Archiv für das Monat: Oktober, 2012

Urteil im Insolenzrecht

BGH: Auf­he­bung der Stun­dung bei feh­len­den Erwerbsbemühungen

a)Der Auf­he­bungs­grund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Ver­sa­gungs­grund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Ent­spre­chend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stun­dung nach § 4c Nr. 4 InsO nur auf­ge­ho­ben wer­den, wenn der Schuld­ner es schuld­haft unter­las­sen hat, sich um eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit zu bemühen.

b)Die unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fe der “ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit” und der “zumut­ba­ren Tätig­keit” sind nicht in Anleh­nung an das Unter­halts­recht und das Sozi­al­recht auszulegen.


BGH vom 13. Sep­tem­ber 2012 – IX ZB 191/​11

Der arbeits­lo­se Schuld­ner bean­trag­te im Juli 2010, das Insol­venz­ver­fah­ren über sein Ver­mö­gen zu eröff­nen, ihm Rest­schuld­be­frei­ung zu gewäh­ren und ihm die Ver­fah­rens­kos­ten zu stun­den. Das Insol­venz­ge­richt gab dem Stun­dungs­an­trag statt. Es beauf­trag­te einen Sach­ver­stän­di­gen mit der Prü­fung, ob der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig sei, die Ver­fah­rens­kos­ten gedeckt sei­en und der Schuld­ner sei­ner Erwerbs­ob­lie­gen­heit nach­kom­me. Im Sep­tem­ber 2010 schloss der Schuld­ner mit der Stadt Jena eine Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung, in der er sich ver­pflich­te­te, alle Mög­lich­kei­ten zu nut­zen, um sei­nen Lebens­un­ter­halt aus eige­nen Mit­teln und Kräf­ten zu bestrei­ten, und der Stadt im Monat jeweils vier Bewer­bun­gen nach­zu­wei­sen. Ent­spre­chend die­ser Ver­ein­ba­rung bewarb sich der Schuld­ner in der Zeit vom 17. Sep­tem­ber 2010 bis zum 26. Janu­ar 2011 ins­ge­samt 20mal ohne Erfolg. Der Sach­ver­stän­di­ge kam in sei­nem schrift­li­chen Gut­ach­ten zu dem Ergeb­nis, dass der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig ist und die Kos­ten des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens vor­aus­sicht­lich nicht gedeckt sind. Wei­ter führ­te er aus, der Schuld­ner kom­me sei­ner Erwerbs­ob­lie­gen­heit nicht nach.

Das Insol­venz­ge­richt hat die Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten auf­ge­ho­ben und den Insol­venz­an­trag man­gels Mas­se abge­wie­sen. Die hier­ge­gen gerich­te­te sofor­ti­ge Beschwer­de des Schuld­ners hat das Land­ge­richt zurück­ge­wie­sen. Mit sei­ner Rechts­be­schwer­de will der Schuld­ner die Auf­he­bung der ange­foch­te­nen Beschlüs­se und die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens erreichen.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, Art. 103 f EGIn­sO statt­haf­te und auch sonst zuläs­si­ge Rechts­be­schwer­de (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) führt zur Auf­he­bung der ange­foch­te­nen Ent­schei­dung und der Ent­schei­dung des Insolvenzgerichts.

1.

Das Beschwer­de­ge­richt, des­sen Beschluss in ZIn­sO 2011, 1254 abge­druckt ist, hat aus­ge­führt: Die Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­he­bung der Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten nach § 4c Nr. 4 InsO lägen vor. Der Schuld­ner sei sei­ner Erwerbs­ob­lie­gen­heit nicht nach­ge­kom­men. Bei ihm han­de­le es sich um einen 52 Jah­re alten, voll arbeits­fä­hi­gen und ört­lich unge­bun­de­nen Hand­wer­ker mit auch kauf­män­ni­scher Erfah­rung, der nie­man­dem zu Unter­halt oder Für­sor­ge ver­pflich­tet sei. Des­we­gen sei es ihm zuzu­mu­ten, sich über­re­gio­nal um eine Voll­zeit­ar­beits­stel­le zu bemü­hen. Die nach­ge­wie­se­nen 20 Bewer­bun­gen in gut vier Mona­ten genüg­ten die­sen Anfor­de­run­gen nicht. Das Insol­venz­ge­richt habe im Inter­net hun­der­te für den Schuld­ner geeig­ne­te Stel­len gefun­den, die ihm ein Ein­kom­men ober­halb der Pfän­dungs­frei­gren­zen ermög­licht hät­ten. Der Schuld­ner hät­te von die­sen Ange­bo­ten wenigs­tens 20 monat­lich zum Gegen­stand ernst­haf­ter schrift­li­cher Bewer­bun­gen machen müs­sen. Auch wenn er die Bedin­gun­gen der Inte­gra­ti­ons­ver­ein­ba­rung ein­ge­hal­ten habe, rei­che dies nicht im Sin­ne von § 4c Nr. 4 InsO aus. Das Maß der geschul­de­ten Erwerbs­be­mü­hun­gen rich­te sich nach § 1574 Abs. 2 BGB und der dazu ergan­ge­nen Recht­spre­chung. Ein erwerbs­lo­ser Schuld­ner habe alle nur denk­ba­ren Anstren­gun­gen zur Erlan­gung einer ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit zu unter­neh­men und dabei die Zeit auf­zu­wen­den, die ein Erwerbs­tä­ti­ger auf­wen­de. Des­we­gen müs­se sich ein Schuld­ner wöchent­lich min­des­tens 35 Stun­den lang mit der ernst­haf­ten und rück­halt­lo­sen Suche nach einem Arbeits­platz beschäf­ti­gen. Daher sei auch die Beschwer­de gegen die Zurück­wei­sung sei­nes Antrags auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se unbegründet.

2.

Die­se Aus­füh­run­gen hal­ten einer recht­li­chen Über­prü­fung nicht stand. Wei­ter­le­sen