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Urteil im Insolenzrecht

LG 2016: Anfor­de­rung an die Beschei­ni­gung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

zuletzt bear­bei­tet am: 19. Dezem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Beschei­ni­gung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Die Bera­tungs­leis­tung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann nur vom Rechts­an­walt in eige­ner Per­son erbracht wer­den. Es reicht nicht aus, wenn Mit­ar­bei­ter die­se Bera­tungs­leis­tung erbrin­gen, selbst wenn die­se Wei­sungs­ge­bun­den in den Betrieb des beschei­ni­gen­den Rechts­an­walts ein­ge­glie­dert sind.
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 2 AGIn­sO NRW

LG Aachen, Beschl. v. 14. 9. 2016 – 6 T 81/​16

I. Mit Schrei­ben v. 19.5.2016 bean­trag­te die Schuld­ne­rin die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über ihr Ver­mö­gen. Als Anl. 2 leg­te die Schuld­ne­rin eine Beschei­ni­gung ihres Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten über die erfolg­lo­se Durch­füh­rung des außer­ge­richt­li­chen Eini­gungs­ver­suchs v. 19.5.2016 vor. Hier­in heißt es u.a.: “Ich bescheinige/​Wir beschei­ni­gen auf der Grund­la­ge per­sön­li­cher Bera­tung und ein­ge­hen­der Prü­fung der Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, dass die Schuld­ne­rin mit meiner/​unserer Unter­stüt­zung erfolg­los ver­sucht hat, eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung auf der Grund­la­ge eines Plans zu erzielen”.

Auf die ent­spre­chen­de Auf­for­de­rung des AG teil­te die Schuld­ne­rin mit, dass die Schuld­ner­be­ra­tung am 6.4.2016 durch Frau T erfolgt sei.

Mit Beschl. v. 23.6.2016 hat das AG den Eröff­nungs­an­trag der Schuld­ne­rin als unzu­läs­sig abge­wie­sen. Zur Begrün­dung hat das AG aus­ge­führt, dass die vor­ge­leg­te Beschei­ni­gung nicht den Anfor­de­run­gen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ent­spre­che. Denn es sei nötig, dass die Beschei­ni­gung von einer geeig­ne­ten Per­son oder Stel­le auf der Grund­la­ge per­sön­li­cher Bera­tung und ein­ge­hen­der Prü­fung der Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se aus­ge­stellt wer­de. Der Verfahrensbevollmächtigte

Abwei­sung des Eröff­nungs­an­trags zum Insol­venz­ver­fah­ren als unzu­läs­sig; Anfor­de­run­gen an die vor­ge­leg­te Beschei­ni­gung über die erfolg­lo­se Durch­füh­rung des außer­ge­richt­li­chen Eini­gungs­ver­suchs; Erbrin­gung der insol­venz­recht­lich gefor­der­ten Bera­tungs­leis­tun­gen durch den Anwalt in eige­ner Per­son der Schuld­ne­rin sei als Rechts­an­walt zwar eine geeig­ne­te Per­son, die Bera­tung sei jedoch nicht von ihm per­sön­lich durch­ge­führt wor­den. Dass es sich bei der Frau T um eine Mit­ar­bei­te­rin des Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten han­de­le, rei­che nicht aus.

Gegen den v.g. Beschluss hat die Schuld­ne­rin mit Schrift­satz ihres Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten v. 11.7.2016, ein­ge­gan­gen beim AG am sel­ben Tag, sofor­ti­ge Beschwer­de ein­ge­legt. Zur Begrün­dung führt sie aus, dass die Bera­tung nicht höchst­per­sön­lich durch die geeig­ne­te Per­son statt­fin­den müs­se und es aus­rei­che, dass Frau T gegen­über der beschei­ni­gen­den Per­son wei­sungs­ge­bun­den und eine hin­rei­chen­de orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­ge­bun­den­heit in den Betrieb der beschei­ni­gen­den Per­son gege­ben sei. Frau T ver­fü­ge i.Ü. über einen Abschluss als Diplom-Sozi­al­päd­ago­gin und damit über einen Kata­log­be­ruf gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGIn­sO NRW. Schließ­lich sei die Bera­tung durch den Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten zwi­schen­zeit­lich nach­ge­holt worden.

Das AG hat der sofor­ti­gen Beschwer­de mit Beschl. v. 27.7.2016 nicht abge­hol­fen und die Sache der Kam­mer zur Ent­schei­dung vorgelegt.

Die Schuld­ne­rin hat Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me erhalten.

II. Die nach §§ 4, 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 InsO, §§ 793, 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt­haf­te und auch i.Ü. zuläs­si­ge sofor­ti­ge Beschwer­de hat in der Sache kei­nen Erfolg.

