Urteil im Insolenzrecht

Asset Pro­tec­tion als Ver­mö­gens­schutz und Absi­che­rung der Fami­lie im Insolvenzverfahren

Die­ser Arti­kel beschreibt die gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten des Ver­mö­gens­schut­zes, um die­ses von einer durch Haf­tung gefähr­de­ten Per­son recht­lich zu tren­nen, um die­se zukünf­tig einem Gläu­bi­ger­zu­griff zu ent­zie­hen (Asset Pro­tec­tion). Bedeu­tung bekom­men die­se Über­le­gun­gen, wenn die zukünf­ti­ge Inan­spruch­nah­me des Schuld­ners mög­li­cher­wei­se durch Gläu­bi­ger oder Insol­venz­ver­wal­ter droht. 

Wenn der Schuld­ner jedoch kein zu ver­tei­len­des Ver­mö­gen mehr besitzt, ist ein Zugriff weder im Wege der Voll­stre­ckung noch durch den Insol­venz­ver­wal­ter im Insol­venz­ver­fah­ren mög­lich.

Wel­che Arten der Ver­mö­gens­si­che­rung sind möglich:

Lega­le Möglichkeiten

Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen

vor­weg­ge­nom­me­ner Erbfolge

Schutz des Familienheims

Ver­zicht auf Rechte

Güter­stands­schau­keln

Bezugs­rech­te an einer Lebensversicherung

Fami­li­en­stif­tung

Grün­dung einer Per­son- oder Kapitalgesellschaft

Rechts­wid­ri­ge Modelle

Rechts­wid­ri­ge Vermögenstransaktion

Ein­tra­gung nicht valu­tie­ren­de Eigentümergrundschulden

Inkon­gru­en­te Deckung

Inkon­gru­en­te Deckung ist ein Begriff aus dem Insol­venz­recht. Er wird ver­wen­det in § 131 InsO:

§ 131 Inkon­gru­en­te Deckung
(1) Anfecht­bar ist eine Rechts­hand­lung, die einem Insol­venz­gläu­bi­ger eine Siche­rung oder Befrie­di­gung gewährt oder ermög­licht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu bean­spru­chen hatte,

1.wenn die Hand­lung im letz­ten Monat vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder nach die­sem Antrag vor­ge­nom­men wor­den ist,

2.wenn die Hand­lung inner­halb des zwei­ten oder drit­ten Monats vor dem Eröff­nungs­an­trag vor­ge­nom­men wor­den ist und der Schuld­ner zur Zeit der Hand­lung zah­lungs­un­fä­hig war oder

3.wenn die Hand­lung inner­halb des zwei­ten oder drit­ten Monats vor dem Eröff­nungs­an­trag vor­ge­nom­men wor­den ist und dem Gläu­bi­ger zur Zeit der Hand­lung bekannt war, daß sie die Insol­venz­gläu­bi­ger benachteiligte.

(2) Für die Anwen­dung des Absat­zes 1 Nr. 3 steht der Kennt­nis der Benach­tei­li­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger die Kennt­nis von Umstän­den gleich, die zwin­gend auf die Benach­tei­li­gung schlie­ßen las­sen. Gegen­über einer Per­son, die dem Schuld­ner zur Zeit der Hand­lung nahe­stand (§ 138), wird ver­mu­tet, daß sie die Benach­tei­li­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger kannte.

Ent­schei­den­de Grund für die Anfecht­bar­keit nach § 131 InsO ist der Umstand, dass der Gläu­bi­ger eine Befrie­di­gung oder Siche­rung (Deckung) erlangt hat, die er nicht oder jeden­falls nicht so zu bean­spru­chen hatte. 

Eine vom Gläu­bi­ger nicht zu bean­spru­chen­de Deckung ist gege­ben, wenn er gegen den Schuld­ner kei­nen Anspruch auf die kon­kret gewähl­te Leis­tung hat­te oder wenn der Anspruch (noch) nicht durch­setz­bar war, etwa weil ihm eine Ein­wen­dung oder eine Ein­re­de entgegenstand.

Wird die Über­ein­stim­mung zwi­schen dem Anspruch oder der gewähr­ten Deckung erst durch eine in den kri­ti­schen Anfech­tung­zeit­raum des § 131 InsO getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung her­ge­stellt, so unter­liegt die­se ihrer­seits der Anfech­tung gemäß § 131 InsO (BGH vom 29.9.2005-IX ZR 184/​04).

Eine inkon­gru­en­te Deckung ist in die­sem Sin­ne ins­be­son­de­re dann gege­ben, wenn die kon­kre­te Deckungs­hand­lung vom Inhalt des Schuld­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Schuld­ner und dem Insol­venz­gläu­bi­ger abweicht (ver­glei­che BGH vom 20.7.2006-IX ZR 44/​05).

Ist eine inkon­gru­en­te Deckung gege­ben, so ist die Insol­venz­an­fech­tung für den Insol­venz­ver­wal­ter leich­ter als bei Vor­lie­gen einer kon­gru­en­ten Deckung gemäß § 130 InsO.

Im ers­ten Monat vor Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens (oder danach) ist jede Hand­lung anfecht­bar. Hier­bei ist egal, ob der Schuld­ner zu die­ser Zeit bereits zah­lungs­un­fä­hig war oder der Gläu­bi­ger von irgend­et­was Kennt­nis hatte.

Im zwei­ten oder drit­ten Monat vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ist bei der inkon­gru­en­ten Deckung die anfecht­bar, wenn der Schuld­ner zur Zeit der Hand­lung zah­lungs­un­fä­hig war. Auf eine Kennt­nis des Gläu­bi­gers kommt es nicht an.

Alter­na­tiv kommt eine Anfech­tung auch in Betracht wenn die Hand­lung inner­halb des zwei­ten oder drit­ten Monats vor dem Eröff­nungs­an­trag vor­ge­nom­men war, unab­hän­gig von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners, wenn der Gläu­bi­ger Kennt­nis davon hat­te, dass die Hand­lung ande­re Insol­venz­gläu­bi­ger benachteiligte.

Urteil im Insolenzrecht

OLG Frank­furt, Urteil vom 12.10.2021 – 4 U 74/​21

Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz bei der Insol­venz­an­fech­tung kann nicht allein aus der Zah­lungs­un­fä­hig­keit her­ge­lei­tet werden.

Die Ent­schei­dung

Tenor

Die Beru­fung der Beklag­ten gegen das Urteil des Ein­zel­rich­ters der 13. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Frankfurt/​Main vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Land­ge­richts wird ohne Sicher­heits­leis­tung für vor­läu­fig voll­streck­bar erklärt.

Die Kos­ten des Beru­fungs­ver­fah­rens hat die Beklag­te zu tragen.

Die Revi­si­on wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vor­läu­fig vollstreckbar.

Grün­de

I.

Die Klä­ge­rin ist Ver­wal­te­rin in dem auf einen Eigen­an­trag vom 20.6.2017 am 29.11.2017 eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der A GmbH (im Fol­gen­den Schuld­ne­rin). Er begehrt von der Beklag­ten im Wege der Insol­venz­an­fech­tung nach § 133 Abs. 1, 4 InsO in der seit dem 04.04.2017 gel­ten­den Fas­sung Rück­ge­währ einer am 14.7.2017 durch die Geschäfts­füh­re­rin der Schuld­ne­rin an den Gerichts­voll­zie­her im Wege einer Bar­geld­über­ga­be und anschlie­ßend an die Beklag­te wei­ter­ge­lei­te­ten Zah­lung von 5.318,79 €.

Wegen des erst­in­stanz­li­chen Sach- und Streit­stan­des wird zunächst auf den Tat­be­stand des ange­foch­te­nen Urteils Bezug genom­men. Ergän­zend ist fol­gen­des auszuführen:

Nach dem anwalt­li­chen Schrei­ben der Schuld­ne­rin vom 10.6.2014 unter­brei­te­te der Bevoll­mäch­tig­te der Schuld­ne­rin mit wei­te­rem Schrei­ben vom 16.6.2014 (Bl. 83 d.A.) “nach noch­ma­li­ger Rück­spra­che mit mei­ner Man­dant­schaft und Siche­rung von in einen Raten­zah­lungs­plan ein­zu­stel­len­den For­de­rungs­ein­gän­gen” einen Zah­lungs­vor­schlag, wonach die Schuld­ne­rin – begin­nend ab 20.7.2014 – für die Mona­te Juli bis Sep­tem­ber einen monat­li­chen Teil­be­trag i.H.v. 300 € zah­len soll­te, im Zeit­raum Okto­ber bis Sep­tem­ber 2014 wer­de die monat­li­che Rate auf jeweils 600 € erhöht und mit Wir­kung ab Janu­ar 2015 soll­te die monat­li­che Rate dann jeweils 1.000 € betra­gen. Die Zah­lun­gen soll­ten jeweils am 20. eines Kalen­der­mo­nats fäl­lig sein mit einer Nach­lauf­zeit von 7 Arbeits­ta­gen. Bei einem dar­über­hin­aus­ge­hen­den Zah­lungs­ver­zug ohne Ver­ein­ba­rung gel­te die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung als hin­fäl­lig und wer­de die dann fäl­li­ge titu­lier­te Rest­for­de­rung in einer Sum­me zur Zah­lung fäl­lig. Das Schrei­ben schließt mit der Erklä­rung; “Rein vor­sorg­lich sei der Hin­weis erlaubt, dass bei einem Schei­tern die­ses Regu­lie­rungs­vor­schlags mei­ne Man­dan­tin unter insol­venz­recht­li­chen Bestim­mun­gen gege­be­nen­falls ver­pflich­tet ist ent­spre­chen­de Maß­nah­men zu ergreifen”.

Hier­auf ant­wor­te­te der dama­li­ge Bevoll­mäch­tig­te der Beklag­ten mit Schrei­ben vom 17.6.2017 (Bl. 110 d.A.) wie folgt: “Mei­ne Akte besteht seit Mit­te des ver­gan­ge­nen Jah­res aus Ver­mer­ken über Zah­lungs­ver­spre­chen, die dann nicht ein­ge­hal­ten wor­den sind. Mei­ne Man­dant­schaft ist des­halb nur bereit, sich auf die von Ihnen in Ihrem Tele­fax vom 16.6.2014 vor­ge­se­he­ne Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ein­zu­las­sen, wenn – Zah­lungs­ein­gang hier in 3 Tagen – eine 1. Rate i.H.v. 300 € erfolgt. Ich bit­te namens mei­ner Man­dant­schaft um Ver­ständ­nis. Die Sum­me ist gering­fü­gig. Wenn auch die­se nicht geleis­tet wer­den kann, erhär­tet sich der Ver­dacht, dass der Vor­schlag Ihrer Par­tei ledig­lich der Insol­venz­ver­schlep­pung dient.”

