Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Insolvenzantrag eines dinglich gesicherten Gläubigers zulässig ist. Die Gläubigerin hat eine Forderung über 200.000 €, die durch eine Sicherungsgrundschuld gesichert sind. Der Schuldner war der Auffassung, eine dass die Gläubigerin nicht zur Insolvenzantragstellung berechtigt war. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass nach § 14 Abs. 1 Insolvenzordnung der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben sowie seine Forderungen und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen muss. Ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Gläubiger wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols bereits regelmäßig dann, wenn ihm eine Forderung zusteht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist. Nur ausnahmsweise besteht kein schützenswertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die Forderung des Gläubigers unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert ist.
Hier hatte die Gläubigerin ein Interesse an dem Insolvenzantrag. Das erstinstanzliche Gericht hatte sich nicht hinreichend mit einem Gutachten auseinandergesetzt, nachdem der Grundstückswert nur noch 10.000 € betrage. Auch sei zu prüfen, warum das Zwangsversteigerungsverfahren ausgesetzt worden sei. Auch bestünden für die Kostenforderungen aus dem betriebenen Zivilverfahren des Schuldners Kostenforderungen von 1800 €, für die keine Sicherheiten bestünden. Die Sache wurde daher an das Amtsgericht zurückgegeben.
BGH 05.05.2011 – IX ZB 251/10