Gerichts­ur­tei­le und Mel­dun­gen zum Rechts­be­reich der Verbraucherinsolvenz

SCHUFALÖSCHUNG 6 Mona­te nach Restschuldbefreiung

Der Klä­ger, des­sen Insol­venz been­det und der die Rest­schuld­be­frei­ung erhal­ten hat­te, ver­lang­te von der Schufa die Löschung eines Insol­venz­hin­wei­ses nach 6 Mona­ten und nicht erst nach 3 Jah­ren. Das Land­ge­richt Frank­furt gab ihm Recht.

Der Fall:

Im Jah­re 2011 wur­de über das Ver­mö­gen des Klä­gers das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Klä­ger erhielt im Jah­re 2018 sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung. Er hol­te über sich sel­ber eine SCHUFA Boni­täts­aus­kunft ein. Er muss­te fest­stel­len, dass dort auch nach Ablauf von sechs Mona­ten der Ein­trag: “Rest­schuld­be­frei­ung erteilt“enthalten war. Nach­dem der Klä­ger Wider­spruch ein­ge­legt hat­te, wei­ger­te sich die Beklag­te die­sen Ein­trag zu ent­fer­nen. Zusätz­lich bean­trag­te der Klä­ger unter ande­rem Schmer­zens­geld. Das Land­ge­richt Frank­furt gab der Kla­ge zumin­dest im Bezug auf die Löschung des Ein­trags statt. Der Schmer­zens­geld­an­spruch wur­de zurückgewiesen.

Ent­schei­dung:

Das Land­ge­richt Frank­furt (AZ: 2–05 O 151/​18) hat fest­ge­stellt, dass dem Klä­ger ein Anspruch auf Löschung der Ein­tra­gung über sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung zusteht. Dies erge­be sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, 1.Vari. i.V.m. Art. 21 Abs. 1 der Ver­ord­nung EU 2016/​679 des euro­päi­schen Par­la­ments und des Rats vom 27. 4.2016 zum Schutz natür­li­cher Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung Per­so­nen­da­ten, zum frei­en Daten­ver­kehr und zur Auf­he­bung der Herr L 95/​46/​EG (Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung).
Die Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung rich­tet sich nach Art. 6 DSGVO. Im vor­lie­gen­den Fall war frag­lich, ob die von der Beklag­ten Ver­hal­tens­re­gel, die Ein­tra­gung tag­ge­nau nach drei Jah­ren zu löschen in Abwä­gung mit den kon­kre­ten Inter­es­sen des Klä­gers über wiegt.
Hier­zu stell­te das Gericht fest, dass es nicht Zweck der Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung sei, dass der Schuld­ner wie­der im Wirt­schafts­le­ben teil­neh­men kann, als ob es das Insol­venz­ver­fah­ren nie gege­ben hät­te. Daher kann der Klä­ger nicht ver­lan­gen, einer Per­son gleich­ge­stellt zu wer­den, die nie­mals von einer Insol­venz betrof­fen war. Für poten­ti­el­le Geschäfts­part­ner eines Schuld­ners sei es im Rah­men der Boni­täts­prü­fung wich­tig zu erfah­ren, ob bei einem Schuld­ner die Gefahr besteht, wie­der insol­vent zu wer­den. Für die Ein­schät­zung einer sol­chen Gefahr kön­ne die Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung ein nicht uner­heb­li­ches Indiz sein (vgl.auch OLG Frank­furt vom 14.12.2015–1 U 128/​15). Daher sei es nicht unver­hält­nis­mä­ßig, die Infor­ma­ti­on über die Rest­schuld­be­frei­ung über drei Jah­re zu spei­chern, da dies eine zuläs­si­ge Warn­funk­ti­on erfülle.

Im kon­kre­ten Fall konn­te der Klä­ger jedoch dar­tun, dass sei­ne per­sön­li­chen Inter­es­sen über­wie­gen. So konn­te der Klä­ger unter ande­rem dar­le­gen, dass die Ein­tra­gung sei­ne wei­te­re Erwerbs­tä­tig­keit, er hat­te bereits eine GmbH gegrün­det, und auch die Woh­nungs­su­che auf­grund des Ein­trags für ihn zu erheb­li­chen, kon­kret dar­ge­leg­ten Schwie­rig­kei­ten geführt hat. Er hat im Ver­fah­ren erklärt, dass ihm sei­ne beruf­li­che Wei­ter­ent­wick­lung als auch die Woh­nungs­su­che durch den Ein­trag erheb­lich behin­dert wer­den. Dies über­zeug­te das Gericht. Daher gab es dem Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO statt. Einen Anspruch auf Schmer­zens­geld hin­ge­gen lehn­te das Gericht ab.