Nach­dem die erbe­te­ne Rate i.H.v. 300 € nicht gezahlt wur­de, bean­trag­te der Bevoll­mäch­tig­te der Beklag­ten mit Schrift­satz vom 4.7.2014 (Bl. 85 f. d.A.) Antrag auf Erlass eines Haft­be­fehls nach § 901 ZPO gegen die Schuld­ne­rin, weil die Zwangs­voll­stre­ckung frucht­los ver­lau­fen sei. Auf Antrag der Gläu­bi­ge­rin vom 11.4.2014 habe der zustän­di­ge Gerichts­voll­zie­her die Schuld­ne­rin am 12.5.2014 für den 12.6.2014 zum Ter­min zwecks Abga­be der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung gela­den, zu dem die Schuld­ne­rin aber nicht erschie­nen sei.

Das Land­ge­richt hat mit dem ange­foch­te­nen Urteil der Kla­ge statt­ge­ge­ben und zur Begrün­dung aus­ge­führt, dass die Vor­aus­set­zun­gen eines Rück­ge­währ­an­spruchs nach §§ 133 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 143 InsO vor­lä­gen. Bei der Hin­ga­be des Gel­des an den Gerichts­voll­zie­her habe es sich um eine Rechts­hand­lung der Schuld­ne­rin gehan­delt. Die Schuld­ne­rin habe zudem mit Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz gehan­delt, weil sie ihre eige­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit gekannt habe. Dies erge­be sich aus dem Schrei­ben vom 10.6.2014. Auf­grund die­ses Schrei­bens habe die Beklag­te Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Schuld­ne­rin gehabt, wes­halb ihre Kennt­nis vom Benach­tei­li­gungs­vor­satz ver­mu­tet wer­de. Die Beklag­te kön­ne sich auch nicht mit Erfolg dar­auf beru­fen, dass die ange­foch­te­ne Rechts­hand­lung Bestand­teil eines ernst­haf­ten, letzt­lich aber fehl­ge­schla­ge­nen Sanie­rungs­ver­suchs gewe­sen sei. Zum einen hand­le es sich bei der Zah­lung nicht um einen Bestand­teil eines etwa­igen Sanie­rungs­kon­zepts, viel­mehr sei die­se im Zusam­men­hang mit der wei­ter betrie­be­nen Zwangs­voll­stre­ckung erfolgt. Die Beklag­te habe die Ver­ein­ba­rung einer Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung gera­de abge­lehnt. Zum ande­ren lie­ge schon kein ernst­haf­tes Sanie­rungs­kon­zept vor, wel­ches min­des­tens in den Anfän­gen schon in die Tat umge­setzt gewe­sen sei und die ernst­haf­te und begrün­de­te Aus­sicht auf Erfolg gerecht­fer­tigt habe. Das Schrei­ben der Schuld­ne­rin ent­hal­te ledig­lich vage Aus­sich­ten auf eine mög­li­che Ver­bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on. Ein belast­ba­rer Zah­lungs­plan oder gar ein Sanie­rungs­kon­zept habe damit aber noch nicht vorgelegen.

Gegen das der Beklag­ten am 15.3.2021 zuge­stell­te Urteil hat sie am 12.4.2021 Beru­fung ein­ge­legt und nach Ver­län­ge­rung der Beru­fungs­be­grün­dungs­frist bis zum 15.6.2021 mit einem an die­sem Tag ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz begrün­det. Sie ver­folgt ihren Kla­ge­ab­wei­sungs­an­trag aus der 1. Instanz wei­ter und rügt, das Land­ge­richt sei zu Unrecht von einem Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz der Schuld­ne­rin und der Kennt­nis der Beklag­ten hier­von aus­ge­gan­gen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Land­ge­richts erge­be sich aus dem Schrei­ben der Schuld­ne­rin vom 10.6.2014 ein­deu­tig, dass die Schuld­ne­rin zu die­sem Zeit­punkt ihre Insol­venz­rei­fe wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit gera­de noch nicht ange­nom­men habe. Sie habe ledig­lich zum Aus­druck gebracht, dass sie eine Insol­venz allen­falls zukünf­tig befürch­te, wenn sie eine Ver­mö­gens­aus­kunft abge­ben müs­se. Die Aus­sa­ge beinhal­te ledig­lich eine Pro­gno­se, wonach eine Ver­mö­gens­aus­kunft das lau­fen­de Geschäft so zu beein­träch­ti­gen dro­he, dass mit erheb­li­chen Aus­fäl­len und in der Fol­ge mit einer Insol­venz gerech­net wer­den müs­se. Selbst die Abga­be einer Ver­mö­gens­aus­kunft bele­ge nicht, dass der­je­ni­ge, der sie abge­be, zah­lungs­un­fä­hig sei. Die Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft löse nicht die Ver­mu­tungs­wir­kung nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO für das Vor­lie­gen einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit bei Zah­lungs­ein­stel­lung aus. Die Schuld­ne­rin habe vor­lie­gend kein Ver­hal­ten gezeigt, in dem sich typi­scher­wei­se aus­drü­cke, dass sie nicht in der Lage sei, ihre fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten zu erfül­len. Zwar kön­ne aus­nahms­wei­se die Nicht­zah­lung einer ein­zi­gen Ver­bind­lich­keit eine Zah­lungs­ein­stel­lung begrün­den, es müs­se sich dann aber um eine For­de­rung von ins­ge­samt nicht unbe­trächt­li­cher Höhe han­deln. Dies sei bei dem hier in Rede ste­hen­den Betrag nicht der Fall. Auch habe das Land­ge­richt zu Unrecht aus der von der Schuld­ne­rin ange­bo­te­nen Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung den Schluss gezo­gen, dass sie auch in den fol­gen­den 3 Wochen nicht in der Lage sein wer­de, die bestehen­de Liqui­di­täts­lü­cke auf weni­ger als 10 % zurückzuführen.

Wei­ter­hin grei­fe im vor­lie­gen­den Fall die Ver­mu­tungs­wir­kung für eine Kennt­nis der Beklag­ten von einem etwa­igen Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz der Schuld­ne­rin gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht ein, weil die Beklag­te kei­ne Kennt­nis von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Schuld­ne­rin gehabt habe. Sie habe noch nicht ein­mal Anlass zu der Annah­me gehabt, dass die Beru­fungs­be­klag­te bereits zah­lungs­un­fä­hig gewe­sen sein soll. Viel­mehr habe die Schuld­ne­rin im Schrei­ben vom 10.6.2014 aus­drück­lich erklärt, dass ein aktu­el­ler Insol­venz­tat­be­stand im Hin­blick auf eine unter Ein­be­zie­hung von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen noch aus­rei­chen­de Kapi­tal­struk­tur und einer unter Ein­be­zie­hung der offe­nen For­de­run­gen auch noch ent­spre­chen­den Liqui­di­täts­la­ge nicht gege­ben sei. Auch habe sie als Ursa­che für die aktu­ell wirt­schaft­lich schwie­ri­ge Situa­ti­on das bis­lang nicht ver­trags­kon­for­me Ver­hal­ten von Geschäfts­part­nern des Ehe­manns der Geschäfts­füh­re­rin der Schuld­ne­rin in den Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten genannt.

Selbst wenn dies anders zu beur­tei­len wäre, grei­fe die Ver­mu­tungs­wir­kung jeden­falls des­we­gen nicht ein, weil die ange­foch­te­ne Rechts­hand­lung Bestand­teil eines ernst­haf­ten, letzt­lich aber fehl­ge­schla­ge­nen Sanie­rungs­ver­suchs gewe­sen sei. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Land­ge­richts sei das Sanie­rungs­kon­zept aus­rei­chend kon­kret gewe­sen. Es habe im Wesent­li­chen auf dem Ein­zug von offe­nen For­de­run­gen der Schuld­ne­rin und dem Ver­kauf einer pri­va­ten Immo­bi­lie der Gesell­schaf­ter sowie der sich anschlie­ßen­den Finanz­ein­la­ge beruht. Wenn tat­säch­lich schon im Jahr 2014 eine Insol­venz­la­ge vor­ge­le­gen hät­te, hät­te die Geschäfts­füh­re­rin der Klä­ge­rin Insol­venz anmel­den müs­sen. Da dies unstrei­tig nicht erfolgt sei und auch kein Straf­ver­fah­ren wegen Insol­venz­ver­schlep­pung ein­ge­lei­tet wor­den sei, sei nicht vom Vor­lie­gen einer Insol­venz­la­ge auszugehen.

Die Beklag­te beantragt,

das ange­foch­te­ne Urteil teil­wei­se abzu­än­dern und die Kla­ge ins­ge­samt abzuweisen.

Die Klä­ge­rin beantragt,

die Beru­fung zurückzuweisen.

II.

Die zuläs­si­ge Beru­fung der Beklag­ten gegen das Urteil des Land­ge­richts Frankfurt/​Main vom 10.3.2021 hat in der Sache jedoch kei­nen Erfolg. Die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung beruht weder auf einer Rechts­ver­let­zung im Sin­ne des § 546 ZPO, noch recht­fer­ti­gen die nach § 529 ZPO zugrun­de zule­gen­den Tat­sa­chen eine ande­re Ent­schei­dung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Land­ge­richt hat zu Recht einen Anspruch der Klä­ge­rin gegen die Beklag­te auf Zah­lung des Kla­ge­be­tra­ges aus §§ 129, 133, 143 InsO n.F. bejaht. Die mit der Beru­fungs­be­grün­dung vor­ge­brach­ten Ein­wen­dun­gen der Beklag­ten recht­fer­ti­gen auch in Anse­hung der durch das Urteil des BGH vom 6.5.2021 (IX ZR 72/​20) neu aus­ge­rich­te­ten Recht­spre­chung zum Nach­weis der sub­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen des § 133 Abs. 1 InsO im Ergeb­nis kei­ne abwei­chen­de recht­li­che Beurteilung.

