Archiv für das Monat: September, 2014

Urteil im Insolenzrecht

Selbst­stän­dig­keit wäh­rend der Altersrente

Selbst­stän­dig­keit wäh­rend der Altersrente

Bezieht ein Schuld­ner Alters­ren­te und ist neben­her selbst­stän­dig tätig, kön­nen auf sei­nen Antrag sei­ne Ein­nah­men aus der selbst­stän­di­gen Tätig­keit als Mehr­ar­beits­ver­gü­tung bis zur Hälf­te pfand­frei gestellt werden.

Ein­künf­te auf selbst­stän­di­ger Tätig­keit, die der Schuld­ner nach der Ver­fah­rens­er­öff­nung erzielt, gehö­ren in vol­lem Umfang zur Insol­venz­mas­se. Der Schuld­ner kann nur gem. § 36 I 2 InsO, § 850 i I ZPO bean­tra­gen, dass ihm von sei­nem durch Ver­gü­tungs­an­sprü­che gegen Drit­te erziel­ten Ein­künf­ten ein pfand­frei­er Betrag belas­sen wird. Nach 850 a Nr. 1 ZPO sind die für die Leis­tung von Mehr­ar­beits­stun­den gezahl­ten Tei­le des Arbeits­ein­kom­mens zur Hälf­te unpfänd­bar. Dem Arbeit­neh­mer soll der Anreiz gege­ben wer­den Mehr­ar­beit zu erbrin­gen um für die Gläu­bi­ger Mehr­ein­nah­men zu erwirtschaften.
Bezieht der nicht mehr erwerbs­pflich­ti­ge Schuld­ner diver­se Ren­ten, die über dem #Pfän­dungs­frei­be­trag lie­gen, fin­den die Schutz­vor­schrif­ten des § 850 a Nr. 1 ZPO ent­spre­chen­de Anwen­dung. BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – IX ZB 87/​13