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Fak­ti­scher Geschäfts­füh­rer und Haf­tung nach § 43 GmbHG

All­ge­mei­nes

Die Haf­tung nach § 43 GmbHG trifft neben dem bestell­ten Geschäfts­füh­rer auch den fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer, der ohne Bestel­lung tat­säch­lich Geschäfts­füh­rer­kom­pe­ten­zen wahr­nimmt. (BGH Urt. vom 25.06.2001, II ZR 38/​99)

Den fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer trifft eben­so die Insol­venz­an­trags­pflicht nach § 15 InsO und daher auch die Haf­tung für Zah­lun­gen nach Insol­venz­rei­fe nach § 64 GmbHG. (BGH Urt. vom 11.07.2005, II ZR 235/​03)

Wer ist fak­ti­scher Geschäfts­füh­rer?

Fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer sind Per­so­nen, die nicht als Geschäfts­füh­rer bestellt wur­den, jedoch die Ämter­funk­tio­nen tat­säch­lich wahr­neh­men. Die tat­säch­lich bestell­ten Ver­tre­ter kom­men als Haf­ten­de auch neben dem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer im Betracht. Dass sie nur als Stroh­män­ner gehan­delt haben, schließt ihre Haf­tung nicht aus. Jedoch schei­den juris­ti­sche Per­son als fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer aus, weil der recht­li­che Geschäfts­füh­rer kei­ne juris­ti­sche Per­son sein kann. Daher kommt nur der organ­schaft­li­che Ver­tre­ter einer juris­ti­schen Per­son tat­säch­lich als fak­ti­scher Geschäfts­füh­rer infrage.

Fak­ti­scher Geschäfts­füh­rer ist der­je­ni­ge, der sowohl betriebs­in­ter­nen als auch nach außen anstel­le des recht­li­chen Geschäfts­füh­rers mit Ein­ver­ständ­nis der Gesell­schaf­ter tat­säch­lich das Sagen hat und eine gegen­über dem for­mel­len Geschäfts­füh­rer über­ra­gen­de Stel­lung ein­nimmt. Dabei genügt eine beherr­schen­de Stel­lung allei­ne nicht. Not­wen­dig ist, was für die ganz erheb­li­cher Bedeu­tung ist, auch das Han­deln mit Außen­wir­kung. Dabei ist die Fest­stel­lung eines Han­dels mit außen wirk­sam im Ein­zel­fall nicht ein­fach. Die Recht­spre­chung geht von einer Gesamt­be­trach­tung aus. Es wur­den jedoch ein­zel­ne Kri­te­ri­en ent­wi­ckelt, die bei der Beur­tei­lung einer Außen­wir­kung her­an­ge­zo­gen werden:

Kri­te­ri­en für die Beurteilung

  • Bestim­mung der Unternehmenspolitik
  • Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on
  • Ein­stel­lung von Mitarbeitern
  • Gestal­tung der Geschäfts­be­zie­hun­gen zu Vertragspartnern
  • Ver­hand­lun­gen mit Kreditgebern
  • Bestim­mung der Gehaltshöhe
  • Ent­schei­dung der Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten und
  • Steue­rung der Buchhaltung 

(vgl. BayO­bLG Urt. vom 20.02.1997 – 5 St RR 159/​96)

Auch der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer kann straf­recht­lich her­an­ge­zo­gen wer­den. Dabei kommt eine straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung für Straf­ta­ten nach § 82 Abs. 1 GmbHG und § 15 Abs. 4 und 5 InsO in Betracht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten sie auf der Inter­net­sei­te Fir­men­in­sol­venz und Geschäfts­füh­rer­haf­tung.