1. Bei der streit­ge­gen­ständ­li­chen ange­foch­te­nen Zah­lung han­delt es sich um eine Rechts­hand­lung der Schuld­ne­rin, die in Höhe des durch die Zah­lun­gen bewirk­ten Liqui­di­täts­ab­flus­ses durch Ver­kür­zung der Aktiv­mas­se eine objek­ti­ve Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt hat.

Die Beklag­te zieht in der Beru­fungs­in­stanz die recht­li­che Bewer­tung des Land­ge­richts zum Vor­lie­gen einer Rechts­hand­lung der Schuld­ne­rin nicht mehr in Zwei­fel. Sie steht auch in Über­ein­stim­mung mit der Recht­spre­chung des BGH, von der abzu­wei­chen der Senat kei­nen Anlass sieht. Eine Zah­lung, die der Schuld­ner zur Abwen­dung von Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men an den Gerichts­voll­zie­her geleis­tet hat, ist eine Rechts­hand­lung des Schuld­ners. Der Umstand, dass ein Schuld­ner nur unter dem Druck der dro­hen­den Zwangs­voll­stre­ckung zahlt, recht­fer­tigt kei­ne Gleich­set­zung die­ser Leis­tung mit Ver­mö­gens­zu­grif­fen, die durch Vor­nah­me von Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men erfol­gen (vgl. BGH, Urteil vom 27.5.2003, – IX ZR 169/​02 -, juris Rn. 10 f.).

2. Die Rechts­hand­lung der Schuld­ne­rin wur­de in den letz­ten vier Jah­ren vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor­ge­nom­men (§ 133 Abs. 2 InsO).

Es han­delt sich vor­lie­gend um eine kon­gru­en­te Deckungs­hand­lung. Gewährt der Schuld­ner dem Gläu­bi­ger auf eine fäl­li­ge For­de­rung eine Leis­tung frü­her als 3 Mona­te vor dem Öff­nungs­an­trag, stellt sie sich nicht bereits des­halb als inkon­gru­en­te Deckung dar, weil sie zur Ver­mei­dung einer unmit­tel­bar bevor­ste­hen­den Zwangs­voll­stre­ckung erfolgt. Nach der Insol­venz­ord­nung sind Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men von Gläu­bi­gern als Rechts­hand­lun­gen, an den der Schuld­ner nicht mit­ge­wirkt hat, nur anfecht­bar, wenn sie in den letz­ten 3 Mona­ten vor dem Eröff­nungs­an­trag vor­ge­nom­men wur­den, selbst wenn der Schuld­ner schon vor die­sem Zeit­raum zah­lungs­un­fä­hig war oder sei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit droh­te (§§ 130, 131 InsO). Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men von Gläu­bi­gern vor die­sem Zeit­raum kön­nen daher nicht mit der Begrün­dung als inkon­gru­ent ange­se­hen wer­den, die Befug­nis des Gläu­bi­gers, sich mit­hil­fe hoheit­li­cher Zwangs­mit­tel eine rechts­be­stän­di­ge Siche­rung oder Befrie­di­gung der eige­nen fäl­li­gen For­de­run­gen zu ver­schaf­fen, tre­te hin­ter dem Schutz der Gläu­bi­ger­ge­samt­heit zurück. Das­sel­be gilt dann aber auch für Leis­tun­gen des Schuld­ners, die die­ser mehr als 3 Mona­te vor dem Eröff­nungs­an­trag auf eine fäl­li­ge For­de­rung zur Ver­mei­dung einer unmit­tel­bar bevor­ste­hen­den Zwangs­voll­stre­ckung erbracht hat (BGH, Urteil vom 27.5.2003, – IX ZR 169/​02 -, juris Rn. 20, 21).

3. In sub­jek­ti­ver Hin­sicht setzt die Vor­satz­an­fech­tung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vor­aus, dass der Schuld­ner bei der Rechts­hand­lung mit dem Vor­satz gehan­delt hat, sei­ne Gläu­bi­ger zu benach­tei­li­gen, und dass der ande­re Teil den Vor­satz des Schuld­ners zur Zeit der Hand­lung kann­te. Die­se Kennt­nis wird ver­mu­tet, wenn der ande­re Teil wuss­te, dass die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners droh­te und dass die Hand­lung die Gläu­bi­ger benachteiligte.

a. Soweit die Recht­spre­chung bis­her ange­nom­men hat, dass ein Schuld­ner, der zah­lungs­un­fä­hig ist und sei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit kennt, in aller Regel mit Benach­tei­li­gungs­vor­satz han­delt, hält der BGH hier­an für den Fall der Gewäh­rung einer – wie hier – kon­gru­en­ten Deckung nicht mehr unein­ge­schränkt fest. Es reicht nicht aus, dass der Schuld­ner weiß, dass er im Zeit­punkt der Vor­nah­me der spä­ter ange­foch­te­nen Rechts­hand­lung nicht alle sei­ne Gläu­bi­ger befrie­di­gen kann. Ent­schei­dend ist, dass er weiß oder jeden­falls bil­li­gend in Kauf nimmt, dass er auch künf­tig nicht dazu in der Lage sein wird. (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/​20 -, Rn. 31 juris).

Der Schluss von der erkann­ten Zah­lungs­un­fä­hig­keit auf den Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz und die Kennt­nis von die­sem beruht auf dem Gedan­ken, der erkann­ter­ma­ßen zah­lungs­un­fä­hi­ge Schuld­ner wis­se, dass sein Ver­mö­gen nicht aus­reicht, um sämt­li­che Gläu­bi­ger zu befrie­di­gen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 280/​13, WM 2014, 1868 Rn. 17; vom 12. Okto­ber 2017 – IX ZR 50/​15, WM 2017, 2322 Rn. 9). Danach ist der Bezugs­punkt für die Beur­tei­lung des Vor­sat­zes die Liqui­di­täts­la­ge im Moment der Rechts­hand­lung. Das ist kei­ne hin­rei­chend siche­re Beur­tei­lungs­grund­la­ge. Das Wis­sen des Schuld­ners um sei­ne gegen­wär­ti­ge Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist nur ein Aspekt. Der Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz kann nicht allein dar­aus abge­lei­tet wer­den, dass der Schuld­ner im Zeit­punkt der Rechts­hand­lung nicht in der Lage ist, sämt­li­che Gläu­bi­ger zu befrie­di­gen. Von ent­schei­den­der Bedeu­tung für den Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz ist viel­mehr, dass der Schuld­ner weiß oder jeden­falls bil­li­gend in Kauf nimmt, dass er sei­ne (übri­gen) Gläu­bi­ger auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nicht voll­stän­dig befrie­di­gen kön­nen wird. Dies kann aus der im Moment der Rechts­hand­lung gege­be­nen Liqui­di­täts­la­ge nicht in jedem Fall mit hin­rei­chen­der Gewiss­heit abge­lei­tet wer­den. Die gegen­wär­ti­ge Zah­lungs­un­fä­hig­keit allein spricht für den Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz im hier ver­wen­de­ten Sin­ne, wenn sie ein Aus­maß ange­nom­men hat, das eine voll­stän­di­ge Befrie­di­gung der übri­gen Gläu­bi­ger auch in Zukunft nicht erwar­ten lässt, etwa des­halb, weil ein Insol­venz­ver­fah­ren unaus­weich­lich erscheint. Das mag in einer über­wie­gen­den Zahl der nach Maß­ga­be des § 133 Abs. 1 InsO zu beur­tei­len­den Fäl­le anzu­neh­men sein. Es bleibt aber eine nicht zu ver­nach­läs­si­gen­de Anzahl von Fall­ge­stal­tun­gen, in denen die Kri­se noch nicht so weit fort­ge­schrit­ten ist oder aus ande­ren Grün­den berech­tig­te Hoff­nung auf Bes­se­rung besteht. Hier genügt der Blick auf die momen­ta­ne Liqui­di­täts­la­ge nicht für eine im Sin­ne des § 286 ZPO siche­re Über­zeu­gung. Des­halb ist es erfor­der­lich, den Bezugs­punkt für die Beur­tei­lung des Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­sat­zes zu erwei­tern. Maß­geb­lich ist, ob der Schuld­ner wuss­te oder jeden­falls bil­li­gend in Kauf nahm, sei­ne übri­gen Gläu­bi­ger auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nicht voll­stän­dig befrie­di­gen zu kön­nen. Ent­spre­chen­des gilt für die Kennt­nis des Anfech­tungs­geg­ners vom Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz des Schuld­ners. Ob der Schuld­ner wuss­te oder jeden­falls bil­li­gend in Kauf nahm, sei­ne übri­gen Gläu­bi­ger auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nicht voll­stän­dig befrie­di­gen zu kön­nen, hat der Tat­rich­ter gemäß § 286 ZPO unter Wür­di­gung aller maß­geb­li­chen Umstän­de des Ein­zel­falls zu prü­fen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/​20 -, Rn. 36 – 37, juris).

Für die Fest­stel­lung der ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit gel­ten die her­ge­brach­ten Grund­sät­ze. Ins­be­son­de­re kann wei­ter­hin von der erkann­ten Zah­lungs­ein­stel­lung auf die erkann­te Zah­lungs­un­fä­hig­keit geschlos­sen wer­den. Anlass besteht jedoch zu einer Kon­kre­ti­sie­rung des durch den Tat­rich­ter bei der Fest­stel­lung der Zah­lungs­ein­stel­lung anzu­le­gen­den Maß­stabs. Ent­schei­dend ist die am Beweis­maß des § 286 ZPO zu mes­sen­de, in umfas­sen­der und wider­spruchs­frei­er Wür­di­gung des Pro­zess­stoffs zu gewin­nen­de Über­zeu­gung, der Schuld­ner kön­ne aus Man­gel an liqui­den Zah­lungs­mit­teln nicht zah­len. Eine beson­ders aus­sa­ge­kräf­ti­ge Grund­la­ge für die­se Über­zeu­gung ist die eige­ne Erklä­rung des Schuld­ners. Erklärt der Schuld­ner, eine fäl­li­ge und nicht unbe­trächt­li­che Ver­bind­lich­keit bin­nen drei Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 174/​15, WM 2016, 1238 Rn. 27) nicht – und zwar auch nicht nur raten­wei­se – beglei­chen zu kön­nen, wird in aller Regel von einer Zah­lungs­ein­stel­lung des Schuld­ners im Zeit­punkt der Abga­be der Erklä­rung aus­zu­ge­hen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuld­ner dar­über hin­aus aus­drück­lich erklärt, zah­lungs­un­fä­hig zu sein. Fehlt es an einer (aus­drück­li­chen) Erklä­rung des Schuld­ners, müs­sen die für eine Zah­lungs­ein­stel­lung spre­chen­den Umstän­de ein der Erklä­rung ent­spre­chen­des Gewicht errei­chen. Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen allein, auch wenn sie wie­der­holt auf­tre­ten, rei­chen dafür häu­fig nicht. Es müs­sen dann Umstän­de hin­zu­tre­ten, die mit hin­rei­chen­der Gewiss­heit dafür spre­chen, dass die Zah­lungs­ver­zö­ge­rung auf der feh­len­den Liqui­di­tät des Schuld­ners beruht.