Ergeb­nis:

Bei dem durch das Land­ge­richt Frank­furt ent­schie­de­nen Fall han­delt es sich um einen Aus­nah­me­fall. Jedoch hat das Gericht bestä­tigt, dass es Grün­de des Schuld­ners geben kann, die einer Spei­che­rung des Insol­venz­ver­merks über drei Jah­re hin­aus nach der Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung dem Ein­tra­gungs­in­ter­es­se der SCHUFA wider­spre­chen kön­nen. Dies kann aber jeweils nur im kon­kre­ten Ein­zel­fall ent­schie­den werden.

Urteil im Insolenzrecht

Rück­nah­me Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung bei Obliegenheitsverletzung

Kann man bei einer Oblie­gen­heits­ver­let­zung den Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trag noch zurücknehmen?

Die­se Fra­ge hat­te der BGH zu entscheiden.

Rechts­la­ge:

Der Schuld­ner kann einen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung in ent­spre­chen­der Anwen­dung des § 269 Abs. 1 ZPO jeden­falls dann nicht mehr ohne Ein­wil­li­gung zurück­neh­men, wenn er die Rück­nah­me erklärt, nach­dem ein Insol­venz­gläu­bi­ger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO im Schluss­ter­min oder inner­halb der vom Insol­venz­ge­richt im schrift­li­chen Ver­fah­ren für die Ver­sa­gungs­an­trag­stel­lung gesetz­ten Frist einen zuläs­si­gen Antrag auf Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung gestellt und das Insol­venz­ge­richt dem Schuld­ner hier­auf die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt hat (BGH, Beschluss vom 22. Sep­tem­ber 2016 – IX ZB 50/​15, WM 2016, 2315 Rn. 10 ff). Spä­tes­tens ab die­sem Zeit­punkt haben die Gläu­bi­ger einen Anspruch dar­auf, dass sich der Schuld­ner, des­sen Unred­lich­keit mit der abschlä­gi­gen Ent­schei­dung fest­ge­stellt ist, nicht dem Ver­fah­ren ent­zieht und die Ergeb­nis­se der Anhö­rung zu sei­nem Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trag durch des­sen Rück­nah­me zunich­te­macht. Spä­tes­tens ab der Ent­schei­dung über den Ver­sa­gungs­an­trag über­wiegt ihr Inter­es­se an der Ver­sa­gung das Inter­es­se des Schuld­ners, über sei­nen Antrag frei dis­po­nie­ren zu kön­nen (BGH, aaO Rn. 12 aE). Ande­ren­falls erhiel­te der Schuld­ner die Mög­lich­keit, einer sach­lich berech­tig­ten Ver­sa­gung nach­träg­lich den Boden zu ent­zie­hen (BGH, aaO Rn. 13 aE). Zudem besteht ein schutz­wür­di­ger Anspruch der Gläu­bi­ger dar­auf, dass es bei einer sach­lich berech­tig­ten Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung bleibt, weil die­se eine Antrags­sper­re nach sich zieht.

Ent­schei­dung:

