Archiv für das Monat: Januar, 2014

BAG: Kün­di­gung bei Untersuchungshaft

BAG: Kün­di­gung bei Untersuchungshaft

Im vor­lie­gen­den Fall ging es um die Fra­ge, wann ein Arbeit­ge­ber einem Arbeit­neh­mer aus per­so­nen­be­ding­ten Grün­den kün­di­gen kann. Der Arbeit­neh­mer war bereits zu einer Frei­heits­stra­fe zu zwei Jah­ren auf Bewäh­rung ver­ur­teilt wor­den. Nach zwei Jah­ren befand sich der Arbeit­neh­mer wie­der in Unter­su­chungs­haft, wegen des angeb­li­chen Betrie­bes einer “Haschisch-Plan­ta­ge”. Der Pro­zeß­be­voll­mäch­ti­ge des Arbeit­neh­mers teil­te mit, dass ein Ende der Inhaf­tie­rung nicht abseh­bar sei. Der Arbeit­ge­ber erklär­te dar­auf­hin einen ordent­li­che per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung, gegen die sich der Arbeit­neh­mer wehrte.
Maß­sta­be für eine per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung ist § 1 II KüSchG. Die Kün­di­gung wegen haft­be­ding­ter Arbeits­ver­hin­de­rung ist dann gerecht­fer­tigt, wenn der Arbeit­neh­mer aller Vor­aus­sicht nach für eine ver­hält­nis­mä­ßig erheb­li­che Zeit nicht in der Lage sein wird, sei­ne arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten zu erfül­len. Maß­geb­lich ist eine objek­ti­ve Pro­gno­se im Zeit­punkt der Kündigungserklärung.
Für die Kün­di­gung reicht nicht ein­fach die Unter­su­chungs­haft des Arbeit­neh­mers. Viel­mehr muss der Arbeit­ge­ber alle zumut­ba­ren Anstren­gun­gen zur Auf­klä­rung des Sach­ver­hal­tes unter­neh­men und dem Arbeit­neh­mer Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me geben. Auch muss der Arbeit­ge­ber prü­fen, ob er Über­brü­ckungs­maß­nah­men ergrei­fen kann, die aber nicht län­ger als 24 Mona­te dau­ern brauchen (!).
Im hier zu ent­schei­den­den Fall war ein Ende der Inhaf­tie­rung nicht abseh­bar. Im Zeit­punkt der Kün­di­gung konn­te der Arbeit­ge­ber davon aus­ge­hen, dass der Arbeit­neh­mer mit einer mehr­jäh­ri­gen Haft­stra­fe zu rech­nen hat­te, die vor­aus­sicht­lich nicht zur Bewäh­rung aus­ge­setzt würde.
So ein­fach sich der Fall anhört, so schwie­rig ist er tat­säch­lich. Das BAG bür­det dem Arbeit­ge­ber das vol­le Risi­ko der Kün­di­gung auf. Der Arbeit­ge­ber muss in einem Kün­di­gungs­schutz­pro­zess nach­wei­sen, dass es zum Kün­di­gungs­zeit­punkt bereits greif­ba­re Anhalts­punk­te für eine lang­jäh­ri­ge Ver­ur­tei­lung vor­ge­le­gen haben. Kann er dies nicht – zur Über­zeu­gung des Gerich­tes – nach­wei­sen, kann er sogar den Pro­zess ver­lie­ren, selbst wenn der Arbeit­neh­mer spä­ter zu einer mehr als zwei­jäh­ri­gen Haft­stra­fe ver­ur­teilt wird.
Man fragt sich schon, wie ein (nor­ma­ler) Arbeit­ge­ber die Haft­aus­sich­ten beur­tei­len soll, obwohl er in der Regel kein Jurist ist und mit Straf­ver­fah­ren in der Regel nicht zu tun hat. Dies gelingt eigent­lich nur, wenn der Arbeit­neh­mer so erheb­li­che Vor­stra­fen hat, so dass eine län­ge­re Ver­ur­tei­lung als zwei Jah­re offen­sicht­lich ist (aber wann ist dies offen­sicht­lich?). Oder, und dass ist die prak­ti­sche Kon­se­quenz, der Arbeit­ge­ber muss tat­säch­lich die Unter­su­chungs­haft und die Ver­ur­tei­lung abwar­ten, um die Dau­er der “per­so­nen­be­ding­ten Abwe­sen­heit” ver­bind­lich zu ken­nen. Aber dies kann dau­ern. Da dies jedoch lan­ge dau­ern kann, kann man einem Arbeit­ge­ber nur raten, bereits wäh­rend der Unter­su­chungs­haft sein Glück mit einer Kün­di­gung zu ver­su­chen, da bei andau­ern­der Unter­su­chungs­haft kein Lohn­ri­si­ko besteht.