Die zusätz­lich erfor­der­li­chen Umstän­de kön­nen dar­in zu sehen sein, dass der Schuld­ner For­de­run­gen sol­cher Gläu­bi­ger nicht begleicht, auf deren (wei­te­re) Leis­tungs­er­brin­gung er zur Auf­recht­erhal­tung sei­nes Geschäfts­be­triebs ange­wie­sen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 174/​15, WM 2016, 1238 Rn. 24). Fer­ner kann der Mahn- und/​oder Voll­stre­ckungs­druck des Gläu­bi­gers der Zah­lungs­ver­zö­ge­rung ein grö­ße­res Gewicht ver­lei­hen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Janu­ar 2016 – IX ZR 32/​14, NZI 2016, 222 Rn. 15). Ein sche­ma­ti­sches Vor­ge­hen ver­bie­tet sich. Maß­ge­bend ist, dass die zusätz­li­chen Umstän­de im kon­kre­ten Ein­zel­fall ein Gewicht errei­chen, das der Erklä­rung des Schuld­ners ent­spricht, aus Man­gel an liqui­den Mit­teln nicht zah­len zu kön­nen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/​20 -, Rn. 41 – 42, juris).

Im Grund­satz hält der BGH auch dar­an fest, dass die Fort­dau­er der ein­mal ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­ein­stel­lung zu ver­mu­ten ist. Aller­dings ist die Ver­mu­tung nach Auf­fas­sung des BGH in der Ver­gan­gen­heit zu undif­fe­ren­ziert ange­wandt wor­den. Rich­ti­ger­wei­se hän­gen Stär­ke und Dau­er der Ver­mu­tung davon ab, in wel­chem Aus­maß die Zah­lungs­un­fä­hig­keit zuta­ge getre­ten ist. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Erkennt­nis­ho­ri­zont des Anfech­tungs­geg­ners. Sein Wis­sen um die Liqui­di­tät des Schuld­ners bleibt in den meis­ten Fäl­len hin­ter den Erkennt­nis­sen des Schuld­ners zurück. Des­sen Kri­se kann tat­säch­lich schon weit fort­ge­schrit­ten sein, sich dem Anfech­tungs­geg­ner jedoch nur ein­ge­schränkt offen­ba­ren. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn sich das Wis­sen des Anfech­tungs­geg­ners auf das Zah­lungs­ver­hal­ten des Schuld­ners ihm gegen­über beschränkt. Gleich­wohl hat die Recht­spre­chung den Anfech­tungs­geg­ner in der Ver­gan­gen­heit unbe­schränkt für ver­pflich­tet gehal­ten, die all­ge­mei­ne Wie­der­auf­nah­me der Zah­lun­gen zu bewei­sen. Dabei ist zwar unter­schie­den wor­den zwi­schen der objek­ti­ven Zah­lungs­un­fä­hig­keit und der Kennt­nis des Anfech­tungs­geg­ners. Von­ein­an­der abwei­chen­de Anfor­de­run­gen an den zu füh­ren­den Beweis hat der Senat damit jedoch ersicht­lich nie verbunden.

Ist der Schuld­ner zu einem bestimm­ten Zeit­punkt nicht in der Lage, eine ver­hält­nis­mä­ßig gering­fü­gi­ge Ver­bind­lich­keit zu beglei­chen, kann dar­aus nicht ohne wei­te­res geschlos­sen wer­den, dass die­ses Unver­mö­gen andau­ert, wenn er auf die­se Schuld spä­ter Raten ent­rich­tet, weil eine der­ar­ti­ge Deckungs­lü­cke erfah­rungs­ge­mäß im lau­fen­den Geschäfts­be­trieb ohne tief­grei­fen­de Sanie­rungs­be­mü­hun­gen besei­tigt wer­den kann. Anders liegt der Fall, wenn aus dem Zah­lungs­ver­hal­ten des Schuld­ners oder ande­rer zur Kennt­nis des Anfech­tungs­geg­ners gelang­ter Umstän­de aus objek­ti­ver Sicht in dem nach § 140 InsO maß­geb­li­chen Zeit­punkt erfah­rungs­ge­mäß auf Liqui­di­täts­schwie­rig­kei­ten in einem Aus­maß zu schlie­ßen ist, das eine Sanie­rung außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens aus­ge­schlos­sen oder ein Insol­venz­ver­fah­ren unab­wend­bar erschei­nen lässt (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/​20 -, Rn. 43 – 45, juris).

Ist der Schuld­ner im Zeit­punkt der ange­foch­te­nen Rechts­hand­lung erkann­ter maßen zah­lungs­un­fä­hig, kommt es zusätz­lich dar­auf an, ob er wuss­te oder jeden­falls bil­li­gend in Kauf nahm, sei­ne ande­ren Gläu­bi­ger auch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nicht voll­stän­dig befrie­di­gen zu kön­nen. Von Bedeu­tung ist in die­sem Zusam­men­hang die im Moment der ange­foch­te­nen Rechts­hand­lung bestehen­de Deckungs­lü­cke zwi­schen dem liqui­den Ver­mö­gen des Schuld­ners und sei­nen Ver­bind­lich­kei­ten. Hat­te die Deckungs­lü­cke ein Aus­maß erreicht, das selbst bei opti­mis­ti­scher Ein­schät­zung der zukünf­ti­gen Ent­wick­lung in abseh­ba­rer Zeit kei­ne voll­stän­di­ge Befrie­di­gung der bereits vor­han­de­nen und der abseh­bar hin­zu­tre­ten­den Gläu­bi­ger (vgl. BGH, Urteil vom 12. Okto­ber 2017 – IX ZR 50/​15, WM 2017, 2322 Rn. 19) erwar­ten ließ, muss­te dem Schuld­ner klar sein, dass er nicht ein­zel­ne Gläu­bi­ger befrie­di­gen konn­te, ohne ande­re zu benach­tei­li­gen. Befrie­digt er in die­ser Lage ein­zel­ne Gläu­bi­ger, han­delt er des­halb mit Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz. Der Anfech­tungs­geg­ner weiß um die­sen Vor­satz, wenn er die zu des­sen Annah­me füh­ren­den Umstän­de kennt.

Besteht – abhän­gig vom Aus­maß der bestehen­den Deckungs­lü­cke und der aus objek­ti­ver Sicht erwart­ba­ren und vom Schuld­ner erkann­ten Ent­wick­lung – Aus­sicht auf nach­hal­ti­ge Besei­ti­gung der gegen­wär­ti­gen Zah­lungs­un­fä­hig­keit, rückt der hier­für erfor­der­li­che Zeit­raum in den Mit­tel­punkt der Betrach­tung. Der Schuld­ner muss davon aus­ge­hen dür­fen, dass ihm die­ser Zeit­raum ver­bleibt. Das hängt vom Ver­hal­ten der (übri­gen) Gläu­bi­ger ab. Sieht sich der Schuld­ner im Zeit­punkt der ange­foch­te­nen Rechts­hand­lung erheb­li­chem Mahn- und/​oder Voll­stre­ckungs­druck aus­ge­setzt, begrenzt dies den für eine Besei­ti­gung der vor­han­de­nen Deckungs­lü­cke zur Ver­fü­gung ste­hen­den Zeit­raum. Der Schuld­ner han­delt mit Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz, wenn er einen Zeit­raum in sei­ne Über­le­gun­gen ein­be­zieht, der ihm unter Berück­sich­ti­gung des Ver­hal­tens sei­ner übri­gen Gläu­bi­ger ersicht­lich nicht zur Ver­fü­gung steht.

Dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet für die tat­säch­li­chen Umstän­de, die über die erkann­te Zah­lungs­un­fä­hig­keit hin­aus für den Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­satz und die Kennt­nis von die­sem erfor­der­lich sind, ist der Insol­venz­ver­wal­ter. Dies gilt auch, soweit es sich – wie bei dem Umstand, dass kei­ne begrün­de­te Aus­sicht auf Besei­ti­gung der Illi­qui­di­tät bestand – um nega­ti­ve Tat­sa­chen han­delt. Dass kei­ne begrün­de­te Aus­sicht auf Besei­ti­gung der Deckungs­lü­cke bestand, ist aller­dings regel­mä­ßig anzu­neh­men, wenn die Ursa­che für die Ent­ste­hung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht besei­tigt war oder abseh­bar besei­tigt wer­den wür­de (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/​20 -, Rn. 46 – 48, juris).

b. Auch nach die­sen neu­en Maß­stä­ben ergibt sich auf­grund einer Gesamt­wür­di­gung aller vor­ge­tra­ge­nen Indi­zi­en die Über­zeu­gung des Senats, dass am 14.7.2014 eine Zah­lungs­ein­stel­lung der Schuld­ne­rin vor­lag, die die gesetz­li­che Ver­mu­tung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit begrün­det und die dazu führ­te, dass die vor­ge­nom­me­ne gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gen­de Zah­lung auf einem Benach­tei­li­gungs­vor­satz der Schuld­ne­rin beruh­te, den die Beklag­te erkannt hat.

