Urteil im Insolenzrecht

129 InsO – Grund­la­gen und Rechtsprechung

Ein­lei­tung

Bei § 129 InsO han­delt es sich um den ers­ten Para­gra­fen aus dem Bereich der Insol­venz­an­fech­tung. § 129 InsO regelt die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen, die vor­lie­gen müs­sen, damit eine Insol­venz­an­fech­tung Erfolg. Unab­hän­gig davon, wel­chen Anfech­tungs­grund der Insol­venz­ver­wal­ter spä­ter bei einer Anfech­tung gel­tend macht, müs­sen die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein.

Geset­zes­text:

§ 129 Grund­satz
(1) Rechts­hand­lun­gen, die vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor­ge­nom­men wor­den sind und die Insol­venz­gläu­bi­ger benach­tei­li­gen, kann der Insol­venz­ver­wal­ter nach Maß­ga­be der §§ 130 bis 146 anfech­ten.
(2) Eine Unter­las­sung steht einer Rechts­hand­lung gleich.

Grund­la­gen zum § 129 InsO

Den Aus­gangs­punkt jeder Insol­venz­an­fech­tung bil­det die anzu­fech­ten­de Rechts­hand­lung. Ent­schei­dend bei der Anfech­tung ist jedoch nicht die Hand­lung sel­ber, son­dern eine oder meh­re­re Rechts­wir­kun­gen, wel­che im Ergeb­nis zu einer objek­ti­ven Benach­tei­li­gung der Gläu­bi­ger füh­ren.
Die Rechts­hand­lung im Sin­ne des Insol­venz­an­fech­tungs­rechts und § 129 InsO ist weit zu ver­ste­hen. Ziel ist es, jeg­li­ches recht­lich bedeut­sa­me Han­deln zu erfas­sen, wel­ches die Ver­mö­gens­si­tua­ti­on des Schuld­ners im Bezug auf sei­ne Gläu­bi­ger ver­schlech­tert hat. Tritt daher eine Rechts­wir­kung allein auf­grund einer Ver­än­de­rung der äuße­ren Umstän­de ein, wel­che nicht Fol­ge einer kon­kre­ten Rechts­hand­lung ist, so liegt auch kei­ne not­wen­di­ge Rechts­hand­lung im Sin­ne des § 129 Abs. 1 InsO vor.

Grund­sätz­lich ist auch egal, wer die Hand­lung vor­nimmt, wel­che die anzu­fech­ten­de Rechts­wir­kun­gen aus­löst. Beson­der­hei­ten kön­nen sich jedoch aus ein­zel­nen Anfech­tungs­tat­be­stän­den erge­ben. Daher sind nach § 129 InsO Hand­lun­gen des Schuld­ners, des Anfech­tungs­geg­ners selbst oder auch von Drit­ten anfecht­bar. Wird­die maß­geb­li­che Hand­lung durch einen Ver­tre­ter vor­ge­nom­men, so wird die­se dem Ver­tre­te­nen zugerechnet.

Auch ein vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter kann unter gewis­sen Umstän­den eige­ne Hand­lun­gen anfech­ten, wenn er spä­ter zum Insol­venz­ver­wal­ter ernannt wird. Dies setzt jedoch in der Regel vor­aus, dass die Zah­lung unter dem Vor­be­halt der Anfecht­bar­keit erbracht wird oder Alt­ver­bind­lich­kei­ten begli­chen wer­den, die nicht im Kon­text mit einem neu­en Ver­trags­schluss ste­hen.
Immer muss auch eine Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung gege­ben sein. Wird durch die Rechts­hand­lung die Schul­den­mas­se ver­mehrt oder die Aktiv­mas­se ver­kürzt und führt dies zu einer Erschwe­rung, Ver­ei­te­lung oder Ver­zö­ge­rung auf den Zugriff des Schuld­ner­ver­mö­gens, so ist von einer objek­ti­ven Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung aus­zu­ge­hen. Auch muss die Gesamt­heit der Insol­venz­gläu­bi­ger nach § 129 InsO benach­tei­ligt wor­den sein. Eine Benach­tei­li­gung ein­zel­ner Gläu­bi­ger ist nicht ausreichend.

Dar­le­gungs- und Beweis­last zu § 129 InsO

Die Dar­le­gungs- und Beweis­last im Hin­blick auf die Rechts­hand­lung und die objek­ti­ve Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung liegt grund­sätz­lich beim anfech­ten­den Insolvenzverwalter.