Archiv für das Monat: August, 2012

Kein gene­rel­ler Aus­kunfts­an­spruch des nicht berück­sich­tig­ten Bewer­bers – EUGH v. 19.04.12

Nach dem EUGH besteht kein gene­rel­ler Aus­kunfts­an­spruch des nicht berück­sich­tig­ten Bewer­bers. Auch führt die Aus­kunfts­ver­wei­ge­rung des Arbeits­ge­bers nicht in jedem Fall zu einer Beweis­last­um­kehr gem. § 22 AGG. Der EUGH öff­net jedoch eine Hin­ter­tür: “Es kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass die Ver­wei­ge­rung jedes Zugangs zu Infor­ma­tio­nen durch einen Beklag­ten ein Gesichts­punkt sein kann, der im Rah­men des Nach­wei­ses von Tat­sa­chen, die das Vor­lie­gen einer unmit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren Dis­kri­mi­nie­rung ver­mu­ten las­sen, her­an­zu­zie­hen ist.” (20.08.2012)

Ers­te Hil­fe bei Fra­gen: 0201.1029920 (RA Dirk Tholl)

Urteil im Insolenzrecht

Insol­venz­recht 2013

Am 18.7.2012 hat das Bun­des­ka­bi­nett einen Gesetz­ent­wurf zur Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens und zur Stär­kung der Gläu­bi­ger­rech­te beschlos­sen. Die wesent­li­chen Ände­run­gen stel­len eine Ver­kür­zung des Insol­venz­ver­fah­rens auf drei Jah­re dar, wenn min­des­tens 25 % der Gläu­bi­ger­for­de­run­gen und die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den. Eine vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung soll zudem nach fünf Jah­ren mög­lich sein, wenn zumin­dest die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den kön­nen. Ansons­ten bleibt es bei der der­zei­ti­gen Dau­er des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens von sechs Jah­ren. Aauch soll Ver­brau­chern nun­mehr die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, das Insol­venz­plan­ver­fah­ren im eröff­ne­ten Ver­fah­ren zu nut­zen und so zu einer fle­xi­blen Ent­schul­dung im Ein­ver­neh­men mit den Gläu­bi­gern zu kom­men. Umstrit­ten ist die Ände­rung der außer­ge­richt­li­chen Eini­gung. Die­se soll grund­sätz­lich ent­fal­len, wenn sie “offen­sicht­lich aus­sichts­los” ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn nicht min­des­tens ein Ver­gleich in Höhe von 5 % der Gläu­bi­ger­for­de­run­gen ange­bo­ten wird.

 

Urteil im Insolenzrecht

Neu­re­ge­lung des Ver­brau­cher­insol­venz- und Restschuldbefreiungsverfahrens

Am 18.7.2012 hat das Bun­des­ka­bi­nett einen Gesetz­ent­wurf zur Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens und zur Stär­kung der Gläu­bi­ger­rech­te beschlos­sen. Die wesent­li­chen Ände­run­gen stel­len eine Ver­kür­zung des Insol­venz­ver­fah­rens auf drei Jah­re dar, wenn min­des­tens 25 % der Gläu­bi­ger­for­de­run­gen und die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den. Eine vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung soll zudem nach fünf Jah­ren mög­lich sein, wenn zumin­dest die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den kön­nen. Ansons­ten bleibt es bei der der­zei­ti­gen Dau­er des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens von sechs Jah­ren. Auch soll Ver­brau­chern nun­mehr die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, das Insol­venz­plan­ver­fah­ren im eröff­ne­ten Ver­fah­ren zu nut­zen und so zu einer fle­xi­blen Ent­schul­dung im Ein­ver­neh­men mit den Gläu­bi­gern zu kom­men. Umstrit­ten ist die Ände­rung der außer­ge­richt­li­chen Eini­gung. Die­se soll grund­sätz­lich ent­fal­len, wenn sie “offen­sicht­lich aus­sichts­los” ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn nicht min­des­tens ein Ver­gleich in Höhe von 5 % der Gläu­bi­ger­for­de­run­gen ange­bo­ten wird.

Ers­te Hil­fe bei Fra­gen: 0201.1029920 (RA Dirk Tholl)