Die Schuld­ne­rin hat­te zum Zeit­punkt der Zah­lung an den Gerichts­voll­zie­her ihre Zah­lun­gen ein­ge­stellt. Dies folgt zum einen aus der Tat­sa­che, dass die Schuld­ne­rin die rela­tiv gering­fü­gi­ge For­de­rung der Beklag­ten aus den bei­den Rech­nun­gen vom 10.5.2011 und 3.9.2012 bis Mit­te 2014 nicht aus­zu­glei­chen im Stan­de war, son­dern, ohne sach­li­che Ein­wen­dun­gen gegen die For­de­rung zu erhe­ben, es auf eine Titu­lie­rung durch die Beklag­te mit­tels Voll­stre­ckungs­be­scheid ankom­men ließ. Auch in der Fol­ge­zeit zahl­te sie die For­de­rung nicht, son­dern sah sich statt­des­sen Mit­te 2014 Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men der Beklag­ten aus­ge­setzt, wel­che sie nach ihren eige­nen Aus­sa­gen in den Schrei­ben vom 10. und 16.6.2014 (Anl. B1 und B2, Bl. 81–84 d.A.) an den Bevoll­mäch­tig­ten der Beklag­ten als in erheb­li­chem Maße geschäfts­schä­di­gend und sogar exis­tenz­be­dro­hend ansah, ohne jedoch erklär­ter­ma­ßen in der Lage zu sein, den Voll­stre­ckungs­druck durch sofor­ti­ge Beglei­chung der offe­nen For­de­rung abzu­wen­den. Aus den eige­nen Erklä­run­gen der Schuld­ne­rin gegen­über dem Bevoll­mäch­tig­ten der Beklag­ten in ihren Schrei­ben vom 10. und 16.6.2014 ergibt sich fer­ner, dass ihr eine Zah­lung auf­grund eines Man­gels an liqui­den Mit­teln nicht mög­lich war. Sie spricht aus­drück­lich von der aktu­ell wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Situa­ti­on ihres Geschäfts­be­triebs, der die Ursa­che pri­mär in dem bis­lang nicht ver­trags­kon­for­men Ver­hal­ten von Geschäfts­part­nern des maß­geb­lich in den Geschäfts­be­trieb der Schuld­ne­rin invol­vier­ten Ehe­manns der Geschäfts­füh­re­rin in den Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten habe. Hin­zu kommt, dass sei­tens der Schuld­ne­rin aus­weis­lich des Schrei­bens des dama­li­gen Bevoll­mäch­tig­ten der Beklag­ten vom 17.6.2014 bereits in den ver­gan­ge­nen Jah­ren Zah­lungs­ver­spre­chen gemacht wor­den waren, die nicht ein­ge­hal­ten wur­den. Dar­aus folgt, dass die Schuld­ne­rin die offe­ne For­de­rung der Beklag­ten nicht etwa igno­riert, son­dern sich ersicht­lich zur Beglei­chung außer­stan­de gese­hen hat.

Bestä­tigt wird das Bild der Zah­lungs­ein­stel­lung dadurch, dass die Schuld­ne­rin trotz der von ihr als außer­or­dent­lich nach­tei­lig und gera­de­zu exis­tenz­be­dro­hend ange­se­he­nen Voll­stre­ckungs­maß­nah­men der Beklag­ten die von deren dama­li­gen Bevoll­mäch­tig­ten im Schrei­ben vom 17.6.2014 gesetz­te Bedin­gung für eine Zustim­mung zu dem Raten­zah­lungs­vor­schlag der Schuld­ne­rin, bin­nen 3 Tagen eine 1. Rate in Höhe von (nur) 300 € zu zah­len, nicht erfüll­te. Schließ­lich sprach die Schuld­ne­rin in dem Schrei­ben vom 16.6.2014 selbst die Befürch­tung aus, dass sie bei einem Schei­tern des von ihr unter­brei­te­ten Regu­lie­rungs­vor­schlags unter insol­venz­recht­li­chen Bestim­mun­gen gege­be­nen­falls ver­pflich­tet sei, ent­spre­chen­de Maß­nah­men zu ergreifen.

Der Umstand, dass die Schuld­ne­rin dann am 14.7.2014 die gesam­te offe­ne For­de­rung in bar an den Gerichts­voll­zie­her zahl­te, ist ange­sichts des wei­ter andau­ern­den Voll­stre­ckungs­drucks nicht geeig­net, die durch die vor­ge­nann­ten Umstän­de beleg­te Zah­lungs­ein­stel­lung der Schuld­ne­rin zu widerlegen.

Der Senat ist wei­ter­hin davon über­zeugt, dass die Schuld­ne­rin ent­ge­gen der von ihr im Schrei­ben vom 10.6.2014 in Aus­sicht gestell­ten Schrit­te zur Beschaf­fung neu­en Kapi­tals zumin­dest bil­li­gend in Kauf genom­men hat, auch zukünf­tig nicht alle ihre Gläu­bi­ger befrie­di­gen zu kön­nen. Zum einen wur­de eine Ände­rung der von ihr genann­ten Ursa­che für die ein­ge­tre­te­nen wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten, das bis­lang nicht ver­trags­kon­for­men Ver­hal­ten von Geschäfts­part­nern des maß­geb­lich in den Geschäfts­be­trieb der Schuld­ne­rin invol­vier­ten Ehe­manns der Geschäfts­füh­re­rin in den Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten, über­haupt nicht in Aus­sicht gestellt. Zum ande­ren hat­te die gegen­wär­ti­ge Zah­lungs­un­fä­hig­keit aber auch bereits ein Aus­maß ange­nom­men, dass eine voll­stän­di­ge Befrie­di­gung der übri­gen Gläu­bi­ger auch in Zukunft nicht erwar­ten ließ. Der Klä­ger hat dar­ge­legt, dass zum Zeit­punkt der ange­foch­te­nen Zah­lun­gen am 14.7.2014 ins­ge­samt fäl­li­ge For­de­run­gen i.H.v. 115.629,88 € bestan­den, die auch bis zur Insol­venz­an­trag­stel­lung nicht aus­ge­gli­chen wor­den sind. Hier­bei han­delt es sich aus­weis­lich der For­de­rungs­auf­stel­lung Anl. K4 zur Kla­ge­schrift, Bl. 16 der Akte, um zu die­sem Zeit­punkt bereits titu­lier­te Miet­for­de­run­gen i.H.v. 11.025,31 € sowie For­de­run­gen gegen­über meh­re­ren Lie­fe­ran­ten, somit betriebs­not­wen­di­ge Aus­ga­ben. Dar­über hin­aus bestand eine bereits fäl­li­ge offe­ne Kre­dit­ver­bind­lich­keit gegen­über der Bank1 AG in Höhe von über 40.000 €. In der Fol­ge­zeit stie­gen die offe­nen For­de­run­gen aus­weis­lich der vom Klä­ger als Anla­ge K4 vor­ge­leg­ten Insol­venz­ta­bel­le immer wei­ter an, wobei es sich vor­nehm­lich um Umsatz­steu­er­rück­stän­de in beträcht­li­cher Höhe handelte.

Der Beklag­ten waren die maß­geb­li­chen Umstän­de bekannt, die mit der von § 286 ZPO vor­aus­ge­setz­ten Gewiss­heit auf die Zah­lungs­ein­stel­lung der Schuld­ne­rin schlie­ßen lie­ßen. Zwar hat­te die Beklag­te natur­ge­mäß kei­ne Kennt­nis der übri­gen offe­nen For­de­run­gen der Schuld­ne­rin als ihrer eige­nen. Die Schuld­ne­rin hat­te ihr gegen­über jedoch in der Ver­gan­gen­heit und durch die Nicht­an­nah­me der von der Beklag­ten mit Schrei­ben vom 17.6.2014 gestell­ten Bedin­gung für eine Rück­nah­me der bereits lau­fen­den Voll­stre­ckungs­maß­nah­men, bin­nen 3 Tagen zumin­dest eine 1. Rate von 300 € zu bezah­len, das Bild eines Schuld­ners ver­mit­telt, des­sen Man­gel an liqui­den Mit­teln ein Aus­maß ange­nom­men hat, dass eine voll­stän­di­ge Befrie­di­gung der übri­gen Gläu­bi­ger auch in Zukunft nicht erwar­ten und ein Insol­venz­ver­fah­ren unaus­weich­lich erschei­nen lässt. Dar­an ändert auch die Tat­sa­che nichts, dass die Schuld­ne­rin der Beklag­ten mit Schrei­ben vom 10.6.2014 die Ein­lei­tung von Maß­nah­men zur Kon­so­li­die­rung, dar­un­ter den Ver­kauf einer pri­va­ten Immo­bi­lie und die Betei­li­gung eines Inves­tors mit einem Min­dest­be­trag i.H.v. 150.000 €, ange­kün­digt hat. Denn zum einen wur­de die Glaub­haf­tig­keit der ange­kün­dig­ten Sanie­rungs­plä­ne bereits durch die Schluss­be­mer­kung im Schrei­ben der Schuld­ne­rin vom 16.6.2014, dass bei einem Schei­tern des Regu­lie­rungs­vor­schlags unter insol­venz­recht­li­chen Bestim­mun­gen gege­be­nen­falls eine Ver­pflich­tung bestehe, ent­spre­chen­de Maß­nah­men zu ergrei­fen, deut­lich infra­ge gestellt. Zum ande­ren ist durch das Schrei­ben des dama­li­gen Bevoll­mäch­tig­ten der Beklag­ten vom 17.6.2014 doku­men­tiert, dass sie den Aus­sa­gen der Schuld­ne­rin im Hin­blick auf die in den ver­gan­ge­nen Jah­ren nicht ein­ge­hal­te­nen Zah­lungs­ver­spre­chen kei­nen Glau­ben schenk­te und den – berech­tig­ten – Ver­dacht heg­te, dass der Regu­lie­rungs­vor­schlag der Schuld­ne­rin ledig­lich der Insol­venz­ver­schlep­pung diente.

Der zwei­te Teil des Ver­mu­tungs­tat­be­stan­des des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO, das Wis­sen um die Benach­tei­li­gung der übri­gen Gläu­bi­ger, wird durch die Kennt­nis der bereits ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit indi­ziert, wenn der Anfech­tungs­geg­ner weiß, dass es noch ande­re Gläu­bi­ger gibt, deren For­de­run­gen vom Schuld­ner nicht voll­stän­dig bedient wer­den. Mit Letz­te­rem muss ein Gläu­bi­ger rech­nen, wenn der Schuld­ner – wie hier – unter­neh­me­risch tätig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6.5.2021, – IX ZR 72/​20 -, juris Rn. 51).