Im Streit­fall hat­te das Insol­venz­ge­richt zwar noch nicht über den Ver­sa­gungs­an­trag ent­schie­den, als der Schuld­ner die Rück­nah­me sei­nes Antrags auf Rest­schuld­be­frei­ung erklär­te. Die Grün­de für die Ver­nei­nung einer Antrags­rück­nah­me­mög­lich­keit für den Schuld­ner gel­ten gel­ten aber auch dann, wenn die Rest­schuld­be­frei­ung auf­grund des von einem Gläu­bi­ger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO zur Anhö­rung anbe­raum­ten Ter­min oder inner­halb der statt­des­sen gesetz­ten Erklä­rungs­frist gestell­ten zuläs­si­gen Ver­sa­gungs­an­trags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu ver­sa­gen ist und nur noch eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dung des Insol­venz­ge­richts aus­steht. Auch in die­sem Fall über­wiegt das Inter­es­se des Gläu­bi­gers an einer gericht­li­chen Ent­schei­dung über sei­nen Ver­sa­gungs­an­trag. Ist eine Rest­schuld­be­frei­ung gemäß § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu ver­sa­gen, ist der Schuld­ner nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für eine Dau­er von zehn Jah­ren und nach § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in der ab dem 1. Juli 2014 gel­ten­den Fas­sung für die Dau­er von drei Jah­ren an der erneu­ten Stel­lung eines Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trags gehin­dert. Die­ses auf eine sach­li­che Ent­schei­dung gerich­te­te Inter­es­se des Gläu­bi­gers ist recht­lich geschützt, weil die Rest­schuld­be­frei­ung nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers nur dem sich red­lich und gläu­bi­ger­freund­lich ver­hal­ten­den Schuld­ner zuteil­wer­den und auf Antrag eines Gläu­bi­gers unter ande­rem dann aus­ge­schlos­sen sein soll, wenn dem Schuld­ner bis zum Ablauf der Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode oder im Anhö­rungs­ter­min zur Rest­schuld­be­frei­ung ein illoya­les Ver­hal­ten zur Last fällt. Dem­ge­gen­über ist das Inter­es­se des Schuld­ners nach­ran­gig, der zu erwar­ten­den Sank­ti­on durch eine Antrags­rück­nah­me die Grund­la­ge zu ent­zie­hen und das im ers­ten Durch­gang für ihn abseh­bar nega­tiv ver­lau­fen­de Ver­fah­ren anschlie­ßend unmit­tel­bar wie­der­ho­len zu können.

Fazit:

Soll­te ein Schuld­ner eine Oblie­gen­heits­ver­let­zung began­gen haben und befürch­tet er, dass ein Insol­venz­gläu­bi­ger einen Ver­sa­gungs­an­trag stellt, muss der Schuld­ner sei­nen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung  zurück­neh­men, bevor der Gläu­bi­ger den Antrag auf Ver­sa­gung stellt. Ob ein Ver­sa­gungs­an­trag in Zukunft gestellt wird, kann auch der Schuld­ner nicht wis­sen. Jedoch kön­nen die Berich­te des Insol­venzv­wer­al­ters ihm einen Hin­weis bie­ten, ob Oblie­gen­heits­ver­stös­se ent­deckt wur­den,  da die­se von immer mehr Gläu­bi­gern auch gele­sen werden.

Urteil im Insolenzrecht

AG Aurich, Beschl. vom 6. 12. 2016 – 9 IK 55/​16

Ein Fall der sofor­ti­gen Ertei­lung der Restschuldbefreiung

Die Fall­kon­stel­la­ti­on

Das Amts­ge­richt Aurich hat ent­schie­den, dass auch für den Fall, das Gerichts­kos­ten infol­ge der Stun­dung noch offen­ste­hen, eine bean­tra­ge Rest­schuld­be­frei­ung sofort zu ertei­len ist.

AG Aurich, Beschl. v. 6. 12. 2016 – 9 IK 55/​16:

Inhalt der Entscheidung

“Das Insol­venz­ver­fah­ren wur­de mit Beschl. v. 26.2.2016 eröff­net. Die Kos­ten des Ver­fah­rens sind mit Beschluss vom glei­chen Tag bis zur Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung gestun­det, § 4a InsO.

Der Schuld­ne­rin ist antrags­ge­mäß Rest­schuld­be­frei­ung zu ertei­len, da kei­ne For­de­rung ange­mel­det wur­de. Der ein­zi­gen im For­de­rungs­ver­zeich­nis auf­ge­führ­ten Gläu­bi­ge­rin wur­de durch den Insol­venz­ver­wal­ter die Auf­for­de­rung zur Anmel­dung am 20.4.2016 zuge­stellt. Eine Anmel­dung ist nicht erfolgt.

Die Rest­schuld­be­frei­ung ist sofort zu ertei­len, da im Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren eine Aus­schüt­tung evtl. pfänd­ba­rer Bezü­ge man­gels fest­ge­stell­ter For­de­run­gen nicht erfol­gen wird. Es ist somit sinn­los, die Schuld­ne­rin eine “Wohl­ver­hal­tens­pha­se” durch­lau­fen zu las­sen, in der kein Insol­venz­gläu­bi­ger befrie­digt wür­de. Hier hat eine teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on des gesam­ten Ver­fah­rens zu erfol­gen. Sinn und Zweck des Insol­venz­ver­fah­rens ist die gemein­schaft­li­che Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger. Zudem soll dem red­li­chen Schuld­ner im sich anschlie­ßen­den Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren Gele­gen­heit gege­ben wer­den, sich von sei­nen rest­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten zu befrei­en, § 1 InsO.

