SCHUFALÖSCHUNG 6 Mona­te nach Restschuldbefreiung

Der Klä­ger, des­sen Insol­venz been­det und der die Rest­schuld­be­frei­ung erhal­ten hat­te, ver­lang­te von der Schufa die Löschung eines Insol­venz­hin­wei­ses nach 6 Mona­ten und nicht erst nach 3 Jah­ren. Das Land­ge­richt Frank­furt gab ihm Recht.

Der Fall:

Im Jah­re 2011 wur­de über das Ver­mö­gen des Klä­gers das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Klä­ger erhielt im Jah­re 2018 sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung. Er hol­te über sich sel­ber eine SCHUFA Boni­täts­aus­kunft ein. Er muss­te fest­stel­len, dass dort auch nach Ablauf von sechs Mona­ten der Ein­trag: “Rest­schuld­be­frei­ung erteilt“enthalten war. Nach­dem der Klä­ger Wider­spruch ein­ge­legt hat­te, wei­ger­te sich die Beklag­te die­sen Ein­trag zu ent­fer­nen. Zusätz­lich bean­trag­te der Klä­ger unter ande­rem Schmer­zens­geld. Das Land­ge­richt Frank­furt gab der Kla­ge zumin­dest im Bezug auf die Löschung des Ein­trags statt. Der Schmer­zens­geld­an­spruch wur­de zurückgewiesen.

Ent­schei­dung:

Das Land­ge­richt Frank­furt (AZ: 2–05 O 151/​18) hat fest­ge­stellt, dass dem Klä­ger ein Anspruch auf Löschung der Ein­tra­gung über sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung zusteht. Dies erge­be sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, 1.Vari. i.V.m. Art. 21 Abs. 1 der Ver­ord­nung EU 2016/​679 des euro­päi­schen Par­la­ments und des Rats vom 27. 4.2016 zum Schutz natür­li­cher Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung Per­so­nen­da­ten, zum frei­en Daten­ver­kehr und zur Auf­he­bung der Herr L 95/​46/​EG (Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung).
Die Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung rich­tet sich nach Art. 6 DSGVO. Im vor­lie­gen­den Fall war frag­lich, ob die von der Beklag­ten Ver­hal­tens­re­gel, die Ein­tra­gung tag­ge­nau nach drei Jah­ren zu löschen in Abwä­gung mit den kon­kre­ten Inter­es­sen des Klä­gers über wiegt.
Hier­zu stell­te das Gericht fest, dass es nicht Zweck der Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung sei, dass der Schuld­ner wie­der im Wirt­schafts­le­ben teil­neh­men kann, als ob es das Insol­venz­ver­fah­ren nie gege­ben hät­te. Daher kann der Klä­ger nicht ver­lan­gen, einer Per­son gleich­ge­stellt zu wer­den, die nie­mals von einer Insol­venz betrof­fen war. Für poten­ti­el­le Geschäfts­part­ner eines Schuld­ners sei es im Rah­men der Boni­täts­prü­fung wich­tig zu erfah­ren, ob bei einem Schuld­ner die Gefahr besteht, wie­der insol­vent zu wer­den. Für die Ein­schät­zung einer sol­chen Gefahr kön­ne die Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung ein nicht uner­heb­li­ches Indiz sein (vgl.auch OLG Frank­furt vom 14.12.2015–1 U 128/​15). Daher sei es nicht unver­hält­nis­mä­ßig, die Infor­ma­ti­on über die Rest­schuld­be­frei­ung über drei Jah­re zu spei­chern, da dies eine zuläs­si­ge Warn­funk­ti­on erfülle.

Im kon­kre­ten Fall konn­te der Klä­ger jedoch dar­tun, dass sei­ne per­sön­li­chen Inter­es­sen über­wie­gen. So konn­te der Klä­ger unter ande­rem dar­le­gen, dass die Ein­tra­gung sei­ne wei­te­re Erwerbs­tä­tig­keit, er hat­te bereits eine GmbH gegrün­det, und auch die Woh­nungs­su­che auf­grund des Ein­trags für ihn zu erheb­li­chen, kon­kret dar­ge­leg­ten Schwie­rig­kei­ten geführt hat. Er hat im Ver­fah­ren erklärt, dass ihm sei­ne beruf­li­che Wei­ter­ent­wick­lung als auch die Woh­nungs­su­che durch den Ein­trag erheb­lich behin­dert wer­den. Dies über­zeug­te das Gericht. Daher gab es dem Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO statt. Einen Anspruch auf Schmer­zens­geld hin­ge­gen lehn­te das Gericht ab.

