Fristlose Kündigung für gelegentliches privates Surfen?
Arbeitnehmer können nicht aufgrund kurzweiligen privaten Surfens im Büro fristlos entlassen werden, solange sie unverfängliche Seiten aufgerufen haben.
Eine Bürokauffrau erhielt die fristlose Kündigung. Als Kündigungsgrund war ihre private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs angegeben. Die Frau habe etwa eine Stunde pro Monat privat gesurft, und habe damit ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gravierend verletzt, befand der Arbeitgeber. Die Frau sah in ihrem kurzweiligen Surfen jedoch keinesfalls eine schwere Verletzung ihrer Pflichten und zog vor Gericht.
Mit Erfolg. Auch die Richter sahen in dem Fehlverhalten der Frau keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung. Sie wiesen vielmehr darauf hin, dass ohne vorheriges Verbot und
Abmahnung eine gravierende Pflichtverletzung nur vorliegt wenn erheblich mehr passiert ist. Mitarbeiter müssten etwa große Mengen von Daten aus dem Internet herunterladen und den Firmen-PC dabei der Gefahr einer Vireninfizierung aussetzen oder dem Arbeitgeber müssten durch das private Surfen weitere Kosten entstehen, es müsse in beträchtlichem zeitlichen Umfang gesurft werden, oder Seiten mit strafbaren oder pornografischen Inhalten besucht werden. Das Gericht stellte auch fest, dass selbst wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde Surfen in geringem zeitlichen Umfang keine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Arbeitgeber konnte sich mit dieser Begründung also nicht von seiner Mitarbeiterin trennen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2006 – 4 Sa 958/05
TIPP:
Ein wenig Surfen kann – wie kurze Zigarettenpausen und maßvolles privates Telefonieren vom Dienstapparat – kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung sein. Sollte das Verhalten jedoch bereits einmal abgemahnt worden sein, kann die Situation wieder ganz anders aussehen.