OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2021 – 4 U 74/21
zuletzt bearbeitet am: 18. Dezember 2022 von RA Dirk Tholl
Die Entscheidung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf einen Eigenantrag vom 20.6.2017 am 29.11.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden Schuldnerin). Er begehrt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1, 4 InsO in der seit dem 04.04.2017 geltenden Fassung Rückgewähr einer am 14.7.2017 durch die Geschäftsführerin der Schuldnerin an den Gerichtsvollzieher im Wege einer Bargeldübergabe und anschließend an die Beklagte weitergeleiteten Zahlung von 5.318,79 €.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Nach dem anwaltlichen Schreiben der Schuldnerin vom 10.6.2014 unterbreitete der Bevollmächtigte der Schuldnerin mit weiterem Schreiben vom 16.6.2014 (Bl. 83 d.A.) “nach nochmaliger Rücksprache mit meiner Mandantschaft und Sicherung von in einen Ratenzahlungsplan einzustellenden Forderungseingängen” einen Zahlungsvorschlag, wonach die Schuldnerin – beginnend ab 20.7.2014 – für die Monate Juli bis September einen monatlichen Teilbetrag i.H.v. 300 € zahlen sollte, im Zeitraum Oktober bis September 2014 werde die monatliche Rate auf jeweils 600 € erhöht und mit Wirkung ab Januar 2015 sollte die monatliche Rate dann jeweils 1.000 € betragen. Die Zahlungen sollten jeweils am 20. eines Kalendermonats fällig sein mit einer Nachlaufzeit von 7 Arbeitstagen. Bei einem darüberhinausgehenden Zahlungsverzug ohne Vereinbarung gelte die Ratenzahlungsvereinbarung als hinfällig und werde die dann fällige titulierte Restforderung in einer Summe zur Zahlung fällig. Das Schreiben schließt mit der Erklärung; “Rein vorsorglich sei der Hinweis erlaubt, dass bei einem Scheitern dieses Regulierungsvorschlags meine Mandantin unter insolvenzrechtlichen Bestimmungen gegebenenfalls verpflichtet ist entsprechende Maßnahmen zu ergreifen”.
Hierauf antwortete der damalige Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 17.6.2017 (Bl. 110 d.A.) wie folgt: “Meine Akte besteht seit Mitte des vergangenen Jahres aus Vermerken über Zahlungsversprechen, die dann nicht eingehalten worden sind. Meine Mandantschaft ist deshalb nur bereit, sich auf die von Ihnen in Ihrem Telefax vom 16.6.2014 vorgesehene Ratenzahlungsvereinbarung einzulassen, wenn – Zahlungseingang hier in 3 Tagen – eine 1. Rate i.H.v. 300 € erfolgt. Ich bitte namens meiner Mandantschaft um Verständnis. Die Summe ist geringfügig. Wenn auch diese nicht geleistet werden kann, erhärtet sich der Verdacht, dass der Vorschlag Ihrer Partei lediglich der Insolvenzverschleppung dient.”
Nachdem die erbetene Rate i.H.v. 300 € nicht gezahlt wurde, beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 4.7.2014 (Bl. 85 f. d.A.) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO gegen die Schuldnerin, weil die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen sei. Auf Antrag der Gläubigerin vom 11.4.2014 habe der zuständige Gerichtsvollzieher die Schuldnerin am 12.5.2014 für den 12.6.2014 zum Termin zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen, zu dem die Schuldnerin aber nicht erschienen sei.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs nach §§ 133 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 143 InsO vorlägen. Bei der Hingabe des Geldes an den Gerichtsvollzieher habe es sich um eine Rechtshandlung der Schuldnerin gehandelt. Die Schuldnerin habe zudem mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, weil sie ihre eigene Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 10.6.2014. Aufgrund dieses Schreibens habe die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, weshalb ihre Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz vermutet werde. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs gewesen sei. Zum einen handle es sich bei der Zahlung nicht um einen Bestandteil eines etwaigen Sanierungskonzepts, vielmehr sei diese im Zusammenhang mit der weiter betriebenen Zwangsvollstreckung erfolgt. Die Beklagte habe die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung gerade abgelehnt. Zum anderen liege schon kein ernsthaftes Sanierungskonzept vor, welches mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt gewesen sei und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg gerechtfertigt habe. Das Schreiben der Schuldnerin enthalte lediglich vage Aussichten auf eine mögliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation. Ein belastbarer Zahlungsplan oder gar ein Sanierungskonzept habe damit aber noch nicht vorgelegen.