Ergeb­nis:

Bei dem durch das Land­ge­richt Frank­furt ent­schie­de­nen Fall han­delt es sich um einen Aus­nah­me­fall. Jedoch hat das Gericht bestä­tigt, dass es Grün­de des Schuld­ners geben kann, die einer Spei­che­rung des Insol­venz­ver­merks über drei Jah­re hin­aus nach der Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung dem Ein­tra­gungs­in­ter­es­se der SCHUFA wider­spre­chen kön­nen. Dies kann aber jeweils nur im kon­kre­ten Ein­zel­fall ent­schie­den werden.

BGH 2017: Eigen­be­darf und Härtefall

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 15.3.2017 VIII ZR 270/​15 sei­ne Recht­spre­chung bestä­tigt, wonach für eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine so genann­te Vor­rats­kün­di­gung, der ein gegen­wär­tig noch nicht abseh­ba­rer Nut­zungs­wunsch der Eigen­be­darfs­per­son zugrun­de­liegt, nicht ausreicht.

Der Nut­zungs­wunsch muss sich soweit „ver­dich­tet“ haben, so dass ein kon­kre­tes Inter­es­se an einer als­bal­di­gen Eigen­nut­zung steht. In sei­nem Kün­di­gungs­schrei­ben muss der Ver­mie­ter nach der jet­zi­gen Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs dar­le­gen, wer die Per­son ist, für die die Woh­nung benö­tigt wird und das Inter­es­se dar­le­gen, dass die­se Per­son an der Erlan­gung der Woh­nung hat. Dies reicht für eine for­mell ordent­li­che Kün­di­gung aus. Der Ver­mie­ter muss in der Begrün­dung der Kün­di­gung kei­ne Aus­füh­run­gen zu Räum­lich­kei­ten machen, die für den Begüns­tig­ten alter­na­tiv als Wohn­raum in Betracht kom­men könnten.
Bei der Abwä­gung im Rah­men der Här­te­klau­sel des §§ 574 BGB sind die beson­de­ren Belan­ge des Mie­ters bei einer Abwä­gung zu berücksichtigen.

BGH: Neu­gläu­bi­ger­scha­den bei bestehen­dem Mietvertrag

Der BGH hat in sei­nem Urteil vom 22.10.2013, II ZR 394/​12 entschieden:

§ 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 108 InsO, InsO, § 119 InsO, §§ 103 bis 118 InsO, §§ 108 ff. InsO

Ein Ver­mie­ter, der dem Mie­ter vor Insol­venz­rei­fe Räu­me über­las­sen hat, ist regel­mä­ßig Alt­gläu­bi­ger und erlei­det kei­nen Neu­gläu­bi­ger­scha­den infol­ge der Insol­venz­ver­schlep­pung, weil er sich bei Insol­venz­rei­fe nicht von dem Miet­ver­trag hät­te lösen können.

Der BGH bestä­tigt, was ohne­hin bereits galt: Der Ver­mie­ter von Räu­men hat nur einen Anspruch auf einen Quo­ten­scha­den, wenn er die Räu­me vor der Insol­venz­rei­fe ver­mie­tet hat. Der Quo­ten­scha­den ist der Scha­den, der dem Ver­mie­ter dadurch ent­stan­den ist, dass ein ver­spä­te­ter Insol­venz­an­trag gestellt wur­de. Nur der Dif­fe­renz­be­trag zwi­schen Quo­te im ver­spä­te­ten Ver­fah­ren und der fik­ti­ven Quo­te in einem recht­zei­tig durch­ge­führ­ten Ver­fah­ren steht dem Ver­mie­ter zu. Prak­tisch kaum zu berech­nen und fak­tisch läuft die­se For­de­rung gegen null. Schö­ner wäre ein Scha­dens­er­satz in Höhe der jewei­li­gen Monats­mie­ten gewe­sen. Die­sen Anspruch ver­wei­gert der BGH jedoch zu Recht. Nur wenn der Mie­ter sei­ne bereits bestehen­de Insol­venz ver­schweigt, besteht ein Neu­gläu­bi­ger­scha­den. Von ent­schei­den­der Bedeu­tung ist also – wie so oft – der genaue Zeit­punkt des Insolvenzeintritts.

Gerichtsurteil

Betriebs­kos­ten­nach­zah­lung in der Insolvenz

Der BGH hat ent­schie­den, dass die Betriebs­kos­ten­nach­for­de­rung des Ver­mie­ters in der Insol­venz des Mie­ters für einen Abrech­nungs­zeit­raum vor Insol­venz­er­öff­nung eine ein­fa­che Insol­venz­for­de­rung dar­stellt, wenn der Ver­mie­ter erst nach der Insol­venz­er­öff­nung  oder nach dem Wirk­sam­wer­den der Ent­haf­tungs­er­klä­rung des Insol­venz­ver­wal­ters gem. § 109 I S. 2 InsO abge­rech­net hat.
BGH 13.04.2011 – VIII ZR 295/​1