Urteil im Insolenzrecht

LG Ham­burg, Urteil vom 8.9.2021 – 336 O 65/​21

Insol­venz­an­fech­tung und § 2 I Nr. 4 COVInsAG

Die Ent­schei­dung

Tenor

1. Die Kla­ge wird abgewiesen.

2. Der Klä­ger hat die Kos­ten des Rechts­streits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­stre­cken­den Betrags vor­läu­fig vollstreckbar.

Tat­be­stand

Der Klä­ger nimmt die Beklag­te auf Rück­zah­lung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen nach Insol­venz­an­fech­tung in Anspruch.

Der Klä­ger ist Sach­wal­ter im Rah­men des über das Ver­mö­gen der O. D. GmbH F. mit Sitz in N. (im Fol­gen­den Schuld­ne­rin) in Eigen­ver­wal­tung geführ­ten Insol­venz­ver­fah­rens. Arbeit­neh­mer der Schuld­ne­rin waren bei der Beklag­ten sozi­al­ver­si­chert. Auf­grund eines am 17.07.2020 bei Gericht ein­ge­gan­ge­nen Eigen­an­trags der Schuld­ne­rin wur­de mit Beschluss des Amts­ge­richts L. – Insol­venz­ge­richt vom 01.10.2020 (Anla­ge K1) das Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung eröff­net und der Klä­ger zum Sach­wal­ter bestellt.

Mit Schrei­ben vom 25.06.2020 (Anla­ge K2) infor­mier­te die Sanie­rungs­be­ra­te­rin der Schuld­ne­rin, die P. und K. GmbH, die Beklag­te dar­über, dass nach Über­prü­fung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on der Schuld­ne­rin die­ser ange­ra­ten wor­den sei, zeit­nah einen Insol­venz­an­trag in Eigen­ver­wal­tung zu stel­len; die­ser Antrag wer­de der­zeit vor­be­rei­tet. Die Sanie­rungs­be­ra­te­rin gehe davon aus, dass etwa­ige von der Schuld­ne­rin an die Beklag­te geleis­te­te Zah­lun­gen nach Eröff­nung eines mög­li­chen Insol­venz­ver­fah­rens anfecht­bar sein dürften.

Im Zeit­raum vom 30.07.2020 bis zum 24.09.2020 leis­te­te die Schuld­ne­rin auf fäl­li­ge und durch­setz­ba­re Bei­trags­for­de­run­gen für die Mona­te Juli bis Sep­tem­ber 2021 vier Zah­lun­gen über ins­ge­samt 21.902,19 € an die Beklag­te, auf den Bei­trag für August 2021 zahl­te die Beklag­te am 17.09.2020 1.818,41 € an die Schuld­ne­rin zurück. Im Ver­wen­dungs­zweck der Zah­lun­gen gab die Schuld­ne­rin jeweils “Zah­lung nur unter Vor­be­halt der Rück­for­de­rung” an.

Mit Schrei­ben vom 20.10.2020 mach­te der Klä­ger gegen­über der Beklag­ten die Anfech­tung der im Zeit­raum vom 30.07.2020 bis zum 24.09.2020 geleis­te­ten Zah­lun­gen gel­tend und for­der­te die Beklag­te zur Rück­zah­lung des noch aus­ste­hen­den Betrags von 20.083,78 € bis zum 16.11.2020 auf. Mit Schrei­ben vom 13.11.2020 lehn­te die Beklag­te eine Rück­zah­lung unter Ver­weis auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG ab. Eine wei­te­re Zah­lungs­auf­for­de­rung des Klä­gers vom 04.12.2020 wies die Beklag­te mit Schrei­ben vom 21.12.2020 zurück.

Der Klä­ger erach­tet die von der Schuld­ne­rin an die Beklag­te im Zeit­raum vom 30.07.2020 bis zum 24.09.2020 geleis­te­ten Zah­lun­gen für nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

Die Zah­lun­gen sei­en sämt­lich nach gestell­tem Insol­venz­an­trag von dem Geschäfts­kon­to der Schuld­ne­rin bei der Spar­kas­se F. Nr.… und damit aus ihrem Ver­mö­gen geleis­tet worden.

Die Anfech­tung sei auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG ausgeschlossen.

Der Anwen­dungs­be­reich des Anfech­tungs­aus­schlus­ses nach § 2 Abs. 1, 1. Halbs. i.V.m. § 1 COVIn­sAG sei bereits nicht eröff­net, weil die Schuld­ne­rin nur dro­hend zah­lungs­un­fä­hig gewe­sen sei und damit schon kei­ner Insol­venz­an­trags­pflicht unter­le­gen habe, die nach § 1 COVIn­sAG hät­te aus­ge­setzt wer­den können.

Zudem sei­en die Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen der Schuld­ne­rin mit Stel­lung des Insol­venz­an­trags nach außen hin klar erkenn­bar geschei­tert. Aus dem Schrei­ben der Sanie­rungs­be­ra­te­rin vom 25.06.2020 habe sich erge­ben, dass die Situa­ti­on der Schuld­ne­rin nur noch die Stel­lung eines Insol­venz­an­trags zuge­las­sen habe; damit sei deut­lich gewor­den, dass der Schuld­ne­rin kei­ne geeig­ne­ten Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­maß­nah­men mehr zur Ver­fü­gung gestan­den hätten.

Dar­über hin­aus sei der Anfech­tungs­aus­schluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG auf den Anfech­tungs­tat­be­stand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO in der Alter­na­ti­ve der Kennt­nis vom Öff­nungs­an­trag nicht anzuwenden.

Zum einen sei die Antrags­pflicht der Schuld­ne­rin schon nicht mehr aus­ge­setzt, sobald sie einen Insol­venz­an­trag gestellt habe. Zum ande­ren sei Zweck des COVIn­sAG, betrof­fe­nen Unter­neh­men die Fort­set­zung der wer­ben­den Tätig­keit ermög­li­chen, wobei der Gesetz­ge­ber klar auf Sanie­rungs­be­mü­hun­gen vor Stel­lung eines Insol­venz­an­trags und außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens abge­stellt habe; dies erge­be sich dar­aus, dass das Gesetz sei­ne Zie­le durch die vor­über­ge­hen­de Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht errei­chen wol­le. Zudem sei mit Insol­venz­an­trag­stel­lung für jeden poten­ti­el­len Ver­trags­part­ner klar erkenn­bar, dass beim Ver­trags­schluss nach Insol­venz­an­trag­stel­lung die Gefahr bestehe, dass der Ver­trag nicht mehr erfüllt wer­de bzw. Anfech­tun­gen dro­hen könn­ten; daher bestün­den für die­sen ab Kennt­nis eines gestell­ten Insol­venz­an­trags kei­ne Unsi­cher­hei­ten, wie sie das Gesetz ver­mei­den wolle.

Der Klä­ger beantragt,

die Beklag­te zu ver­ur­tei­len, an den Klä­ger 20.083,78 € nebst 5 Pro­zent­punk­ten Zin­sen über dem Basis­zins­satz hier­aus seit 21.12.2020 zu zahlen.

Die Beklag­te beantragt,

die Kla­ge abzuweisen.

Die Kla­ge sei als Sal­do­kla­ge bereits unzu­läs­sig. Der im Kla­ge­an­trag genann­te Betrag sei ledig­lich der Sal­do der von der Schuld­ne­rin geleis­te­ten Zah­lun­gen und des von der Beklag­ten an sie erstat­te­ten Gut­ha­bens. Es sei daher nicht zu bestim­men, wel­che Zah­lun­gen bzw. Teil­be­trä­ge wel­cher Zah­lun­gen Gegen­stand der Kla­ge sein sollen.

Jeden­falls sei die Kla­ge unbe­grün­det, die von der Beklag­ten ver­ein­nahm­ten Zah­lun­gen unter­lä­gen nicht der insol­venz­recht­li­chen Anfech­tung, eine Anfech­tung sei viel­mehr nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG ausgeschlossen.

Der Anwen­dungs­be­reich des Anfech­tungs­aus­schlus­ses nach § 2 Abs. 1, 1. Halbs. i.V.m. § 1 COVIn­sAG sei sowohl in zeit­li­cher als auch in sach­li­cher Hin­sicht eröff­net. Der Anfech­tungs­aus­schluss des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG erstre­cke sich nach § 2 Abs. 2 COVIn­sAG aus­drück­lich auch auf Schuld­ner, die nur dro­hend zah­lungs­un­fä­hig sind. Aus § 1 COVIn­sAG ergä­ben sich zudem kei­ne Anhalts­punk­te, dass die Antrags­pflicht nicht mehr aus­ge­setzt gewe­sen sein sol­le, nach­dem die Schuld­ne­rin einen Insol­venz­an­trag gestellt hat; dem­entspre­chend hät­te die Schuld­ne­rin den gestell­ten Antrag auch jeder­zeit wie­der zurück­neh­men können.

Jeden­falls habe die Beklag­te zu dem Zeit­punkt der Zah­lun­gen kei­ne Kennt­nis davon gehabt, dass die Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen der Schuld­ne­rin nicht zur Besei­ti­gung einer etwa­igen Zah­lungs­un­fä­hig­keit geeig­net gewe­sen wären. Da ent­spre­chen­de Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen rich­ti­ger­wei­se auch im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens erfol­gen könn­ten, habe ihr das Schrei­ben vom 25.06.2020 kei­ne ent­spre­chen­de Kennt­nis ver­mit­teln können.

Auch die klä­ger­seits befür­wor­te­te Ein­schrän­kung des Anwen­dungs­be­reichs des Anfech­tungs­aus­schlus­ses sei nicht ver­an­lasst. Zweck der gesetz­li­chen Rege­lung sei aus­weis­lich der Geset­zes­be­grün­dung, Unter­neh­men die Gele­gen­heit zu geben, durch die COVID-19-Pan­de­mie her­vor­ge­ru­fe­ne wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten ins­be­son­de­re durch Sanie­rungs- oder Finan­zie­rungs­ver­ein­ba­run­gen zu besei­ti­gen. Es sei aber nicht gere­gelt, dass ent­spre­chen­de Sanie­rungs­be­mü­hun­gen nicht unter Zuhil­fe­nah­me der Instru­men­te der Insol­venz­ord­nung erreicht wer­den könn­ten. Das Insol­venz­ver­fah­ren die­ne gemäß § 1 InsO auch und ins­be­son­de­re dem Erhalt des schuld­ne­ri­schen Unter­neh­mens. Dies gel­te erst recht, wenn ein Insol­venz­an­trag in der Erwar­tung gestellt wird, das Unter­neh­men im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung fort­füh­ren und sanie­ren zu kön­nen, ohne gemäß § 15a InsO zur Antrag­stel­lung ver­pflich­tet zu sein.

Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­trags wird auf die zur Akte gelang­ten Schrift­sät­ze der Par­tei­en nebst Anla­gen verwiesen.

Mit Schrift­sät­zen vom 26.07.2021 und 03.08.2021 (Bl. 32 und 35 d.A.) haben die Par­tei­en ihre Zustim­mung zur Ent­schei­dung im schrift­li­chen Ver­fah­ren nach § 128 Abs. 2 ZPO erklärt, mit Beschluss vom 05.08.2021 (Bl. 38 d.A.) hat das Gericht den 27.08.2021 zu dem dem Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung ent­spre­chen­den Zeit­punkt bestimmt.

Grün­de

Die Kla­ge ist zuläs­sig, hat in der Sache aber kei­nen Erfolg.

I.

Hin­sicht­lich der Zuläs­sig­keit der Kla­ge bestehen kei­ne Beden­ken. Der Streit­ge­gen­stand ist durch den Kla­ge­an­trag sowie den hier­zu vor­ge­tra­ge­nen tat­säch­li­chen Vor­trag ein­deu­tig bestimmt. Ins­be­son­de­re ergibt sich aus dem Sach­vor­trag unzwei­fel­haft, dass streit­ge­gen­ständ­lich die gesam­ten von der Schuld­ne­rin im Zeit­raum vom 30.07.2020 bis zum 24.09.2020 geleis­te­ten Zah­lun­gen sind, wobei der Klä­ger den im Wegen der Gut­schrift bereits zurück­er­stat­te­ten Betrag von der Kla­ge­for­de­rung in Abzug bringt.

II.

Die Kla­ge ist aller­dings unbe­grün­det. Der Klä­ger hat gegen die Beklag­te kei­nen Anspruch auf Rück­ge­währ der von der Schuld­ne­rin im Zeit­raum vom 30.07.2020 bis zum 24.09.2020 an die Beklag­te geleis­te­ten Zahlungen.

1. Dabei kann dahin­ste­hen, ob der Klä­ger über­haupt die Anfech­tungs­vor­aus­set­zun­gen nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO hin­rei­chend dar­ge­legt hat. Dass der Beklag­ten die tat­säch­lich erfolg­te Stel­lung eines Insol­venz­an­trags durch die Schuld­ne­rin zur Kennt­nis gege­ben wor­den sei, hat der Klä­ger nicht dar­ge­tan. Vor­ge­tra­gen ist viel­mehr ledig­lich, dass der Beklag­ten mit dem Schrei­ben der Sanie­rungs­be­ra­te­rin der Schuld­ne­rin vom 25.06.2020 mit­ge­teilt wor­den sei, dass der Schuld­ne­rin die Stel­lung eines Insol­venz­an­trags habe ange­ra­ten wer­den müs­sen und ein sol­cher nun­mehr vor­be­rei­tet wer­de. Zwar steht nach § 130 Abs. 2 InsO der Kennt­nis eines gestell­ten Eröff­nungs­an­trags die Kennt­nis von Umstän­den gleich, die zwin­gend auf die Stel­lung eines Eröff­nungs­an­trags schlie­ßen las­sen. Für einen sol­chen zwin­gen­den Schluss dürf­te die blo­ße Ankün­di­gung der Stel­lung eines Insol­venz­an­trags aber nicht aus­rei­chen (str.; MüKoInsO/​Kayser/​Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 130 Rn. 56 m.w.N. zum Meinungsstand).

2. Die streit­ge­gen­ständ­li­chen Zah­lun­gen unter­lie­gen aber jeden­falls nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG nicht der insol­venz­recht­li­chen Anfech­tung nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO.

a) Der Anwen­dungs­be­reich des § 2 Abs. 1 COVIn­sAG ist im vor­lie­gen­den Fall eröffnet.

Die streit­ge­gen­ständ­li­chen Zah­lun­gen wur­den im Zeit­raum vom 30.07.2020 bis zum 24.09.2020 und damit in dem in § 1 COVIn­sAG genann­ten Aus­set­zungs­zeit­raum (01.03.2020 bis 30.09.2020) geleistet.

Der Eröff­nung des Anwen­dungs­be­reichs steht nicht ent­ge­gen, dass die Schuld­ne­rin nach dem unbe­strit­te­nen Vor­trag des Klä­gers den Insol­venz­an­trag ledig­lich wegen dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit gestellt hat. Nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. COVIn­sAG gilt der Anfech­tungs­aus­schluss des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG viel­mehr aus­drück­lich auch für Schuld­ner, die weder zah­lungs­un­fä­hig noch über­schul­det sind und damit kei­ner Insol­venz­an­trags­pflicht nach § 15a InsO unterliegen.

Bei den Zah­lun­gen han­del­te es sich zudem nach dem unbe­strit­ten geblie­be­nen Vor­trag der Beklag­ten zudem durch­weg um kon­gru­en­te Deckungs­hand­lun­gen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG.

b) Der Beklag­ten war auch nicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbs. COVIn­sAG bekannt, dass die Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen der Schuld­ne­rin nicht zur Besei­ti­gung einer ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit geeig­net gewe­sen wären. Eine sol­che Kennt­nis ergibt sich ins­be­son­de­re nicht aus dem Schrei­ben der Sanie­rungs­be­ra­te­rin der Schuld­ne­rin vom 25.06.2020 (Anla­ge K2). Dem Schrei­ben ist ledig­lich zu ent­neh­men, dass die Sanie­rungs­be­ra­te­rin die Stel­lung eines Insol­venz­an­trags in Eigen­ver­wal­tung vor­be­rei­te. Hier­aus lässt sich aber nicht der Schluss zie­hen, dass damit jeg­li­che (wei­te­ren) Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen der Schuld­ne­rin aus­sichts­los sein wür­den. Die­ser Schluss wäre nur dann gerecht­fer­tigt, wenn die Sanie­rung eines Unter­neh­mens im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens nicht zu erwar­ten wäre. Dies ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klä­gers aber nicht der Fall.

Die Sanie­rung eines Unter­neh­mens ist sowohl nach der gesetz­li­chen Kon­zep­ti­on der Insol­venz­ord­nung als auch ihrer prak­ti­schen Anwen­dung – unab­hän­gig davon, ob man den Erhalt eines Unter­neh­mens durch Sanie­rung als neben dem Ziel einer best­mög­li­chen Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger gleich­ran­gi­ges oder ledig­lich unter­ge­ord­ne­tes Ziel des Insol­venz­ver­fah­rens ein­ord­nen möch­te (zum Mei­nungs­stand inso­weit MüKoInsO/​Ganter/​Bruns, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 85) – von wesent­li­cher Bedeu­tung in der Füh­rung von Insol­venz­ver­fah­ren. Dies gilt gera­de in Fäl­len, in denen – wie im vor­lie­gen­den Fall – ein Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung durch­ge­führt wer­den soll (s. RegE InsO, BT-Drs. 12/​2443, S. 226). Es ent­spricht damit gera­de nicht der Kon­zep­ti­on der Insol­venz­ord­nung, die Sanie­rung eines Unter­neh­mens bereits mit Stel­lung eines Insol­venz­an­trags als geschei­tert anzu­se­hen. Dem­entspre­chend ver­mag auch allein die Kennt­nis über einen gestell­ten oder gar nur in Vor­be­rei­tung befind­li­chen Insol­venz­an­trag kei­ne Kennt­nis hin­sicht­lich der feh­len­den Eig­nung von Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen der Schuld­ne­rin zur Besei­ti­gung einer ein­ge­tre­te­nen oder gar nur dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu vermitteln.

c) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klä­gers bean­sprucht der Anfech­tungs­aus­schluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG auch dann Gel­tung, wenn ein Schuld­ner einen Insol­venz­an­trag gestellt hat und dies dem Zah­lungs­emp­fän­ger bekannt ist.

Der Geset­zes­wort­laut sieht eine Beschrän­kung des Anfech­tungs­aus­schlus­ses auf vor einem Insol­venz­an­trag geleis­te­te Zah­lun­gen nicht vor. Auch eine teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on der Norm in dem vom Klä­ger gewünsch­ten Sinn erscheint vor­lie­gend nicht veranlasst.

Dabei genügt es für die Annah­me einer teleo­lo­gi­schen Reduk­ti­on nicht, dass eine ein­deu­ti­ge gesetz­li­che Rege­lung ledig­lich nach eige­ner Ein­schät­zung des Gerichts sach­lich ver­fehlt erscheint, das Gericht mit­hin in der Rol­le des Gesetz­ge­bers eine ande­re Rege­lung getrof­fen hät­te. Viel­mehr bedarf es belast­ba­rer Anhalts­punk­te dafür, dass die gesetz­li­che Rege­lung tat­säch­lich nicht dem gesetz­ge­be­ri­schen Wil­len ent­spricht oder zumin­dest dem gesetz­lich ver­folg­ten Zweck zuwi­der­läuft. Hier­für lie­gen vor­lie­gend aber kei­ne hin­rei­chend belast­ba­ren Anhalts­punk­te vor. Viel­mehr spricht die Geset­zes­sys­te­ma­tik des § 2 COVIn­sAG deut­lich gegen eine ent­spre­chen­de Reduk­ti­on, auch das mit dem Anfech­tungs­aus­schluss aus­weis­lich der Geset­zes­ma­te­ria­li­en ver­folg­te gesetz­ge­be­ri­sche Ziel gebie­tet eine ent­spre­chen­de Reduk­ti­on nicht:

aa) In geset­zes­sys­te­ma­ti­scher Hin­sicht ist inso­weit zunächst zu berück­sich­ti­gen, dass die vom Klä­ger befür­wor­te­te teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG dahin­ge­hend, dass der Anfech­tungs­aus­schluss im Fal­le von Zah­lun­gen nach bereits gestell­tem Insol­venz­an­trag nicht zur Anwen­dung kom­men sol­le, den gesam­ten Anfech­tungs­tat­be­stand des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO der Rege­lung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG ent­zie­hen wür­de. Dass dies dem gesetz­ge­be­ri­schen Wil­len ent­sprä­che, erscheint inso­weit zwei­fel­haft, als ein ent­spre­chen­der voll­stän­di­ger Aus­schluss des Anfech­tungs­tat­be­stands des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO aus dem Anwen­dungs­be­reich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG rege­lungs­tech­nisch ohne wei­te­re Schwie­rig­kei­ten zu for­mu­lie­ren gewe­sen wäre.