Im Anschluss an die zitier­te Ent­schei­dung ist in Lite­ra­tur und Recht­spre­chung die Auf­fas­sung ver­tre­ten wor­den, dass auch bei offe­nen Gerichts­kos­ten die Rest­schuld­be­frei­ung sofort erteilt wer­den kann

Die Kos­ten des Ver­fah­rens sind nach § 4a InsO schließ­lich bis zur Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung zu stunden.

Die­ser Auf­fas­sung hat sich sei­ner­zeit auch das erken­nen­de Gericht ange­schlos­sen, weil es sinn­los ist, jähr­li­che Kos­ten von 119 € für ein sinn­ent­leer­tes Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren zu verursachen.

Mit Beschl. v. 29.4.2015 hat bereits das AG Göt­tin­gen (71 IK 99/​14) fest­ge­stellt, dass in einem Ver­fah­ren, das nach dem 1.7.2014 bean­tragt wur­de, sofort Rest­schuld­be­frei­ung zu ertei­len ist, wenn kein Gläu­bi­ger eine For­de­rung ange­mel­det hat und die Kos­ten des Ver­fah­rens gestun­det sind. Auch das Insol­venz­ge­richt Aurich hat unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen Rest­schuld­be­frei­ung sofort erteilt, Beschl. v. 20.11.2015.

Zwar hat der BGH mit Beschl. v. 22.9.2016 (IX ZB 29/16,7) ent­schie­den, dass die Ver­fah­rens­kos­ten gezahlt sein müss­ten, die­se Ent­schei­dung ist aller­dings abzu­leh­nen. Wür­de die­se Ent­schei­dung auf den hier vor­lie­gen­den Fall ange­wen­det, so ver­ur­sach­te man dadurch zusätz­li­che (und unnüt­ze) Kos­ten für die Ver­gü­tung des Treu­hän­ders, zahl­bar aus der Lan­des­kas­se i.H.v. 714 €.

Die­se Ver­gü­tung müss­te nach Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung zusätz­lich zu den bereits ent­stan­de­nen Ver­fah­rens­kos­ten von der Schuld­ne­rin getra­gen wer­den, soweit nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine wei­te­re Stun­dung gem. § 4b Abs. 1 InsO vor­lie­gen. Auch im Hin­blick dar­auf, dass die Lan­des­kas­se durch die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung ent­las­tet wer­den soll, erscheint die­ses Ergeb­nis fraglich.

Durch die sofor­ti­ge Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung ent­steht der Lan­des­kas­se auch kein Scha­den, da sich die Nach­haf­tungs­pha­se der Schuld­ne­rin unmit­tel­bar anschließt.

Die­se Begrün­dung trifft auch auf Ver­fah­ren zu, die nach dem 1.7.2014 bean­tragt sind. Gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO ist der Schuld­ne­rin auf ihren Antrag sofort die Rest­schuld­be­frei­ung zu ertei­len, wenn kein Insol­venz­gläu­bi­ger im Schluss­ver­zeich­nis ent­hal­ten ist.”

Stel­lung­nah­me

Bei die­ser Ent­schei­dung han­delt es sich um einen beson­de­ren Fall der sofor­ti­gen Ertei­lung der Restschuldbefreiung. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Rest­schuld­be­frei­ung fin­den Sie hier: => Rest­schuld­be­frei­ung

Urteil im Insolenzrecht

Kin­des­un­ter­halt im Insolvenzverfahren

Sind Kin­des­un­ter­halts­an­sprü­che bereits titu­liert wor­den, kann der Gläu­bi­ger im Insol­venz­ver­fah­ren die Fest­stel­lung bean­tra­gen, dass die Ansprü­che aus vor­sätz­li­cher uner­laub­ter Hand­lung stam­men. Die­ser Anspruch ver­jährt auf Grund der Titu­lie­rung der Unter­halts­an­sprü­che erst in 30 Jahren.

Die Stadt hat gegen einen Vater Unter­halts­an­sprü­che per Voll­stre­ckungs­be­scheid gel­tend gemacht. Der Vater bean­trag­te das Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren. Die Stadt mel­de­te Ihre Ansprü­che an, aber auch als For­de­rung aus vor­sätz­lich uner­laub­ter Hand­lung. Dies wur­de vom Vater jedoch bestrit­ten. Die Stadt muss­te eine Fest­stel­lungs­kla­ge erhe­ben. Die Sache ging bis zum OLG. 

