen des Klä­gers das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Klä­ger erhielt im Jah­re 2018 sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung. Er hol­te über sich sel­ber eine SCHUFA Boni­täts­aus­kunft ein. Er muss­te fest­stel­len, dass dort auch nach Ablauf von sechs Mona­ten der Ein­trag: “Rest­schuld­be­frei­ung erteilt“enthalten war. Nach­dem der Klä­ger Wider­spruch ein­ge­legt hat­te, wei­ger­te sich die Beklag­te die­sen Ein­trag zu ent­fer­nen. Zusätz­lich bean­trag­te der Klä­ger unter ande­rem Schmer­zens­geld. Das Land­ge­richt Frank­furt gab der Kla­ge zumin­dest im Bezug auf die Löschung des Ein­trags statt. Der Schmer­zens­geld­an­spruch wur­de zurückgewiesen.

Ent­schei­dung:

Das Land­ge­richt Frank­furt (AZ: 2–05 O 151/​18) hat fest­ge­stellt, dass dem Klä­ger ein Anspruch auf Löschung der Ein­tra­gung über sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung zusteht. Dies erge­be sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, 1.Vari. i.V.m. Art. 21 Abs. 1 der Ver­ord­nung EU 2016/​679 des euro­päi­schen Par­la­ments und des Rats vom 27. 4.2016 zum Schutz natür­li­cher Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung Per­so­nen­da­ten, zum frei­en Daten­ver­kehr und zur Auf­he­bung der Herr L 95/​46/​EG (Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung).
Die Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung rich­tet sich nach Art. 6 DSGVO. Im vor­lie­gen­den Fall war frag­lich, ob die von der Beklag­ten Ver­hal­tens­re­gel, die Ein­tra­gung tag­ge­nau nach drei Jah­ren zu löschen in Abwä­gung mit den kon­kre­ten Inter­es­sen des Klä­gers über wiegt.
Hier­zu stell­te das Gericht fest, dass es nicht Zweck der Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung sei, dass der Schuld­ner wie­der im Wirt­schafts­le­ben teil­neh­men kann, als ob es das Insol­venz­ver­fah­ren nie gege­ben hät­te. Daher kann der Klä­ger nicht ver­lan­gen, einer Per­son gleich­ge­stellt zu wer­den, die nie­mals von einer Insol­venz betrof­fen war. Für poten­ti­el­le Geschäfts­part­ner eines Schuld­ners sei es im Rah­men der Boni­täts­prü­fung wich­tig zu erfah­ren, ob bei einem Schuld­ner die Gefahr besteht, wie­der insol­vent zu wer­den. Für die Ein­schät­zung einer sol­chen Gefahr kön­ne die Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung ein nicht uner­heb­li­ches Indiz sein (vgl.auch OLG Frank­furt vom 14.12.2015–1 U 128/​15). Daher sei es nicht unver­hält­nis­mä­ßig, die Infor­ma­ti­on über die Rest­schuld­be­frei­ung über drei Jah­re zu spei­chern, da dies eine zuläs­si­ge Warn­funk­ti­on erfülle.

Im kon­kre­ten Fall konn­te der Klä­ger jedoch dar­tun, dass sei­ne per­sön­li­chen Inter­es­sen über­wie­gen. So konn­te der Klä­ger unter ande­rem dar­le­gen, dass die Ein­tra­gung sei­ne wei­te­re Erwerbs­tä­tig­keit, er hat­te bereits eine GmbH gegrün­det, und auch die Woh­nungs­su­che auf­grund des Ein­trags für ihn zu erheb­li­chen, kon­kret dar­ge­leg­ten Schwie­rig­kei­ten geführt hat. Er hat im Ver­fah­ren erklärt, dass ihm sei­ne beruf­li­che Wei­ter­ent­wick­lung als auch die Woh­nungs­su­che durch den Ein­trag erheb­lich behin­dert wer­den. Dies über­zeug­te das Gericht. Daher gab es dem Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO statt. Einen Anspruch auf Schmer­zens­geld hin­ge­gen lehn­te das Gericht ab.

Ergeb­nis:

Bei dem durch das Land­ge­richt Frank­furt ent­schie­de­nen Fall han­delt es sich um einen Aus­nah­me­fall. Jedoch hat das Gericht bestä­tigt, dass es Grün­de des Schuld­ners geben kann, die einer Spei­che­rung des Insol­venz­ver­merks über drei Jah­re hin­aus nach der Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung dem Ein­tra­gungs­in­ter­es­se der SCHUFA wider­spre­chen kön­nen. Dies kann aber jeweils nur im kon­kre­ten Ein­zel­fall ent­schie­den werden.