Am 01.01.2023 wurde um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xendis Versandlogisik GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 2, 40882 Ratingen eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.02.2023 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Wie wir erfahren haben, werden bereits die ersten Kündigungen ausgesprochen.
Beratung
Die Kanzlei THOLL berät Sie in allen Fragen des Insolvenz- und Arbeitsrechts. Herr Rechtsanwalt Dirk Tholl ist Fachanwalt für Insolvenz- und Arbeitsrecht. Tel: 0201.1029920
Am 24.11.2022 wurde um 12:34 Uhr das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der FAKT Tower GmbH & Co . KG eröffnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gregor Bräuer, Berliner Allee 44, 40212 Düsseldorf bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsanwalt Dirk Tholl, Fachanwalt für Insolvenz- und Arbeitsrecht berät Arbeitnehmer und Gläubiger in Insolvenzverfahren.
Am 24.12.2022 wurde um 13:55 Uhr das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harfid Hochbau GmbH, Lindenallee 39, 45127 Essen eröffnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Am Thyssenhaus 1–3, 45128 Essen bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Beratung
Die Kanzlei THOLL berät Sie in allen Fragen des Insolvenz- und Arbeitsrechts. Herr Rechtsanwalt Dirk Tholl ist Fachanwalt für Insolvenz- und Arbeitsrecht. Tel: 0201.1029920
Wie ein Insolvenzantrag richtig eingereicht wird!
Voraussichtliche Lesedauer: 3 Minuten
Sachverhalt
AG Essen, Beschluss vom 24.5.2022 – 163 IK 66/22
Die Entscheidung
Tenor Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Essen zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden. Schließlich ist die Beschwerdeschrift mit einer einfachen Signatur, in Form der Namenswiedergabe am Ende der Beschwerdeschrift, und auf einem sicheren Übertragungsweg übermittelt worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht an seiner Auffassung fest. Der Schuldner verkennt, dass allein die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht ausreichend ist. Vielmehr bedarf es gemäß § 130a Abs. 3 ZPO zusätzlich einer einfachen Signatur (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.12.2020 – 6 W 68/20; AG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2022 – 67h IN 29/22), woran es hier aber weiterhin fehlt.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Schließlich vermag der Schuldner auch unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausdruck eines per Email übersandten PDFs nicht zu reüssieren (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/19; Beschluss vom 18.03.2015 – XII 424/14). Nach dieser Rechtsprechung fehlt es zwar an einem Zugang des Schriftsatzes gemäß § 130a Abs. 5 ZPO, jedoch erfolgt der Zugang sobald bei dem Gericht ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Dieser Ausdruck erfüllt schließlich die Schriftform (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/19). Indes hat der Gesetzgeber zum 01.01.2022 eine Pflicht für Rechtsanwälte zur Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument in § 130d ZPO kodifiziert. Daraus ergibt sich, dass es im Falle eines unwirksamen Eingangs i.S.v. § 130a Abs. 5 ZPO nicht zu einem wirksamen Eingang durch den Ausdruck des elektronischen Dokumentes kommt. Schließlich ist für den Rechtsanwalt gemäß § 130d ZPO ausschließlich die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen zugelassen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass hier der Schuldner – welcher in der Kommunikation mit dem Gericht nicht den Restriktionen der §§ 130d, 130a ZPO unterliegt – den Antrag selbst unterschrieben hat. Hier fungiert der Bevollmächtigte des Schuldners schon nicht als reiner Bote. Der Bevollmächtigte hat den Schuldner außergerichtlich und nunmehr auch gegenüber dem Gericht vertreten und unter Vorlage der Vollmacht den Antrag eingereicht. Aus dem Wortlaut des § 130d ZPO ergibt sich, dass nicht nur die durch einen Rechtsanwalt selbst gestellten Anträge den Restriktionen der §§ 130d, 130a ZPO unterliegen, sondern auch die Anträge des Vollmachtgebers die durch einen Rechtsanwalt dem Gericht übermittelt werden (vgl. auch Laroche, NZI 2022, 382 Anm. zu AG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2022 – 67h IN 29/22).
Soweit der Schuldner die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist dem jedenfalls durch das Abhilfeverfahren genüge getan.
Haftung des Geschäftsführers auch in Zukunft gegenüber einem Neugläubiger auf Grund einer ursprünglich eingetretenen Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), wenn sich die Gesellschaft erholt?