Gegen das der Beklagten am 15.3.2021 zugestellte Urteil hat sie am 12.4.2021 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.6.2021 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihren Klageabweisungsantrag aus der 1. Instanz weiter und rügt, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und der Kenntnis der Beklagten hiervon ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 10.6.2014 eindeutig, dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt ihre Insolvenzreife wegen Zahlungsunfähigkeit gerade noch nicht angenommen habe. Sie habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Insolvenz allenfalls zukünftig befürchte, wenn sie eine Vermögensauskunft abgeben müsse. Die Aussage beinhalte lediglich eine Prognose, wonach eine Vermögensauskunft das laufende Geschäft so zu beeinträchtigen drohe, dass mit erheblichen Ausfällen und in der Folge mit einer Insolvenz gerechnet werden müsse. Selbst die Abgabe einer Vermögensauskunft belege nicht, dass derjenige, der sie abgebe, zahlungsunfähig sei. Die Abgabe der Vermögensauskunft löse nicht die Vermutungswirkung nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung aus. Die Schuldnerin habe vorliegend kein Verhalten gezeigt, in dem sich typischerweise ausdrücke, dass sie nicht in der Lage sei, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zwar könne ausnahmsweise die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit eine Zahlungseinstellung begründen, es müsse sich dann aber um eine Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe handeln. Dies sei bei dem hier in Rede stehenden Betrag nicht der Fall. Auch habe das Landgericht zu Unrecht aus der von der Schuldnerin angebotenen Ratenzahlungsvereinbarung den Schluss gezogen, dass sie auch in den folgenden 3 Wochen nicht in der Lage sein werde, die bestehende Liquiditätslücke auf weniger als 10 % zurückzuführen.
Weiterhin greife im vorliegenden Fall die Vermutungswirkung für eine Kenntnis der Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht ein, weil die Beklagte keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt habe. Sie habe noch nicht einmal Anlass zu der Annahme gehabt, dass die Berufungsbeklagte bereits zahlungsunfähig gewesen sein soll. Vielmehr habe die Schuldnerin im Schreiben vom 10.6.2014 ausdrücklich erklärt, dass ein aktueller Insolvenztatbestand im Hinblick auf eine unter Einbeziehung von Gesellschafterdarlehen noch ausreichende Kapitalstruktur und einer unter Einbeziehung der offenen Forderungen auch noch entsprechenden Liquiditätslage nicht gegeben sei. Auch habe sie als Ursache für die aktuell wirtschaftlich schwierige Situation das bislang nicht vertragskonforme Verhalten von Geschäftspartnern des Ehemanns der Geschäftsführerin der Schuldnerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten genannt.
Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, greife die Vermutungswirkung jedenfalls deswegen nicht ein, weil die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Sanierungskonzept ausreichend konkret gewesen. Es habe im Wesentlichen auf dem Einzug von offenen Forderungen der Schuldnerin und dem Verkauf einer privaten Immobilie der Gesellschafter sowie der sich anschließenden Finanzeinlage beruht. Wenn tatsächlich schon im Jahr 2014 eine Insolvenzlage vorgelegen hätte, hätte die Geschäftsführerin der Klägerin Insolvenz anmelden müssen. Da dies unstreitig nicht erfolgt sei und auch kein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet worden sei, sei nicht vom Vorliegen einer Insolvenzlage auszugehen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 10.3.2021 hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Klagebetrages aus §§ 129, 133, 143 InsO n.F. bejaht. Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten rechtfertigen auch in Ansehung der durch das Urteil des BGH vom 6.5.2021 (IX ZR 72/20) neu ausgerichteten Rechtsprechung zum Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO im Ergebnis keine abweichende rechtliche Beurteilung.
1. Bei der streitgegenständlichen angefochtenen Zahlung handelt es sich um eine Rechtshandlung der Schuldnerin, die in Höhe des durch die Zahlungen bewirkten Liquiditätsabflusses durch Verkürzung der Aktivmasse eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt hat.
