Archiv für das Monat: Juli, 2018

Urteil im Insolenzrecht

Rück­nah­me Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung bei Obliegenheitsverletzung

Kann man bei einer Oblie­gen­heits­ver­let­zung den Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trag noch zurücknehmen?

Die­se Fra­ge hat­te der BGH zu entscheiden.

Rechts­la­ge:

Der Schuld­ner kann einen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung in ent­spre­chen­der Anwen­dung des § 269 Abs. 1 ZPO jeden­falls dann nicht mehr ohne Ein­wil­li­gung zurück­neh­men, wenn er die Rück­nah­me erklärt, nach­dem ein Insol­venz­gläu­bi­ger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO im Schluss­ter­min oder inner­halb der vom Insol­venz­ge­richt im schrift­li­chen Ver­fah­ren für die Ver­sa­gungs­an­trag­stel­lung gesetz­ten Frist einen zuläs­si­gen Antrag auf Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung gestellt und das Insol­venz­ge­richt dem Schuld­ner hier­auf die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt hat (BGH, Beschluss vom 22. Sep­tem­ber 2016 – IX ZB 50/​15, WM 2016, 2315 Rn. 10 ff). Spä­tes­tens ab die­sem Zeit­punkt haben die Gläu­bi­ger einen Anspruch dar­auf, dass sich der Schuld­ner, des­sen Unred­lich­keit mit der abschlä­gi­gen Ent­schei­dung fest­ge­stellt ist, nicht dem Ver­fah­ren ent­zieht und die Ergeb­nis­se der Anhö­rung zu sei­nem Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trag durch des­sen Rück­nah­me zunich­te­macht. Spä­tes­tens ab der Ent­schei­dung über den Ver­sa­gungs­an­trag über­wiegt ihr Inter­es­se an der Ver­sa­gung das Inter­es­se des Schuld­ners, über sei­nen Antrag frei dis­po­nie­ren zu kön­nen (BGH, aaO Rn. 12 aE). Ande­ren­falls erhiel­te der Schuld­ner die Mög­lich­keit, einer sach­lich berech­tig­ten Ver­sa­gung nach­träg­lich den Boden zu ent­zie­hen (BGH, aaO Rn. 13 aE). Zudem besteht ein schutz­wür­di­ger Anspruch der Gläu­bi­ger dar­auf, dass es bei einer sach­lich berech­tig­ten Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung bleibt, weil die­se eine Antrags­sper­re nach sich zieht.

Ent­schei­dung:

Im Streit­fall hat­te das Insol­venz­ge­richt zwar noch nicht über den Ver­sa­gungs­an­trag ent­schie­den, als der Schuld­ner die Rück­nah­me sei­nes Antrags auf Rest­schuld­be­frei­ung erklär­te. Die Grün­de für die Ver­nei­nung einer Antrags­rück­nah­me­mög­lich­keit für den Schuld­ner gel­ten gel­ten aber auch dann, wenn die Rest­schuld­be­frei­ung auf­grund des von einem Gläu­bi­ger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO zur Anhö­rung anbe­raum­ten Ter­min oder inner­halb der statt­des­sen gesetz­ten Erklä­rungs­frist gestell­ten zuläs­si­gen Ver­sa­gungs­an­trags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu ver­sa­gen ist und nur noch eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dung des Insol­venz­ge­richts aus­steht. Auch in die­sem Fall über­wiegt das Inter­es­se des Gläu­bi­gers an einer gericht­li­chen Ent­schei­dung über sei­nen Ver­sa­gungs­an­trag. Ist eine Rest­schuld­be­frei­ung gemäß § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu ver­sa­gen, ist der Schuld­ner nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für eine Dau­er von zehn Jah­ren und nach § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in der ab dem 1. Juli 2014 gel­ten­den Fas­sung für die Dau­er von drei Jah­ren an der erneu­ten Stel­lung eines Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trags gehin­dert. Die­ses auf eine sach­li­che Ent­schei­dung gerich­te­te Inter­es­se des Gläu­bi­gers ist recht­lich geschützt, weil die Rest­schuld­be­frei­ung nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers nur dem sich red­lich und gläu­bi­ger­freund­lich ver­hal­ten­den Schuld­ner zuteil­wer­den und auf Antrag eines Gläu­bi­gers unter ande­rem dann aus­ge­schlos­sen sein soll, wenn dem Schuld­ner bis zum Ablauf der Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode oder im Anhö­rungs­ter­min zur Rest­schuld­be­frei­ung ein illoya­les Ver­hal­ten zur Last fällt. Dem­ge­gen­über ist das Inter­es­se des Schuld­ners nach­ran­gig, der zu erwar­ten­den Sank­ti­on durch eine Antrags­rück­nah­me die Grund­la­ge zu ent­zie­hen und das im ers­ten Durch­gang für ihn abseh­bar nega­tiv ver­lau­fen­de Ver­fah­ren anschlie­ßend unmit­tel­bar wie­der­ho­len zu können.

Fazit:

Soll­te ein Schuld­ner eine Oblie­gen­heits­ver­let­zung began­gen haben und befürch­tet er, dass ein Insol­venz­gläu­bi­ger einen Ver­sa­gungs­an­trag stellt, muss der Schuld­ner sei­nen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung  zurück­neh­men, bevor der Gläu­bi­ger den Antrag auf Ver­sa­gung stellt. Ob ein Ver­sa­gungs­an­trag in Zukunft gestellt wird, kann auch der Schuld­ner nicht wis­sen. Jedoch kön­nen die Berich­te des Insol­venzv­wer­al­ters ihm einen Hin­weis bie­ten, ob Oblie­gen­heits­ver­stös­se ent­deckt wur­den,  da die­se von immer mehr Gläu­bi­gern auch gele­sen werden.