Beim OLG wur­de ent­schie­den, dass es sich zu Recht um For­de­run­gen aus vor­sätz­lich uner­laub­ter Hand­lung han­delt. Der Vater konn­te der Annah­me aus vor­sätz­lich uner­laub­ter Hand­lung nichts ent­ge­gen­set­zen (§ 823 II BGB iVm § 170 StGB). Eine Leis­tungs­un­fä­hig­keit des Vaters bestand nicht. Hier­zu wur­de nichts kon­kre­tes vor­ge­tra­gen. (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2014 – 13 UF 271/​14)

Fazit:

Wer eine sol­che Fest­stel­lungs­kla­ge ver­liert, hat ein Pro­blem. Die Schul­den fal­len nicht in die Rest­schuld­be­frei­ung und am Ender der Insol­venz steht kei­ne voll­stän­di­ge Schul­den­frei­heit. Also muss man sich mit allen recht­li­chen Mög­lich­kei­ten gegen die Fest­stel­lungs­kla­ge weh­ren, wenn man mit die­ser kon­fron­tiert wird.

Urteil im Insolenzrecht

Null­plan im Schuldenbereinigungsverfahren

Im Rah­men einer pri­va­ten Insol­venz hat der Schuld­ner mit der geeig­ne­ten Stel­le den Gläu­bi­gern einen außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan vor­zu­le­gen.  Ein Ver­gleich mit den Gläu­bi­gern kommt außer­ge­richt­lich dann zustan­de, wenn alle Gläu­bi­ger dem vor­ge­schla­ge­nen Plan zustim­men. Dies ist sel­ten der Fall, es kommt aber vor, dass zwar eini­ge Gläu­bi­ger ableh­nen, aber auf der ande­ren Sei­te meh­re­re Gläu­bi­ger zustim­men und ein Ver­gleich in greif­ba­rer Nähe ist. Haben mehr als die Hälf­te der Gläu­bi­ger und Gläu­bi­ger mit mehr als 50% der For­de­run­gen dem Ver­gleich außer­ge­richt­lich zuge­stimmt, ist zwar der Ver­gleich außer­ge­richt­lich geschei­tert, da im Rah­men der außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung alle Gläu­bi­ger zustim­men müs­sen, damit ein Ver­gleich zustan­de kommt. Der Schuld­ner kann jetzt jedoch einen Insol­venz­an­trag stel­len und im Rah­men der gericht­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung ein Zustim­mungs­er­set­zung der nicht­zu­stim­men­den Gläu­bi­ger beantragen.

Hier war bis­her strei­tig, ob im Rah­men der gericht­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung ein Null­plan ins­be­son­de­re ohne Bes­se­rungs­klau­sel aus­reicht.  Nach der aktu­el­len Ent­schei­dung des BGH ist der Schuld­ner zur Auf­nah­me einer Bes­se­rungs­klau­sel nicht ver­pflich­tet. Es ist Sache der Gläu­bi­ger , der Zustim­mungs­er­set­zung ent­ge­gen­ste­hen­de Gesichts­punk­te vor­zu­tra­gen. Künf­ti­ge Ände­run­gen der wirt­schaft­li­chen Lage sind daher nur dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sie abseh­bar sind, von den Gläu­bi­gern vor­ge­tra­gen und glaub­haft gemacht wor­den sind. Behaup­ten die Gläu­bi­ger eine Schlech­ter­stel­lung  durch den Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan, dann müs­sen die Gläu­bi­ger eine Ver­gleichs­be­rech­nung vor­le­gen, aus der sich die Schlech­ter­stel­lung kon­kret ergibt. Die rei­ne Spe­ku­la­ti­on, der Schuld­ner könn­te ja höhe­res Ein­kom­men wäh­rend der Plan­lauf­zeit erlan­gen, reicht nicht aus.

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – IX ZR 97/​12

BGH: Ent­gelt­klau­sel für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen unwirksam

Pres­se­mit­tei­lung des BGH vom 17.12.2013

Der u.a. für das Bank­recht zustän­di­ge XI. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Unwirk­sam­keit einer Ent­gelt­klau­sel für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen gegen­über Ver­brau­chern bestätigt.

Der kla­gen­de Ver­brau­cher­schutz­ver­band nimmt die beklag­te Bank auf Unter­las­sung der Ver­wen­dung fol­gen­der Klau­sel in ihrem Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis gegen­über Ver­brau­chern in Anspruch:

“Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen­Pro Auszug15,00 EUR”.