Die Beklagte zieht in der Berufungsinstanz die rechtliche Bewertung des Landgerichts zum Vorliegen einer Rechtshandlung der Schuldnerin nicht mehr in Zweifel. Sie steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht. Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher geleistet hat, ist eine Rechtshandlung des Schuldners. Der Umstand, dass ein Schuldner nur unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung zahlt, rechtfertigt keine Gleichsetzung dieser Leistung mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 27.5.2003, – IX ZR 169/02 -, juris Rn. 10 f.).
2. Die Rechtshandlung der Schuldnerin wurde in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen (§ 133 Abs. 2 InsO).
Es handelt sich vorliegend um eine kongruente Deckungshandlung. Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als 3 Monate vor dem Öffnungsantrag, stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt. Nach der Insolvenzordnung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als Rechtshandlungen, an den der Schuldner nicht mitgewirkt hat, nur anfechtbar, wenn sie in den letzten 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden, selbst wenn der Schuldner schon vor diesem Zeitraum zahlungsunfähig war oder seine Zahlungsunfähigkeit drohte (§§ 130, 131 InsO). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern vor diesem Zeitraum können daher nicht mit der Begründung als inkongruent angesehen werden, die Befugnis des Gläubigers, sich mithilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, trete hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Dasselbe gilt dann aber auch für Leistungen des Schuldners, die dieser mehr als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht hat (BGH, Urteil vom 27.5.2003, – IX ZR 169/02 -, juris Rn. 20, 21).
3. In subjektiver Hinsicht setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus, dass der Schuldner bei der Rechtshandlung mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und dass der andere Teil den Vorsatz des Schuldners zur Zeit der Handlung kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
a. Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hat, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt, hält der BGH hieran für den Fall der Gewährung einer – wie hier – kongruenten Deckung nicht mehr uneingeschränkt fest. Es reicht nicht aus, dass der Schuldner weiß, dass er im Zeitpunkt der Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann. Entscheidend ist, dass er weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht dazu in der Lage sein wird. (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 -, Rn. 31 juris).
Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem beruht auf dem Gedanken, der erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wisse, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17; vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9). Danach ist der Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorsatzes die Liquiditätslage im Moment der Rechtshandlung. Das ist keine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage. Das Wissen des Schuldners um seine gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit ist nur ein Aspekt. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist vielmehr, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Das mag in einer überwiegenden Zahl der nach Maßgabe des § 133 Abs. 1 InsO zu beurteilenden Fälle anzunehmen sein. Es bleibt aber eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Fallgestaltungen, in denen die Krise noch nicht so weit fortgeschritten ist oder aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung besteht. Hier genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung. Deshalb ist es erforderlich, den Bezugspunkt für die Beurteilung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu erweitern. Maßgeblich ist, ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 -, Rn. 36 – 37, juris).
Für die Feststellung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gelten die hergebrachten Grundsätze. Insbesondere kann weiterhin von der erkannten Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Anlass besteht jedoch zu einer Konkretisierung des durch den Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzulegenden Maßstabs. Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 27) nicht – und zwar auch nicht nur ratenweise – begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafür sprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht.
Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 24). Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 – IX ZR 32/14, NZI 2016, 222 Rn. 15). Ein schematisches Vorgehen verbietet sich. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 -, Rn. 41 – 42, juris).
Im Grundsatz hält der BGH auch daran fest, dass die Fortdauer der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung zu vermuten ist. Allerdings ist die Vermutung nach Auffassung des BGH in der Vergangenheit zu undifferenziert angewandt worden. Richtigerweise hängen Stärke und Dauer der Vermutung davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist. Dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners. Sein Wissen um die Liquidität des Schuldners bleibt in den meisten Fällen hinter den Erkenntnissen des Schuldners zurück. Dessen Krise kann tatsächlich schon weit fortgeschritten sein, sich dem Anfechtungsgegner jedoch nur eingeschränkt offenbaren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Wissen des Anfechtungsgegners auf das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber beschränkt. Gleichwohl hat die Rechtsprechung den Anfechtungsgegner in der Vergangenheit unbeschränkt für verpflichtet gehalten, die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen zu beweisen. Dabei ist zwar unterschieden worden zwischen der objektiven Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis des Anfechtungsgegners. Voneinander abweichende Anforderungen an den zu führenden Beweis hat der Senat damit jedoch ersichtlich nie verbunden.