Vor allem aber gilt der Anfech­tungs­aus­schluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG nach § 2 Abs. 2, 2. Halbs. COVIn­sAG ‒ wie bereits dar­ge­stellt ‒ aus­drück­lich auch für Schuld­ner, die weder zah­lungs­un­fä­hig noch über­schul­det sind. Bei einem Schuld­ner, der weder zah­lungs­un­fä­hig noch über­schul­det ist, kommt im Fal­le kon­gru­en­ter Deckungs­hand­lun­gen aber prak­tisch nur der ‒ vor­lie­gend auch allein gel­tend gemach­te ‒ Anfech­tungs­tat­be­stand des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO in Betracht, wäh­rend die übri­gen Anfech­tungs­tat­be­stän­de des § 130 Abs. 1 InsO und des § 133 Abs. 3 InsO eine ein­ge­tre­te­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners vor­aus­set­zen. Die klä­ger­seits befür­wor­te­te teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on wür­de damit ‒ wie gera­de der vor­lie­gen­de Streit exem­pla­risch zeigt ‒ die Rege­lung des § 2 Abs. 2, 2. Halbs. COVIn­sAG in Bezug auf den Anfech­tungs­aus­schluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG prak­tisch voll­stän­dig eines Anwen­dungs­be­rei­ches berau­ben. Dafür, dass ein sol­ches Leer­lau­fen der Rege­lung des § 2 Abs. 2, 2. Halbs. COVIn­sAG in Bezug auf den Anfech­tungs­aus­schluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG dem gesetz­ge­be­ri­schen Wil­len ent­spre­chen könn­te, erge­ben sich aber weder aus der Geset­zes­be­grün­dung noch sonst belast­ba­re Anhalts­punk­te. Im Gegen­teil nimmt die Geset­zes­be­grün­dung zu § 2 Abs. 2, 2. Halbs. COVIn­sAG aus­drück­lich auch auf die Rege­lung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG Bezug (Frak­ti­ons­ent­wurf, BT-Drucks. 19/​18110, S. 25).

bb) Auch das mit dem Anfech­tungs­aus­schluss ver­folg­te gesetz­ge­be­ri­sche Ziel gebie­tet die klä­ger­seits befür­wor­te­te teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on nicht. Dabei ent­behrt die klä­ge­ri­sche Prä­mis­se, dass der Zweck des gesetz­li­chen Anfech­tungs­aus­schlus­ses im Fal­le der Stel­lung eines Insol­venz­an­trags nicht mehr erreicht wer­den könn­te, einer zur Recht­fer­ti­gung einer teleo­lo­gi­schen Reduk­ti­on der Norm hin­rei­chen­den Grundlage.

Erklär­tes gesetz­ge­be­ri­sches Ziel des in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG nor­mier­ten Anfech­tungs­aus­schlus­ses ist es, Sanie­rungs­be­mü­hun­gen eines pan­de­mie­be­dingt in die Kri­se gera­te­nen Schuld­ners zu unter­stüt­zen (Frak­ti­ons­ent­wurf, BT-Drucks. 19/​18110, S. 24). Weder dem Geset­zes­wort­laut noch der Ent­wurfs­be­grün­dung lässt sich aber hin­rei­chend sicher ent­neh­men, dass die ent­spre­chen­den Sanie­rungs­be­mü­hun­gen nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers aus­schließ­lich außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens erfol­gen dürf­ten, um in den Anwen­dungs­be­reich des Anfech­tungs­aus­schlus­ses nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG zu fallen.

Eine ent­spre­chen­de Beschrän­kung des gesetz­ge­be­ri­schen Ziels des in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG nor­mier­ten Anfech­tungs­aus­schlus­ses auf außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens erfolg­te Sanie­rungs­be­mü­hun­gen ergibt sich dabei ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klä­gers nicht aus der Rege­lung über die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht nach § 1 COVIn­sAG. Zwar kommt in der in § 1 COVIn­sAG nor­mier­ten zeit­wei­li­gen Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht unzwei­deu­tig der Wil­le des Gesetz­ge­bers zum Aus­druck, eine Sanie­rung von pan­de­mie­be­dingt in die Kri­se gera­te­nen Unter­neh­men unge­ach­tet einer ein­ge­tre­te­nen Insol­venz­rei­fe außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens zu ermög­li­chen. Hier­aus kann aber nicht mit der erfor­der­li­chen Sicher­heit im Umkehr­schluss auf den Wil­len des Gesetz­ge­bers geschlos­sen wer­den, dass Sanie­rungs­be­mü­hun­gen eines in die Kri­se gera­te­nen Unter­neh­mens nur dann unter den Schutz des Anfech­tungs­aus­schlus­ses nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG fal­len sol­len, wenn es tat­säch­lich auf die Stel­lung eines Insol­venz­an­trags ver­zich­tet. Dabei ist ins­be­son­de­re zu berück­sich­ti­gen, dass der Anfech­tungs­aus­schluss des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG nach der aus­drück­li­chen gesetz­ge­be­ri­schen Anord­nung in § 2 Abs. 2 COVIn­sAG gera­de auch in Fäl­len gel­ten soll, in denen ent­we­der auf­grund der Rechts­form des Schuld­ners oder man­gels des­sen Insol­venz­rei­fe i.S.d. § 15a InsO kei­ne Insol­venz­an­trags­pflicht besteht. Mit § 2 Abs. 2 COVIn­sAG hat der Gesetz­ge­ber mit­hin die Reich­wei­te des Anfech­tungs­aus­schlus­ses nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG aus­drück­lich über den Gel­tungs­be­reich der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht nach § 1 COVIn­sAG hin­aus erstreckt. Ange­sichts die­ser gesetz­ge­be­ri­schen Ent­schei­dung fehlt es aber an einer Grund­la­ge für die Annah­me, dass außer­halb der Rege­lung des § 2 Abs. 2 COVIn­sAG von einer stren­gen Kon­gru­enz zwi­schen der Aus­set­zung der Antrags­pflicht nach § 1 COVIn­sAG und dem Anfech­tungs­aus­schluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG aus­zu­ge­hen wäre.

Es lie­gen auch kei­ne Anhalts­punk­te dafür vor, dass nach Vor­stel­lung des Gesetz­ge­bers eine mit dem Anfech­tungs­aus­schluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG zu unter­stüt­zen­de Sanie­rung eines pan­de­mie­be­dingt in die Kri­se gera­te­nen Schuld­ners mit Stel­lung eines Insol­venz­an­trags nicht mehr in Betracht käme. Wie bereits dar­ge­stellt, ent­spricht es gera­de nicht der Kon­zep­ti­on der Insol­venz­ord­nung, die Sanie­rung eines Unter­neh­mens bereits mit Stel­lung eines Insol­venz­an­trags als geschei­tert anzu­se­hen. Dann muss aber das mit dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIn­sAG nor­mier­ten Anfech­tungs­aus­schluss ver­folg­te gesetz­ge­be­ri­sche Ziel, die Sanie­rung eines in die Kri­se gera­te­nen Unter­neh­mens dadurch zu erleich­tern, dass ihm durch die Anord­nung der Insol­venz­fes­tig­keit von ihm geleis­te­ter Zah­lun­gen die Auf­recht­erhal­tung sei­ner Geschäfts­be­zie­hun­gen ermög­licht wird, glei­cher­ma­ßen auch noch nach Stel­lung eines Insol­venz­an­trags ver­wirk­licht wer­den können.

cc) Schließ­lich ver­mag auch das klä­ge­ri­sche Argu­ment, dass einem Ver­trags­part­ner bei Kennt­nis eines bereits gestell­ten Insol­venz­an­trags auch bekannt sei, dass bei einem Ver­trags­schluss nach Insol­venz­an­trag­stel­lung die Gefahr bestehe, dass der Ver­trag nicht mehr erfüllt wer­de bzw. Anfech­tun­gen dro­hen könn­ten, als rein zir­ku­lä­re Argu­men­ta­ti­on kei­ne ent­spre­chen­de teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on der Norm zu recht­fer­ti­gen. Denn die Fra­ge, ob eine Anfech­tung emp­fan­ge­ner Leis­tun­gen über­haupt droht, hängt gera­de von der vor­lie­gend in Streit ste­hen­den Reich­wei­te des Anfech­tungs­aus­schlus­ses ab.

III.

Die Kos­ten­ent­schei­dung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Ent­schei­dung zur vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit ergeht nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.

LG Leip­zig, Urteil vom 12.12.2019 – 05 O 1645/​19

Zustän­dig­keit der KfH für Insolvenzanfechtungsansprüche


Die Fall­kon­stel­la­ti­on

Neue Ent­schei­dung zur Zustän­dig­keit der Kam­mer für Han­dels­sa­chen für Insolvenzanfechtungsansprüche

Ob eine Han­dels­sa­che vor­liegt, rich­tet sich nach dem Streit­ge­gen­stand. Der Streit­ge­gen­stand sel­ber rich­tet sich nach dem Antrag und dem zugrun­de lie­gen­den Lebens­sach­ver­halt. Aus die­sem muss sich eine Han­dels­sa­che erge­ben. Ob es sich bei der insol­venz­recht­li­chen Anfech­tung von Erfül­lungs­hand­lun­gen zwi­schen Kauf­leu­ten um eine Han­dels­sa­che han­delt, ist strei­tig. Das Land­ge­richt Leip­zig nimmt dies an. Danach ist die Kam­mer für Han­dels­sa­chen in die­sen Fäl­len funk­tio­nell zuständig.

LG Leip­zig, Beschluss vom 12.12.2019 – 5 O/​19

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