Denn das AG hat den Eröff­nungs­an­trag der Schuld­ne­rin zu Recht mit der Begrün­dung als unzu­läs­sig abge­wie­sen, dass die vor­ge­leg­te Beschei­ni­gung über die erfolg­lo­se Durch­füh­rung des außer­ge­richt­li­chen Eini­gungs­ver­suchs nicht den Anfor­de­run­gen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspreche.

Vor­aus­set­zung eines zuläs­si­gen Eröff­nungs­an­trags ist nach der v.g. Norm die Vor­la­ge einer Beschei­ni­gung, die von einer geeig­ne­ten Per­son oder Stel­le auf der Grund­la­ge per­sön­li­cher Bera­tung und ein­ge­hen­der Prü­fung der Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Schuld­ners aus­ge­stellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung auf der Grund­la­ge eines Plans inner­halb der letz­ten 6 Mona­te vor dem Eröff­nungs­an­trag erfolg­los ver­sucht wor­den ist.

1. Vor­lie­gend wird die vor­ge­leg­te Beschei­ni­gung die­sen Erfor­der­nis­sen nicht gerecht, da sie nicht auf Grund­la­ge einer per­sön­li­chen Bera­tung durch eine geeig­ne­te Per­son aus­ge­stellt wor­den ist. Denn nach den eige­nen Aus­füh­run­gen der Schuld­ne­rin hat eine per­sön­li­che Bera­tung und Prü­fung durch den beschei­ni­gen­den Rechts­an­walt nicht statt­ge­fun­den. Viel­mehr erfolg­te die Bera­tung durch eine Mit­ar­bei­te­rin des Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten, die nicht Ange­hö­ri­ge eines rechts­be­ra­ten­den Berufs ist und unstrei­tig auch nicht über eine Aner­ken­nung nach den Vor­schrif­ten des AGIn­sO NRW ver­fügt. Dass Frau T über eine Berufs­aus­bil­dung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGIn­sO NRW ver­fügt, reicht für die Ein­ord­nung als geeig­ne­te Per­son man­gels Aner­ken­nung nicht aus, da nur Ange­hö­ri­ge rechts­be­ra­ten­der Beru­fe und Steu­er­be­ra­ter als sog. gebo­re­ne geeig­ne­te Per­so­nen anzu­se­hen sind.

Soweit die Schuld­ne­rin in die­sem Zusam­men­hang ein­wen­det, T sei in die Orga­ni­sa­ti­on des beschei­ni­gen­den Rechts­an­walts ein­ge­bun­den und die­sem gegen­über wei­sungs­ge­bun­den, führt dies nicht dazu, dass die Bera­tung der Frau T als per­sön­li­che Bera­tung des beschei­ni­gen­den Rechts­an­walts zu bewer­ten ist.

Die Mög­lich­keit der unein­ge­schränk­ten Dele­ga­ti­on wür­de dazu füh­ren, dass die beschei­ni­gen­de, geeig­ne­te Per­son über­prü­fen und die Gewähr dafür über­neh­men wür­de, dass die tat­säch­lich bera­ten­de Per­son oder Stel­le den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen der § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 2 AGIn­sO NRW genügt. Dies zu über­prü­fen, steht aber nicht in ihrer Kom­pe­tenz, son­dern gem. § 3 AG InsO NRW in der aus­schließ­li­chen Zustän­dig­keit der Bezirks­re­gie­rung Düsseldorf.

Aber auch bei Bestehen einer Wei­sungs­ge­bun­den­heit und Ein­ge­bun­den­heit der tat­säch­lich bera­ten­den Per­son in den Betrieb des beschei­ni­gen­den Rechts­an­walts kann von einer per­sön­li­chen Bera­tung des Rechts­an­walts als geeig­ne­te Per­son nicht aus­ge­gan­gen wer­den. Ent­schei­dend ist näm­lich, dass ein Rechts­an­walt allein auf­grund sei­ner juris­ti­schen Befä­hi­gung und sei­nen berufs­recht­li­chen Vor­ga­ben als sog. gebo­re­ne geeig­ne­te Per­son anzu­se­hen ist, ohne dass es einer beson­de­ren staat­li­chen Aner­ken­nung bedarf. Aus die­sem Grund kann der Rechts­an­walt die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gefor­der­ten Bera­tungs­leis­tun­gen nur in eige­ner Per­son erbrin­gen, denn nur in sei­ner Per­son sind die­se Vor­aus­set­zun­gen der Geeig­ne­t­heit erfüllt; für die übri­gen Stel­len, die etwa als juris­ti­sche Per­so­nen oder Per­so­nen­mehr­hei­ten die Bera­tungs­leis­tun­gen natur­ge­mäß nicht in eige­ner (natür­li­cher) Per­son erbrin­gen kön­nen, ist ein beson­de­res staat­li­ches Aner­ken­nungs­ver­fah­ren vorgesehen.