BAG, Urteil vom 23.05.2013 – 2 AZR 120/​12

BAG: Anfor­de­run­gen an eine Rückzahlungsklausel

zuletzt bear­bei­tet am: 19. Dezem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

In der vor­lie­gen­den Ent­schei­dung war der Arbeit­neh­mer von 10/​2004 bis 12/​2010 als Gesund­heits- und Kran­ken­pfle­ger beschäf­tigt. Im Rah­men einer Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me ver­ein­bar­te er mit sei­nem Arbeit­ge­ber eine gestaf­fel­te Rück­zah­lungs­ver­ein­ba­rung, wegen der “ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen für die Wei­ter­bil­dung, ein­schließ­lich der Lohnfortzahlungskosten”.
Der Arbeit­neh­mer nahm erfolg­reich an der Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me im Mai 2008 teil und kün­dig­te im Dezem­ber 2010. Die Arbeit­ge­be­rin woll­te dar­auf­hin einen Teil, und zwar ein Drit­tel, der für die Wei­ter­bil­dung auf­ge­wand­ten Kos­ten zurück. Beim Arbeits­ge­richt hat­te sie Erfolg, das LAG wies die Kla­ge ab. Dann lan­de­te die Sache vor dem BAG.
Das BAG hält die Rück­zah­lungs­klau­sel für unwirk­sam. Sie sei nicht aus­rei­chend ver­ständ­lich und wür­de, da eine sol­che Ver­ein­ba­rung eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung dar­stel­le, gegen das Trans­pa­renz­ge­bot ver­sto­ßen. Sie las­se die Vor­aus­set­zun­gen nicht klar erken­nen, ins­be­son­de­re um wel­che Auf­wen­dun­gen es sich im ein­zel­nen han­de­le. Kos­ten müss­ten kon­kret auf­ge­führt wer­den (Gebüh­ren, Fahrt‑, Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten, Net­to oder Brut­to­sum­me des Loh­nes etc.). Da dies für den Arbeit­neh­mer nicht klar sei, ent­fal­le die Klau­sel ersatzlos.
Ein gutes Ergeb­nis für den Arbeit­neh­mer. Es hängt daher von der kon­kre­ten und rich­ti­gen For­mu­lie­rung einer Rück­zah­lungs­klau­sel ab, ob der Arbeit­ge­ber im Fal­le der Finan­zie­rung der Wei­ter­bil­dung eines Arbeit­neh­mers z.B. bei des­sen Aus­schei­den Kos­ten zurück­ver­lan­gen kann.

BAG, Urteil vom 06.08.2013 – 9 AZR 442/​12

Urteil im Insolenzrecht

Null­plan im Schuldenbereinigungsverfahren

Im Rah­men einer pri­va­ten Insol­venz hat der Schuld­ner mit der geeig­ne­ten Stel­le den Gläu­bi­gern einen außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan vor­zu­le­gen.  Ein Ver­gleich mit den Gläu­bi­gern kommt außer­ge­richt­lich dann zustan­de, wenn alle Gläu­bi­ger dem vor­ge­schla­ge­nen Plan zustim­men. Dies ist sel­ten der Fall, es kommt aber vor, dass zwar eini­ge Gläu­bi­ger ableh­nen, aber auf der ande­ren Sei­te meh­re­re Gläu­bi­ger zustim­men und ein Ver­gleich in greif­ba­rer Nähe ist. Haben mehr als die Hälf­te der Gläu­bi­ger und Gläu­bi­ger mit mehr als 50% der For­de­run­gen dem Ver­gleich außer­ge­richt­lich zuge­stimmt, ist zwar der Ver­gleich außer­ge­richt­lich geschei­tert, da im Rah­men der außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung alle Gläu­bi­ger zustim­men müs­sen, damit ein Ver­gleich zustan­de kommt. Der Schuld­ner kann jetzt jedoch einen Insol­venz­an­trag stel­len und im Rah­men der gericht­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung ein Zustim­mungs­er­set­zung der nicht­zu­stim­men­den Gläu­bi­ger beantragen.