Ist der Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in der Lage, eine verhältnismäßig geringfügige Verbindlichkeit zu begleichen, kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dieses Unvermögen andauert, wenn er auf diese Schuld später Raten entrichtet, weil eine derartige Deckungslücke erfahrungsgemäß im laufenden Geschäftsbetrieb ohne tiefgreifende Sanierungsbemühungen beseitigt werden kann. Anders liegt der Fall, wenn aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners oder anderer zur Kenntnis des Anfechtungsgegners gelangter Umstände aus objektiver Sicht in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt erfahrungsgemäß auf Liquiditätsschwierigkeiten in einem Ausmaß zu schließen ist, das eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ausgeschlossen oder ein Insolvenzverfahren unabwendbar erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 -, Rn. 43 – 45, juris).
Ist der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkannter maßen zahlungsunfähig, kommt es zusätzlich darauf an, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die im Moment der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten. Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19) erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der Anfechtungsgegner weiß um diesen Vorsatz, wenn er die zu dessen Annahme führenden Umstände kennt.
Besteht – abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung – Aussicht auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke zur Verfügung stehenden Zeitraum. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht.
Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, soweit es sich – wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand – um negative Tatsachen handelt. Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 -, Rn. 46 – 48, juris).
b. Auch nach diesen neuen Maßstäben ergibt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Indizien die Überzeugung des Senats, dass am 14.7.2014 eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin vorlag, die die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet und die dazu führte, dass die vorgenommene gläubigerbenachteiligende Zahlung auf einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin beruhte, den die Beklagte erkannt hat.
Die Schuldnerin hatte zum Zeitpunkt der Zahlung an den Gerichtsvollzieher ihre Zahlungen eingestellt. Dies folgt zum einen aus der Tatsache, dass die Schuldnerin die relativ geringfügige Forderung der Beklagten aus den beiden Rechnungen vom 10.5.2011 und 3.9.2012 bis Mitte 2014 nicht auszugleichen im Stande war, sondern, ohne sachliche Einwendungen gegen die Forderung zu erheben, es auf eine Titulierung durch die Beklagte mittels Vollstreckungsbescheid ankommen ließ. Auch in der Folgezeit zahlte sie die Forderung nicht, sondern sah sich stattdessen Mitte 2014 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten ausgesetzt, welche sie nach ihren eigenen Aussagen in den Schreiben vom 10. und 16.6.2014 (Anl. B1 und B2, Bl. 81–84 d.A.) an den Bevollmächtigten der Beklagten als in erheblichem Maße geschäftsschädigend und sogar existenzbedrohend ansah, ohne jedoch erklärtermaßen in der Lage zu sein, den Vollstreckungsdruck durch sofortige Begleichung der offenen Forderung abzuwenden. Aus den eigenen Erklärungen der Schuldnerin gegenüber dem Bevollmächtigten der Beklagten in ihren Schreiben vom 10. und 16.6.2014 ergibt sich ferner, dass ihr eine Zahlung aufgrund eines Mangels an liquiden Mitteln nicht möglich war. Sie spricht ausdrücklich von der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation ihres Geschäftsbetriebs, der die Ursache primär in dem bislang nicht vertragskonformen Verhalten von Geschäftspartnern des maßgeblich in den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin involvierten Ehemanns der Geschäftsführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten habe. Hinzu kommt, dass seitens der Schuldnerin ausweislich des Schreibens des damaligen Bevollmächtigten der Beklagten vom 17.6.2014 bereits in den vergangenen Jahren Zahlungsversprechen gemacht worden waren, die nicht eingehalten wurden. Daraus folgt, dass die Schuldnerin die offene Forderung der Beklagten nicht etwa ignoriert, sondern sich ersichtlich zur Begleichung außerstande gesehen hat.
Bestätigt wird das Bild der Zahlungseinstellung dadurch, dass die Schuldnerin trotz der von ihr als außerordentlich nachteilig und geradezu existenzbedrohend angesehenen Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten die von deren damaligen Bevollmächtigten im Schreiben vom 17.6.2014 gesetzte Bedingung für eine Zustimmung zu dem Ratenzahlungsvorschlag der Schuldnerin, binnen 3 Tagen eine 1. Rate in Höhe von (nur) 300 € zu zahlen, nicht erfüllte. Schließlich sprach die Schuldnerin in dem Schreiben vom 16.6.2014 selbst die Befürchtung aus, dass sie bei einem Scheitern des von ihr unterbreiteten Regulierungsvorschlags unter insolvenzrechtlichen Bestimmungen gegebenenfalls verpflichtet sei, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Der Umstand, dass die Schuldnerin dann am 14.7.2014 die gesamte offene Forderung in bar an den Gerichtsvollzieher zahlte, ist angesichts des weiter andauernden Vollstreckungsdrucks nicht geeignet, die durch die vorgenannten Umstände belegte Zahlungseinstellung der Schuldnerin zu widerlegen.
Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass die Schuldnerin entgegen der von ihr im Schreiben vom 10.6.2014 in Aussicht gestellten Schritte zur Beschaffung neuen Kapitals zumindest billigend in Kauf genommen hat, auch zukünftig nicht alle ihre Gläubiger befriedigen zu können. Zum einen wurde eine Änderung der von ihr genannten Ursache für die eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, das bislang nicht vertragskonformen Verhalten von Geschäftspartnern des maßgeblich in den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin involvierten Ehemanns der Geschäftsführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten, überhaupt nicht in Aussicht gestellt. Zum anderen hatte die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit aber auch bereits ein Ausmaß angenommen, dass eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten ließ. Der Kläger hat dargelegt, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen am 14.7.2014 insgesamt fällige Forderungen i.H.v. 115.629,88 € bestanden, die auch bis zur Insolvenzantragstellung nicht ausgeglichen worden sind. Hierbei handelt es sich ausweislich der Forderungsaufstellung Anl. K4 zur Klageschrift, Bl. 16 der Akte, um zu diesem Zeitpunkt bereits titulierte Mietforderungen i.H.v. 11.025,31 € sowie Forderungen gegenüber mehreren Lieferanten, somit betriebsnotwendige Ausgaben. Darüber hinaus bestand eine bereits fällige offene Kreditverbindlichkeit gegenüber der Bank1 AG in Höhe von über 40.000 €. In der Folgezeit stiegen die offenen Forderungen ausweislich der vom Kläger als Anlage K4 vorgelegten Insolvenztabelle immer weiter an, wobei es sich vornehmlich um Umsatzsteuerrückstände in beträchtlicher Höhe handelte.
Der Beklagten waren die maßgeblichen Umstände bekannt, die mit der von § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit auf die Zahlungseinstellung der Schuldnerin schließen ließen. Zwar hatte die Beklagte naturgemäß keine Kenntnis der übrigen offenen Forderungen der Schuldnerin als ihrer eigenen. Die Schuldnerin hatte ihr gegenüber jedoch in der Vergangenheit und durch die Nichtannahme der von der Beklagten mit Schreiben vom 17.6.2014 gestellten Bedingung für eine Rücknahme der bereits laufenden Vollstreckungsmaßnahmen, binnen 3 Tagen zumindest eine 1. Rate von 300 € zu bezahlen, das Bild eines Schuldners vermittelt, dessen Mangel an liquiden Mitteln ein Ausmaß angenommen hat, dass eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten und ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheinen lässt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Schuldnerin der Beklagten mit Schreiben vom 10.6.2014 die Einleitung von Maßnahmen zur Konsolidierung, darunter den Verkauf einer privaten Immobilie und die Beteiligung eines Investors mit einem Mindestbetrag i.H.v. 150.000 €, angekündigt hat. Denn zum einen wurde die Glaubhaftigkeit der angekündigten Sanierungspläne bereits durch die Schlussbemerkung im Schreiben der Schuldnerin vom 16.6.2014, dass bei einem Scheitern des Regulierungsvorschlags unter insolvenzrechtlichen Bestimmungen gegebenenfalls eine Verpflichtung bestehe, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, deutlich infrage gestellt. Zum anderen ist durch das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Beklagten vom 17.6.2014 dokumentiert, dass sie den Aussagen der Schuldnerin im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren nicht eingehaltenen Zahlungsversprechen keinen Glauben schenkte und den – berechtigten – Verdacht hegte, dass der Regulierungsvorschlag der Schuldnerin lediglich der Insolvenzverschleppung diente.
Der zweite Teil des Vermutungstatbestandes des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO, das Wissen um die Benachteiligung der übrigen Gläubiger, wird durch die Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden. Mit Letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner – wie hier – unternehmerisch tätig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6.5.2021, – IX ZR 72/20 -, juris Rn. 51).