Neuer Insolvenzantrag nur Ausnahmsweise ohne Sperrfrist zulässig
Nach dem AG Essen ist ein zweiter Insolvenzantrag des Schuldners ohne Ablauf einer Sperrzeit zulässig, wenn der erste Insolvenzantrag nur deswegen gem. § 305 Abs. 3 S. 2 InsO gilt, weil der Schuldner entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht innerhalb der letzten 6 Monate vor der Stellung des Eröffnungsantrages erfolglos eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern versucht hat.
AG Essen, Beschl. vom 22.06.2012 – 166 IK 79/12