Hier war bis­her strei­tig, ob im Rah­men der gericht­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung ein Null­plan ins­be­son­de­re ohne Bes­se­rungs­klau­sel aus­reicht.  Nach der aktu­el­len Ent­schei­dung des BGH ist der Schuld­ner zur Auf­nah­me einer Bes­se­rungs­klau­sel nicht ver­pflich­tet. Es ist Sache der Gläu­bi­ger , der Zustim­mungs­er­set­zung ent­ge­gen­ste­hen­de Gesichts­punk­te vor­zu­tra­gen. Künf­ti­ge Ände­run­gen der wirt­schaft­li­chen Lage sind daher nur dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sie abseh­bar sind, von den Gläu­bi­gern vor­ge­tra­gen und glaub­haft gemacht wor­den sind. Behaup­ten die Gläu­bi­ger eine Schlech­ter­stel­lung  durch den Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan, dann müs­sen die Gläu­bi­ger eine Ver­gleichs­be­rech­nung vor­le­gen, aus der sich die Schlech­ter­stel­lung kon­kret ergibt. Die rei­ne Spe­ku­la­ti­on, der Schuld­ner könn­te ja höhe­res Ein­kom­men wäh­rend der Plan­lauf­zeit erlan­gen, reicht nicht aus.

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – IX ZR 97/​12

BGH: Neu­gläu­bi­ger­scha­den bei bestehen­dem Mietvertrag

zuletzt bear­bei­tet am: 18. Dezem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Der BGH hat in sei­nem Urteil vom 22.10.2013, II ZR 394/​12 entschieden:

§ 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 108 InsO, InsO, § 119 InsO, §§ 103 bis 118 InsO, §§ 108 ff. InsO

Ein Ver­mie­ter, der dem Mie­ter vor Insol­venz­rei­fe Räu­me über­las­sen hat, ist regel­mä­ßig Alt­gläu­bi­ger und erlei­det kei­nen Neu­gläu­bi­ger­scha­den infol­ge der Insol­venz­ver­schlep­pung, weil er sich bei Insol­venz­rei­fe nicht von dem Miet­ver­trag hät­te lösen können.

Der BGH bestä­tigt, was ohne­hin bereits galt: Der Ver­mie­ter von Räu­men hat nur einen Anspruch auf einen Quo­ten­scha­den, wenn er die Räu­me vor der Insol­venz­rei­fe ver­mie­tet hat. Der Quo­ten­scha­den ist der Scha­den, der dem Ver­mie­ter dadurch ent­stan­den ist, dass ein ver­spä­te­ter Insol­venz­an­trag gestellt wur­de. Nur der Dif­fe­renz­be­trag zwi­schen Quo­te im ver­spä­te­ten Ver­fah­ren und der fik­ti­ven Quo­te in einem recht­zei­tig durch­ge­führ­ten Ver­fah­ren steht dem Ver­mie­ter zu. Prak­tisch kaum zu berech­nen und fak­tisch läuft die­se For­de­rung gegen null. Schö­ner wäre ein Scha­dens­er­satz in Höhe der jewei­li­gen Monats­mie­ten gewe­sen. Die­sen Anspruch ver­wei­gert der BGH jedoch zu Recht. Nur wenn der Mie­ter sei­ne bereits bestehen­de Insol­venz ver­schweigt, besteht ein Neu­gläu­bi­ger­scha­den. Von ent­schei­den­der Bedeu­tung ist also – wie so oft – der genaue Zeit­punkt des Insolvenzeintritts.

BGH: Ent­gelt­klau­sel für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen unwirksam

Pres­se­mit­tei­lung des BGH vom 17.12.2013

Der u.a. für das Bank­recht zustän­di­ge XI. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Unwirk­sam­keit einer Ent­gelt­klau­sel für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen gegen­über Ver­brau­chern bestätigt.

Der kla­gen­de Ver­brau­cher­schutz­ver­band nimmt die beklag­te Bank auf Unter­las­sung der Ver­wen­dung fol­gen­der Klau­sel in ihrem Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis gegen­über Ver­brau­chern in Anspruch:

“Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen­Pro Auszug15,00 EUR”.

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, das Beru­fungs­ge­richt hat ihr auf die Beru­fung des Klä­gers statt­ge­ge­ben. Der XI. Zivil­se­nat hat die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on der beklag­ten Bank zurückgewiesen.

Die Klau­sel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhalts­kon­trol­le unter­liegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam. Sie wird den Vor­ga­ben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, dem­zu­fol­ge das Ent­gelt für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen unter ande­rem in dem hier gege­be­nen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tat­säch­li­chen Kos­ten der Bank aus­ge­rich­tet sein muss.

