Kein genereller Auskunftsanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers – EUGH v. 19.04.12
Nach dem EUGH besteht kein genereller Auskunftsanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers. Auch führt die Auskunftsverweigerung des Arbeitsgebers nicht in jedem Fall zu einer Beweislastumkehr gem. § 22 AGG. Der EUGH öffnet jedoch eine Hintertür: “Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist.” (20.08.2012)
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