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, das Beru­fungs­ge­richt hat ihr auf die Beru­fung des Klä­gers statt­ge­ge­ben. Der XI. Zivil­se­nat hat die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on der beklag­ten Bank zurückgewiesen.

Die Klau­sel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhalts­kon­trol­le unter­liegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam. Sie wird den Vor­ga­ben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, dem­zu­fol­ge das Ent­gelt für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen unter ande­rem in dem hier gege­be­nen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tat­säch­li­chen Kos­ten der Bank aus­ge­rich­tet sein muss.

Die beklag­te Bank hat vor­ge­tra­gen, für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen, die in mehr als 80% der Fäl­le Vor­gän­ge beträ­fen, die bis zu sechs Mona­te zurück­reich­ten, fie­len auf­grund der inter­nen Gestal­tung der elek­tro­ni­schen Daten­hal­tung Kos­ten in Höhe von (ledig­lich) 10,24 € an. In den übri­gen Fäl­len, in denen Zweit­schrif­ten für Vor­gän­ge bean­sprucht wür­den, die län­ger als sechs Mona­te zurück­lä­gen, ent­stün­den dage­gen deut­lich höhe­re Kosten.

Damit hat sie selbst bei der Bemes­sung der tat­säch­li­chen Kos­ten eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Kun­den, die eine Nach­er­stel­lung vor Ablauf der Sechs­mo­nats­frist begeh­ren, und sol­chen, die nach Ablauf der Sechs­mo­nats­frist eine erneu­te Infor­ma­ti­on bean­spru­chen, ein­ge­führt und belegt, dass ihr eine Unter­schei­dung nach die­sen Nut­zer­grup­pen ohne wei­te­res mög­lich ist. Sie hat wei­ter, ohne dass es im Ein­zel­nen auf die Ein­wän­de des kla­gen­den Ver­brau­cher­schutz­ver­ban­des gegen die Kos­ten­be­rech­nung ankam, dar­ge­legt, dass die weit über­wie­gen­de Zahl der Kun­den deut­lich gerin­ge­re Kos­ten ver­ur­sacht als von ihr ver­an­schlagt. Ent­spre­chend muss sie das Ent­gelt im Sin­ne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Grup­pe geson­dert bestim­men. Die pau­scha­le Über­wäl­zung von Kos­ten in Höhe von 15 € pro Kon­to­aus­zug auf alle Kun­den ver­stößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Der XI. Zivil­se­nat hat über­dies ent­schie­den, dass die inhalt­lich sowie ihrer sprach­li­chen Fas­sung nach nicht teil­ba­re Klau­sel nicht teil­wei­se auf­recht­erhal­ten wer­den kann. Das wider­sprä­che dem in stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs aner­kann­ten Ver­bot der gel­tungs­er­hal­ten­den Reduktion.

Urteil vom 17. Dezem­ber 2013 – XI ZR 66/​13

OLG Frank­furt am Main – Urteil vom 23. Janu­ar 2013 – 17 U 54/​12

(ver­öf­fent­licht: ZIP 2013, 452)

LG Frank­furt am Main – Urteil vom 2. April 2012 – 2–19 O 409/​11

Karls­ru­he, den 17. Dezem­ber 2013

* § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind unwirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen. Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung kann sich auch dar­aus erge­ben, dass die Bestim­mung nicht klar und ver­ständ­lich ist.

(2) Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung ist im Zwei­fel anzu­neh­men, wenn eine Bestimmung

1.mit wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken der gesetz­li­chen Rege­lung, von der abge­wi­chen wird, nicht zu ver­ein­ba­ren ist oder

2.wesentliche Rech­te oder Pflich­ten, die sich aus der Natur des Ver­trags erge­ben, so ein­schränkt, dass die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det ist.

(3) Die Absät­ze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gel­ten nur für Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, durch die von Rechts­vor­schrif­ten abwei­chen­de oder die­se ergän­zen­de Rege­lun­gen ver­ein­bart wer­den. Ande­re Bestim­mun­gen kön­nen nach Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Absatz 1 Satz 1 unwirk­sam sein.