Die beklag­te Bank hat vor­ge­tra­gen, für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen, die in mehr als 80% der Fäl­le Vor­gän­ge beträ­fen, die bis zu sechs Mona­te zurück­reich­ten, fie­len auf­grund der inter­nen Gestal­tung der elek­tro­ni­schen Daten­hal­tung Kos­ten in Höhe von (ledig­lich) 10,24 € an. In den übri­gen Fäl­len, in denen Zweit­schrif­ten für Vor­gän­ge bean­sprucht wür­den, die län­ger als sechs Mona­te zurück­lä­gen, ent­stün­den dage­gen deut­lich höhe­re Kosten.

Damit hat sie selbst bei der Bemes­sung der tat­säch­li­chen Kos­ten eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Kun­den, die eine Nach­er­stel­lung vor Ablauf der Sechs­mo­nats­frist begeh­ren, und sol­chen, die nach Ablauf der Sechs­mo­nats­frist eine erneu­te Infor­ma­ti­on bean­spru­chen, ein­ge­führt und belegt, dass ihr eine Unter­schei­dung nach die­sen Nut­zer­grup­pen ohne wei­te­res mög­lich ist. Sie hat wei­ter, ohne dass es im Ein­zel­nen auf die Ein­wän­de des kla­gen­den Ver­brau­cher­schutz­ver­ban­des gegen die Kos­ten­be­rech­nung ankam, dar­ge­legt, dass die weit über­wie­gen­de Zahl der Kun­den deut­lich gerin­ge­re Kos­ten ver­ur­sacht als von ihr ver­an­schlagt. Ent­spre­chend muss sie das Ent­gelt im Sin­ne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Grup­pe geson­dert bestim­men. Die pau­scha­le Über­wäl­zung von Kos­ten in Höhe von 15 € pro Kon­to­aus­zug auf alle Kun­den ver­stößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Der XI. Zivil­se­nat hat über­dies ent­schie­den, dass die inhalt­lich sowie ihrer sprach­li­chen Fas­sung nach nicht teil­ba­re Klau­sel nicht teil­wei­se auf­recht­erhal­ten wer­den kann. Das wider­sprä­che dem in stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs aner­kann­ten Ver­bot der gel­tungs­er­hal­ten­den Reduktion.

Urteil vom 17. Dezem­ber 2013 – XI ZR 66/​13

OLG Frank­furt am Main – Urteil vom 23. Janu­ar 2013 – 17 U 54/​12

(ver­öf­fent­licht: ZIP 2013, 452)

LG Frank­furt am Main – Urteil vom 2. April 2012 – 2–19 O 409/​11

Karls­ru­he, den 17. Dezem­ber 2013

* § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind unwirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen. Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung kann sich auch dar­aus erge­ben, dass die Bestim­mung nicht klar und ver­ständ­lich ist.

(2) Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung ist im Zwei­fel anzu­neh­men, wenn eine Bestimmung

1.mit wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken der gesetz­li­chen Rege­lung, von der abge­wi­chen wird, nicht zu ver­ein­ba­ren ist oder

2.wesentliche Rech­te oder Pflich­ten, die sich aus der Natur des Ver­trags erge­ben, so ein­schränkt, dass die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det ist.

(3) Die Absät­ze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gel­ten nur für Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, durch die von Rechts­vor­schrif­ten abwei­chen­de oder die­se ergän­zen­de Rege­lun­gen ver­ein­bart wer­den. Ande­re Bestim­mun­gen kön­nen nach Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Absatz 1 Satz 1 unwirk­sam sein.

** § 675d Unter­rich­tung bei Zahlungsdiensten

[…]

(3) Für die Unter­rich­tung darf der Zah­lungs­dienst­leis­ter mit dem Zah­lungs­dienst­nut­zer nur dann ein Ent­gelt ver­ein­ba­ren, wenn die Infor­ma­ti­on auf Ver­lan­gen des Zah­lungs­dienst­nut­zers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister

1.diese Infor­ma­ti­on häu­fi­ger erbringt, als in Arti­kel 248 §§ 1 bis 16 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­che vorgesehen,

2. eine Infor­ma­ti­on erbringt, die über die in Arti­kel 248 §§ 1 bis 16 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­che vor­ge­schrie­be­nen hin­aus­geht, oder

3.diese Infor­ma­ti­on mit­hil­fe ande­rer als der im Zah­lungs­dienste­rah­men­ver­trag ver­ein­bar­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel erbringt.

Das Ent­gelt muss ange­mes­sen und an den tat­säch­li­chen Kos­ten des Zah­lungs­dienst­leis­ters aus­ge­rich­tet sein.

[…]