2. Eine hin­rei­chen­de Beschei­ni­gung ergibt sich auch nicht dar­aus, dass der Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­te der Schuld­ne­rin aus­ge­führt hat, nun­mehr per­sön­lich ein Bera­tungs­ge­spräch mit der Schuld­ne­rin geführt zu haben. Denn hier­aus lässt sich bereits nicht ent­neh­men, dass durch den Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten eine ein­ge­hen­de Prü­fung der Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se der Schuld­ne­rin statt­ge­fun­den hat. Dar­über hin­aus ergibt sich aus den Aus­füh­run­gen auch nicht, dass eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung auf der Grund­la­ge eines Plans inner­halb der letz­ten 6 Mona­te vor dem Eröff­nungs­an­trag erfolg­los ver­sucht wor­den ist. Denn nach dem Sinn und Zweck der v.g. Vor­schrift hat der Aus­stel­ler der Beschei­ni­gung, der – wie vor­lie­gend – selbst nicht an dem Eini­gungs­ver­such mit­ge­wirkt hat, nach­voll­zieh­bar und nach­prüf­bar dar­zu­le­gen, in wel­cher Wei­se er sich davon über­zeugt hat, dass der Schuld­ner sich tat­säch­lich und ernst­haft um eine ein­ver­nehm­li­che außer­ge­richt­li­che Ver­ein­ba­rung zur Schul­den­be­rei­ni­gung bemüht hat. Der neu­er­li­chen Beschei­ni­gung lässt sich aber gera­de nicht ent­neh­men, dass die bereits erfolg­ten Bemü­hun­gen der außer­ge­richt­li­chen Eini­gung über­prüft wor­den sind.

Die Kos­ten­ent­schei­dung beruht auf § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechts­be­schwer­de ist nicht gem. § 574 ZPO i.V.m. § 4 InsO zuzu­las­sen, da die Rechts­sa­che kei­ne grundsätzliche

Urteil im Insolenzrecht

AG Aurich, Beschl. vom 6. 12. 2016 – 9 IK 55/​16

zuletzt bear­bei­tet am: 8. Novem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Ein Fall der sofor­ti­gen Ertei­lung der Restschuldbefreiung

Die Fall­kon­stel­la­ti­on

Das Amts­ge­richt Aurich hat ent­schie­den, dass auch für den Fall, das Gerichts­kos­ten infol­ge der Stun­dung noch offen­ste­hen, eine bean­tra­ge Rest­schuld­be­frei­ung sofort zu ertei­len ist.

AG Aurich, Beschl. v. 6. 12. 2016 – 9 IK 55/​16:

Inhalt der Entscheidung

“Das Insol­venz­ver­fah­ren wur­de mit Beschl. v. 26.2.2016 eröff­net. Die Kos­ten des Ver­fah­rens sind mit Beschluss vom glei­chen Tag bis zur Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung gestun­det, § 4a InsO.

Der Schuld­ne­rin ist antrags­ge­mäß Rest­schuld­be­frei­ung zu ertei­len, da kei­ne For­de­rung ange­mel­det wur­de. Der ein­zi­gen im For­de­rungs­ver­zeich­nis auf­ge­führ­ten Gläu­bi­ge­rin wur­de durch den Insol­venz­ver­wal­ter die Auf­for­de­rung zur Anmel­dung am 20.4.2016 zuge­stellt. Eine Anmel­dung ist nicht erfolgt.

Die Rest­schuld­be­frei­ung ist sofort zu ertei­len, da im Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren eine Aus­schüt­tung evtl. pfänd­ba­rer Bezü­ge man­gels fest­ge­stell­ter For­de­run­gen nicht erfol­gen wird. Es ist somit sinn­los, die Schuld­ne­rin eine “Wohl­ver­hal­tens­pha­se” durch­lau­fen zu las­sen, in der kein Insol­venz­gläu­bi­ger befrie­digt wür­de. Hier hat eine teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on des gesam­ten Ver­fah­rens zu erfol­gen. Sinn und Zweck des Insol­venz­ver­fah­rens ist die gemein­schaft­li­che Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger. Zudem soll dem red­li­chen Schuld­ner im sich anschlie­ßen­den Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren Gele­gen­heit gege­ben wer­den, sich von sei­nen rest­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten zu befrei­en, § 1 InsO.