** § 675d Unter­rich­tung bei Zahlungsdiensten

[…]

(3) Für die Unter­rich­tung darf der Zah­lungs­dienst­leis­ter mit dem Zah­lungs­dienst­nut­zer nur dann ein Ent­gelt ver­ein­ba­ren, wenn die Infor­ma­ti­on auf Ver­lan­gen des Zah­lungs­dienst­nut­zers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister

1.diese Infor­ma­ti­on häu­fi­ger erbringt, als in Arti­kel 248 §§ 1 bis 16 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­che vorgesehen,

2. eine Infor­ma­ti­on erbringt, die über die in Arti­kel 248 §§ 1 bis 16 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­che vor­ge­schrie­be­nen hin­aus­geht, oder

3.diese Infor­ma­ti­on mit­hil­fe ande­rer als der im Zah­lungs­dienste­rah­men­ver­trag ver­ein­bar­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel erbringt.

Das Ent­gelt muss ange­mes­sen und an den tat­säch­li­chen Kos­ten des Zah­lungs­dienst­leis­ters aus­ge­rich­tet sein.

[…]

Urteil im Insolenzrecht

BGH: Auf­he­bung der Stun­dung bei feh­len­den Erwerbsbemühungen

a)Der Auf­he­bungs­grund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Ver­sa­gungs­grund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Ent­spre­chend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stun­dung nach § 4c Nr. 4 InsO nur auf­ge­ho­ben wer­den, wenn der Schuld­ner es schuld­haft unter­las­sen hat, sich um eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit zu bemühen.

b)Die unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fe der “ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit” und der “zumut­ba­ren Tätig­keit” sind nicht in Anleh­nung an das Unter­halts­recht und das Sozi­al­recht auszulegen.


BGH vom 13. Sep­tem­ber 2012 – IX ZB 191/​11

Der arbeits­lo­se Schuld­ner bean­trag­te im Juli 2010, das Insol­venz­ver­fah­ren über sein Ver­mö­gen zu eröff­nen, ihm Rest­schuld­be­frei­ung zu gewäh­ren und ihm die Ver­fah­rens­kos­ten zu stun­den. Das Insol­venz­ge­richt gab dem Stun­dungs­an­trag statt. Es beauf­trag­te einen Sach­ver­stän­di­gen mit der Prü­fung, ob der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig sei, die Ver­fah­rens­kos­ten gedeckt sei­en und der Schuld­ner sei­ner Erwerbs­ob­lie­gen­heit nach­kom­me. Im Sep­tem­ber 2010 schloss der Schuld­ner mit der Stadt Jena eine Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung, in der er sich ver­pflich­te­te, alle Mög­lich­kei­ten zu nut­zen, um sei­nen Lebens­un­ter­halt aus eige­nen Mit­teln und Kräf­ten zu bestrei­ten, und der Stadt im Monat jeweils vier Bewer­bun­gen nach­zu­wei­sen. Ent­spre­chend die­ser Ver­ein­ba­rung bewarb sich der Schuld­ner in der Zeit vom 17. Sep­tem­ber 2010 bis zum 26. Janu­ar 2011 ins­ge­samt 20mal ohne Erfolg. Der Sach­ver­stän­di­ge kam in sei­nem schrift­li­chen Gut­ach­ten zu dem Ergeb­nis, dass der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig ist und die Kos­ten des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens vor­aus­sicht­lich nicht gedeckt sind. Wei­ter führ­te er aus, der Schuld­ner kom­me sei­ner Erwerbs­ob­lie­gen­heit nicht nach.

Das Insol­venz­ge­richt hat die Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten auf­ge­ho­ben und den Insol­venz­an­trag man­gels Mas­se abge­wie­sen. Die hier­ge­gen gerich­te­te sofor­ti­ge Beschwer­de des Schuld­ners hat das Land­ge­richt zurück­ge­wie­sen. Mit sei­ner Rechts­be­schwer­de will der Schuld­ner die Auf­he­bung der ange­foch­te­nen Beschlüs­se und die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens erreichen.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, Art. 103 f EGIn­sO statt­haf­te und auch sonst zuläs­si­ge Rechts­be­schwer­de (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) führt zur Auf­he­bung der ange­foch­te­nen Ent­schei­dung und der Ent­schei­dung des Insolvenzgerichts.

1.

