Selbstständigkeit während der Altersrente
Selbstständigkeit während der Altersrente
Bezieht ein Schuldner Altersrente und ist nebenher selbstständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden.
Einkünfte auf selbstständiger Tätigkeit, die der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung erzielt, gehören in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann nur gem. § 36 I 2 InsO, § 850 i I ZPO beantragen, dass ihm von seinem durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen wird. Nach 850 a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar. Dem Arbeitnehmer soll der Anreiz gegeben werden Mehrarbeit zu erbringen um für die Gläubiger Mehreinnahmen zu erwirtschaften.
Bezieht der nicht mehr erwerbspflichtige Schuldner diverse Renten, die über dem #Pfändungsfreibetrag liegen, finden die Schutzvorschriften des § 850 a Nr. 1 ZPO entsprechende Anwendung. BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – IX ZB 87/13