Im Anschluss an die zitier­te Ent­schei­dung ist in Lite­ra­tur und Recht­spre­chung die Auf­fas­sung ver­tre­ten wor­den, dass auch bei offe­nen Gerichts­kos­ten die Rest­schuld­be­frei­ung sofort erteilt wer­den kann

Die Kos­ten des Ver­fah­rens sind nach § 4a InsO schließ­lich bis zur Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung zu stunden.

Die­ser Auf­fas­sung hat sich sei­ner­zeit auch das erken­nen­de Gericht ange­schlos­sen, weil es sinn­los ist, jähr­li­che Kos­ten von 119 € für ein sinn­ent­leer­tes Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren zu verursachen.

Mit Beschl. v. 29.4.2015 hat bereits das AG Göt­tin­gen (71 IK 99/​14) fest­ge­stellt, dass in einem Ver­fah­ren, das nach dem 1.7.2014 bean­tragt wur­de, sofort Rest­schuld­be­frei­ung zu ertei­len ist, wenn kein Gläu­bi­ger eine For­de­rung ange­mel­det hat und die Kos­ten des Ver­fah­rens gestun­det sind. Auch das Insol­venz­ge­richt Aurich hat unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen Rest­schuld­be­frei­ung sofort erteilt, Beschl. v. 20.11.2015.

Zwar hat der BGH mit Beschl. v. 22.9.2016 (IX ZB 29/16,7) ent­schie­den, dass die Ver­fah­rens­kos­ten gezahlt sein müss­ten, die­se Ent­schei­dung ist aller­dings abzu­leh­nen. Wür­de die­se Ent­schei­dung auf den hier vor­lie­gen­den Fall ange­wen­det, so ver­ur­sach­te man dadurch zusätz­li­che (und unnüt­ze) Kos­ten für die Ver­gü­tung des Treu­hän­ders, zahl­bar aus der Lan­des­kas­se i.H.v. 714 €.

Die­se Ver­gü­tung müss­te nach Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung zusätz­lich zu den bereits ent­stan­de­nen Ver­fah­rens­kos­ten von der Schuld­ne­rin getra­gen wer­den, soweit nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine wei­te­re Stun­dung gem. § 4b Abs. 1 InsO vor­lie­gen. Auch im Hin­blick dar­auf, dass die Lan­des­kas­se durch die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung ent­las­tet wer­den soll, erscheint die­ses Ergeb­nis fraglich.

Durch die sofor­ti­ge Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung ent­steht der Lan­des­kas­se auch kein Scha­den, da sich die Nach­haf­tungs­pha­se der Schuld­ne­rin unmit­tel­bar anschließt.

Die­se Begrün­dung trifft auch auf Ver­fah­ren zu, die nach dem 1.7.2014 bean­tragt sind. Gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO ist der Schuld­ne­rin auf ihren Antrag sofort die Rest­schuld­be­frei­ung zu ertei­len, wenn kein Insol­venz­gläu­bi­ger im Schluss­ver­zeich­nis ent­hal­ten ist.”

Stel­lung­nah­me

Bei die­ser Ent­schei­dung han­delt es sich um einen beson­de­ren Fall der sofor­ti­gen Ertei­lung der Restschuldbefreiung. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Rest­schuld­be­frei­ung fin­den Sie hier: => Rest­schuld­be­frei­ung

BGH 2017: Eigen­be­darf und Härtefall

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 15.3.2017 VIII ZR 270/​15 sei­ne Recht­spre­chung bestä­tigt, wonach für eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine so genann­te Vor­rats­kün­di­gung, der ein gegen­wär­tig noch nicht abseh­ba­rer Nut­zungs­wunsch der Eigen­be­darfs­per­son zugrun­de­liegt, nicht ausreicht.

Der Nut­zungs­wunsch muss sich soweit „ver­dich­tet“ haben, so dass ein kon­kre­tes Inter­es­se an einer als­bal­di­gen Eigen­nut­zung steht. In sei­nem Kün­di­gungs­schrei­ben muss der Ver­mie­ter nach der jet­zi­gen Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs dar­le­gen, wer die Per­son ist, für die die Woh­nung benö­tigt wird und das Inter­es­se dar­le­gen, dass die­se Per­son an der Erlan­gung der Woh­nung hat. Dies reicht für eine for­mell ordent­li­che Kün­di­gung aus. Der Ver­mie­ter muss in der Begrün­dung der Kün­di­gung kei­ne Aus­füh­run­gen zu Räum­lich­kei­ten machen, die für den Begüns­tig­ten alter­na­tiv als Wohn­raum in Betracht kom­men könnten.
Bei der Abwä­gung im Rah­men der Här­te­klau­sel des §§ 574 BGB sind die beson­de­ren Belan­ge des Mie­ters bei einer Abwä­gung zu berücksichtigen.