Der Fall
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2019 – II ZR 53/18 über den Fall eines Neugläubigerschadens im Rahmen einer Insolvenz zu entscheiden. Dabei stellte sich die Frage, inwieweit ein Geschäftsführer einer Gesellschaft für den Schaden eines Vertragspartners haftet, wenn zwar die Gesellschaft in der Vergangenheit insolvent war, aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Gläubiger ein Insolvenzgrund auf Grund der Erholung der Gesellschaft nicht mehr vorlag.
Entscheidung des BGH zur Haftung des Geschäftsführers
Die Entscheidung des BGH verlangt eindeutig, dass es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Da es sich bei einer Insolvenzverschleppung um ein Dauerdelikt handelt, müssen deren objektive und subjektive Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch vorliegen.
Ergebnis
Der klagende Neugläubiger musste daher beweisen, dass ein Insolvenzgrund noch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag. Er konnte nicht pauschal darauf verweisen, dass die Insolvenz bereits in der Vergangenheit einmal eingetreten war. In seiner Entscheidung zeigt der BGH jedoch auf, wie dem Neugläubiger dieser Nachweis möglich ist. So gilt nach der Rechtsprechung der Nachweis im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als geführt. Ein zeitlicher Zusammenhang von 9 Monaten bis zu einem Jahr reicht hierfür aus. In diesem Fall muss der Geschäftsführer darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung z. B. eine Überschuldung nachhaltig beseitigt und damit die Antragspflicht entfallen war.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite Haftung des Geschäftsführers und Insolvenzverschleppung.
Der Kläger, dessen Insolvenz beendet und der die Restschuldbefreiung erhalten hatte, verlangte von der Schufa die Löschung eines Insolvenzhinweises nach 6 Monaten und nicht erst nach 3 Jahren. Das Landgericht Frankfurt gab ihm Recht.
Der Fall:
Im Jahre 2011 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger erhielt im Jahre 2018 seine Restschuldbefreiung. Er holte über sich selber eine SCHUFA Bonitätsauskunft ein. Er musste feststellen, dass dort auch nach Ablauf von sechs Monaten der Eintrag: “Restschuldbefreiung erteilt“enthalten war. Nachdem der Kläger Widerspruch eingelegt hatte, weigerte sich die Beklagte diesen Eintrag zu entfernen. Zusätzlich beantragte der Kläger unter anderem Schmerzensgeld. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage zumindest im Bezug auf die Löschung des Eintrags statt. Der Schmerzensgeldanspruch wurde zurückgewiesen.
Entscheidung:
Das Landgericht Frankfurt (AZ: 2–05 O 151/18) hat festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Löschung der Eintragung über seine Restschuldbefreiung zusteht. Dies ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, 1.Vari. i.V.m. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung EU 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rats vom 27. 4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung Personendaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Herr L 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich nach Art. 6 DSGVO. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die von der Beklagten Verhaltensregel, die Eintragung taggenau nach drei Jahren zu löschen in Abwägung mit den konkreten Interessen des Klägers über wiegt. Hierzu stellte das Gericht fest, dass es nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung sei, dass der Schuldner wieder im Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren nie gegeben hätte. Daher kann der Kläger nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen war. Für potentielle Geschäftspartner eines Schuldners sei es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei einem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung einer solchen Gefahr könne die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (vgl.auch OLG Frankfurt vom 14.12.2015–1 U 128/15). Daher sei es nicht unverhältnismäßig, die Information über die Restschuldbefreiung über drei Jahre zu speichern, da dies eine zulässige Warnfunktion erfülle.
Im konkreten Fall konnte der Kläger jedoch dartun, dass seine persönlichen Interessen überwiegen. So konnte der Kläger unter anderem darlegen, dass die Eintragung seine weitere Erwerbstätigkeit, er hatte bereits eine GmbH gegründet, und auch die Wohnungssuche aufgrund des Eintrags für ihn zu erheblichen, konkret dargelegten Schwierigkeiten geführt hat. Er hat im Verfahren erklärt, dass ihm seine berufliche Weiterentwicklung als auch die Wohnungssuche durch den Eintrag erheblich behindert werden. Dies überzeugte das Gericht. Daher gab es dem Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO statt. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld hingegen lehnte das Gericht ab.
Ergebnis:
Bei dem durch das Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall handelt es sich um einen Ausnahmefall. Jedoch hat das Gericht bestätigt, dass es Gründe des Schuldners geben kann, die einer Speicherung des Insolvenzvermerks über drei Jahre hinaus nach der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Eintragungsinteresse der SCHUFA widersprechen können. Dies kann aber jeweils nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.
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