Faktischer Geschäftsführer und Haftung nach § 43 GmbHG
Allgemeines
Die Haftung nach § 43 GmbHG trifft neben dem bestellten Geschäftsführer auch den faktischen Geschäftsführer, der ohne Bestellung tatsächlich Geschäftsführerkompetenzen wahrnimmt. (BGH Urt. vom 25.06.2001, II ZR 38/99)
Den faktischen Geschäftsführer trifft ebenso die Insolvenzantragspflicht nach § 15 InsO und daher auch die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 64 GmbHG. (BGH Urt. vom 11.07.2005, II ZR 235/03)
Wer ist faktischer Geschäftsführer?
Faktische Geschäftsführer sind Personen, die nicht als Geschäftsführer bestellt wurden, jedoch die Ämterfunktionen tatsächlich wahrnehmen. Die tatsächlich bestellten Vertreter kommen als Haftende auch neben dem faktischen Geschäftsführer im Betracht. Dass sie nur als Strohmänner gehandelt haben, schließt ihre Haftung nicht aus. Jedoch scheiden juristische Person als faktische Geschäftsführer aus, weil der rechtliche Geschäftsführer keine juristische Person sein kann. Daher kommt nur der organschaftliche Vertreter einer juristischen Person tatsächlich als faktischer Geschäftsführer infrage.
Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der sowohl betriebsinternen als auch nach außen anstelle des rechtlichen Geschäftsführers mit Einverständnis der Gesellschafter tatsächlich das Sagen hat und eine gegenüber dem formellen Geschäftsführer überragende Stellung einnimmt. Dabei genügt eine beherrschende Stellung alleine nicht. Notwendig ist, was für die ganz erheblicher Bedeutung ist, auch das Handeln mit Außenwirkung. Dabei ist die Feststellung eines Handels mit außen wirksam im Einzelfall nicht einfach. Die Rechtsprechung geht von einer Gesamtbetrachtung aus. Es wurden jedoch einzelne Kriterien entwickelt, die bei der Beurteilung einer Außenwirkung herangezogen werden:
Kriterien für die Beurteilung
- Bestimmung der Unternehmenspolitik
- Unternehmensorganisation
- Einstellung von Mitarbeitern
- Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern
- Verhandlungen mit Kreditgebern
- Bestimmung der Gehaltshöhe
- Entscheidung der Steuerangelegenheiten und
- Steuerung der Buchhaltung
(vgl. BayObLG Urt. vom 20.02.1997 – 5 St RR 159/96)
Auch der faktische Geschäftsführer kann strafrechtlich herangezogen werden. Dabei kommt eine strafrechtliche Verantwortung für Straftaten nach § 82 Abs. 1 GmbHG und § 15 Abs. 4 und 5 InsO in Betracht.
Weitere Informationen erhalten sie auf der Internetseite Firmeninsolvenz und Geschäftsführerhaftung.