Schuldner zahlt vor Insolvenzantrag – Gläubiger zu früh gefreut!
Der Gläubiger hatte eine Forderung von ca. 10.000 €. Durch seinen Rechtsanwalt oder der Schuldner aufgefordert, die Forderung unter Fristsetzung zu begleichen. Bei Nichtzahlung wurde mit Klage und sogar Insolvenzantrag gedroht. Die Schuldnerin zahlte und nach ca. sechs Wochen wurde durch eine andere Gläubiger der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
das Oberlandesgericht Köln wurde der Gläubiger verurteilt, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Das Gericht ging von einer so genannten inkongruenten Deckung aus. Danach können Zahlungen der Schuldnerin im Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn der Empfänger diese zur Abwendung eines angedrohten Insolvenzverfahrens erlangt hat. Wer über Monate hinweg vergeblich die Rückzahlung der fälligen Beträge telefonisch und schriftlich anmahnt und sich sogar veranlasst sieht, einen Insolvenzantrag anzudrohen, kennt nach der Rechtsprechung Umstände, die auf eine beengte finanzielle Situation schließen lassen.
Wer daher bei säumigen Schuldnern Geld einfordert, muss klug agieren und die Rechtsprechung und ihre Ausnahmen kennen, um bereits erhaltene Zahlungen in der Insolvenz nicht zurückzahlen zu müssen.
OLG Köln v. 20.07.2011 – 2 U 159/10