Das Beschwer­de­ge­richt, des­sen Beschluss in ZIn­sO 2011, 1254 abge­druckt ist, hat aus­ge­führt: Die Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­he­bung der Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten nach § 4c Nr. 4 InsO lägen vor. Der Schuld­ner sei sei­ner Erwerbs­ob­lie­gen­heit nicht nach­ge­kom­men. Bei ihm han­de­le es sich um einen 52 Jah­re alten, voll arbeits­fä­hi­gen und ört­lich unge­bun­de­nen Hand­wer­ker mit auch kauf­män­ni­scher Erfah­rung, der nie­man­dem zu Unter­halt oder Für­sor­ge ver­pflich­tet sei. Des­we­gen sei es ihm zuzu­mu­ten, sich über­re­gio­nal um eine Voll­zeit­ar­beits­stel­le zu bemü­hen. Die nach­ge­wie­se­nen 20 Bewer­bun­gen in gut vier Mona­ten genüg­ten die­sen Anfor­de­run­gen nicht. Das Insol­venz­ge­richt habe im Inter­net hun­der­te für den Schuld­ner geeig­ne­te Stel­len gefun­den, die ihm ein Ein­kom­men ober­halb der Pfän­dungs­frei­gren­zen ermög­licht hät­ten. Der Schuld­ner hät­te von die­sen Ange­bo­ten wenigs­tens 20 monat­lich zum Gegen­stand ernst­haf­ter schrift­li­cher Bewer­bun­gen machen müs­sen. Auch wenn er die Bedin­gun­gen der Inte­gra­ti­ons­ver­ein­ba­rung ein­ge­hal­ten habe, rei­che dies nicht im Sin­ne von § 4c Nr. 4 InsO aus. Das Maß der geschul­de­ten Erwerbs­be­mü­hun­gen rich­te sich nach § 1574 Abs. 2 BGB und der dazu ergan­ge­nen Recht­spre­chung. Ein erwerbs­lo­ser Schuld­ner habe alle nur denk­ba­ren Anstren­gun­gen zur Erlan­gung einer ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit zu unter­neh­men und dabei die Zeit auf­zu­wen­den, die ein Erwerbs­tä­ti­ger auf­wen­de. Des­we­gen müs­se sich ein Schuld­ner wöchent­lich min­des­tens 35 Stun­den lang mit der ernst­haf­ten und rück­halt­lo­sen Suche nach einem Arbeits­platz beschäf­ti­gen. Daher sei auch die Beschwer­de gegen die Zurück­wei­sung sei­nes Antrags auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se unbegründet.

2.

Die­se Aus­füh­run­gen hal­ten einer recht­li­chen Über­prü­fung nicht stand. Wei­ter­le­sen

Urteil im Insolenzrecht

Neu­er Insol­venz­an­trag nur Aus­nahms­wei­se ohne Sperr­frist zulässig

Nach dem AG Essen ist ein zwei­ter Insol­venz­an­trag des Schuld­ners ohne Ablauf einer Sperr­zeit zuläs­sig, wenn der ers­te Insol­venz­an­trag nur des­we­gen gem. § 305 Abs. 3 S. 2 InsO gilt, weil der Schuld­ner ent­ge­gen § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht inner­halb der letz­ten 6 Mona­te vor der Stel­lung des Eröff­nungs­an­tra­ges erfolg­los eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit sei­nen Gläu­bi­gern ver­sucht hat.
AG Essen, Beschl. vom 22.06.2012 – 166 IK 79/​12

Urteil im Insolenzrecht

Insol­venz­recht 2013

Am 18.7.2012 hat das Bun­des­ka­bi­nett einen Gesetz­ent­wurf zur Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens und zur Stär­kung der Gläu­bi­ger­rech­te beschlos­sen. Die wesent­li­chen Ände­run­gen stel­len eine Ver­kür­zung des Insol­venz­ver­fah­rens auf drei Jah­re dar, wenn min­des­tens 25 % der Gläu­bi­ger­for­de­run­gen und die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den. Eine vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung soll zudem nach fünf Jah­ren mög­lich sein, wenn zumin­dest die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den kön­nen. Ansons­ten bleibt es bei der der­zei­ti­gen Dau­er des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens von sechs Jah­ren. Aauch soll Ver­brau­chern nun­mehr die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, das Insol­venz­plan­ver­fah­ren im eröff­ne­ten Ver­fah­ren zu nut­zen und so zu einer fle­xi­blen Ent­schul­dung im Ein­ver­neh­men mit den Gläu­bi­gern zu kom­men. Umstrit­ten ist die Ände­rung der außer­ge­richt­li­chen Eini­gung. Die­se soll grund­sätz­lich ent­fal­len, wenn sie “offen­sicht­lich aus­sichts­los” ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn nicht min­des­tens ein Ver­gleich in Höhe von 5 % der Gläu­bi­ger­for­de­run­gen ange­bo­ten wird.