Das Insolvenzverfahren wurde über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Nach Eröffnung zahlte der Schuldner seine privaten Krankenversicherungsbeiträge nicht. Nach erteilter Restschuldbefreiung ist der Schuldner der Auffassung, dass die nach Eröffnung entstandenen privaten Krankenversicherungsbeiträge von der Restschuldbefreiung umfasst sind. Zu Recht?
zuletzt bearbeitet am: 8. November 2022 von RA Dirk Tholl
Ist ein Rechtsstreit über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente anhängig und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rentenempfängers eröffnet, wird dieser Rechtsstreit unterbrochen, wenn die Rente zumindest teilweise pfändbar ist.
zuletzt bearbeitet am: 8. November 2022 von RA Dirk Tholl
Die Gemeinde erließ einen Haftungsbescheid gegen einen ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH. Der Geschäftsführer erhob gegen den Bescheid Widerspruch und Klage. Dann folgte die persönliche Insolvenz des Geschäftsführers.
zuletzt bearbeitet am: 8. November 2022 von RA Dirk Tholl
Unstreitig lag der Fall so, dass die Schuldnerin eine Schuld aus vorsätzlich unerlaubte Anwendung geerbt hatte. Mit dem Tod des Erblassers ist ein ganzes Vermögen gemäß § 1922 BGB auf die Schuldnerin übergegangen.
zuletzt bearbeitet am: 8. November 2022 von RA Dirk Tholl
Ist ein Architekt wegen fehlender Zuverlässigkeit aus der Architektenliste zu streichen, wenn er bei Überschuldung kein tragfähiges Sanierungskonzept vorlegt?
zuletzt bearbeitet am: 19. Dezember 2022 von RA Dirk Tholl
Der Überziehungskredit eines Kunden wurde am 15.03.2020 gekündigt und der Kunde sollte den Überziehungskredit bis zum 31.05.2020 zurückzahlen. Hiergegen hat er eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht Frankfurt beantragt. Zu Recht?
zuletzt bearbeitet am: 31. Oktober 2022 von RA Dirk Tholl
Voraussichtliche Lesedauer: 2 Minuten
Die Fallkonstellation
Der Schuldner war in die Wohlverhaltensphase gelangt. Auf Antrag eines Gläubigers sollte ihm jedoch die Restschuldbefreiung versagt werden. Bevor es zu einer Entscheidung kam, verstarb der Schuldner. War das Verfahren nunmehr einfach zu beenden oder konnten die Erben bezüglich der Insolvenzforderung des Schuldners eine Restschuldbefreiung erhalten? Zu dieser Fallkonstellation gibt es nun eine Entscheidung des Amtsgerichts Dresden.
AG Dresden, Beschluss vom 17.04.2019 – 544 IN 2661/11
Theoretische Möglichkeiten
Grundsätzlich kann diese Fallkonstellation auf zwei Arten geklärt werden. Zum einen könnte den Erben die Restschuldbefreiung gewährt werden, wenn die Voraussetzung auch für den Schuldner vorgelegen haben. Oder das Verfahren wird einfach gegen die Erben. Das Amtsgericht Dresden hat sich für letztere Möglichkeit entschieden.
Die Entscheidung des AG Dresden
Nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Dresden ist das Insolvenzverfahren analog § 299 InsO einzustellen, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase stirbt. Hat hier verfassungsrechtliche Bedenken und auch für die Erben eine Alternative gesetzliche Verfahrensmöglichkeit sieht.
So würde Gläubiger faktisch ohne gesetzliche Grundlage enteignet, würde den Erben des Schuldners eine Restschuldbefreiung erteilt werden. Dies wäre jedoch nicht zulässig, da eine solche Enteignung ohne jegliche gesetzliche Grundlage erfolgen würde. Dies sieht das Gericht als nicht mit Art. 14 Abs. 3 GG als vereinbar an.
Eine Regelungslücke sei auch für eine analoge Anwendung nicht vorhanden, da das Gesetz für derartige Fälle die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ansieht. Denn die Erben hätten die Möglichkeit, soweit sie die Schulden des verstorbenen nicht ausgleichen können, eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers aufgrund der Universalsukzession gemäß dem §§ 1922, 1974 BGB vermeiden, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist die Erbschaft ausschlagen oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Dies führt für die Erben dazu, dass bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens als auch bei einer Abweisung der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 InsO den Erben die sogenannter „Dürftigkeitseinrede „gemäß dem §§ 1990, 1975 BGB zu. Somit können die Erben bei einer Zwangsvollstreckung die Gläubiger regelmäßig Haftungsbeschränkung auf den Nachlass verweisen. So kann das Problem “Tod des Schuldners und Wohlverhaltensphase und Erben” behandelt werden.
zuletzt bearbeitet am: 7. November 2022 von RA Dirk Tholl
Zuständigkeit der KfH für Insolvenzanfechtungsansprüche
Die Fallkonstellation
Neue Entscheidung zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Insolvenzanfechtungsansprüche
Ob eine Handelssache vorliegt, richtet sich nach dem Streitgegenstand. Der Streitgegenstand selber richtet sich nach dem Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Aus diesem muss sich eine Handelssache ergeben. Ob es sich bei der insolvenzrechtlichen Anfechtung von Erfüllungshandlungen zwischen Kaufleuten um eine Handelssache handelt, ist streitig. Das Landgericht Leipzig nimmt dies an. Danach ist die Kammer für Handelssachen in diesen Fällen funktionell zuständig.
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