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Urteil im Insolenzrecht

Insol­venz­an­trag und Über­sen­dung durch Rechtsanwalt

zuletzt bear­bei­tet am: 1. Novem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Wie ein Insol­venz­an­trag rich­tig ein­ge­reicht wird!

Vor­aus­sicht­li­che Lese­dau­er: 3 Minuten

Sach­ver­halt

AG Essen, Beschluss vom 24.5.2022 – 163 IK 66/​22

Die Ent­schei­dung

Tenor
Der sofor­ti­gen Beschwer­de wird nicht abge­hol­fen und die Akte dem Land­ge­richt Essen zur Ent­schei­dung vorgelegt.

Grün­de
Die Beschwer­de ist zuläs­sig, ins­be­son­de­re form­ge­recht ein­ge­legt wor­den. Schließ­lich ist die Beschwer­de­schrift mit einer ein­fa­chen Signa­tur, in Form der Namens­wie­der­ga­be am Ende der Beschwer­de­schrift, und auf einem siche­ren Über­tra­gungs­weg über­mit­telt worden.

Sie ist jedoch unbe­grün­det. Auch nach erneu­ter Prü­fung der Sach- und Rechts­la­ge hält das Gericht an sei­ner Auf­fas­sung fest. Der Schuld­ner ver­kennt, dass allein die Ein­rei­chung auf einem siche­ren Über­mitt­lungs­weg nicht aus­rei­chend ist. Viel­mehr bedarf es gemäß § 130a Abs. 3 ZPO zusätz­lich einer ein­fa­chen Signa­tur (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/​19; OLG Olden­burg, Beschluss vom 09.12.2020 – 6 W 68/​20; AG Ham­burg, Beschluss vom 21.02.2022 – 67h IN 29/​22), wor­an es hier aber wei­ter­hin fehlt.

Im Übri­gen wird auf den ange­foch­te­nen Beschluss Bezug genommen.

Schließ­lich ver­mag der Schuld­ner auch unter Beach­tung der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung zum Aus­druck eines per Email über­sand­ten PDFs nicht zu reüs­sie­ren (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/​19; Beschluss vom 18.03.2015 – XII 424/​14). Nach die­ser Recht­spre­chung fehlt es zwar an einem Zugang des Schrift­sat­zes gemäß § 130a Abs. 5 ZPO, jedoch erfolgt der Zugang sobald bei dem Gericht ein Aus­druck der den voll­stän­di­gen Schrift­satz ent­hal­ten­den PDF-Datei vor­liegt. Die­ser Aus­druck erfüllt schließ­lich die Schrift­form (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/​19). Indes hat der Gesetz­ge­ber zum 01.01.2022 eine Pflicht für Rechts­an­wäl­te zur Über­mitt­lung von Anträ­gen und Erklä­run­gen als elek­tro­ni­sches Doku­ment in § 130d ZPO kodi­fi­ziert. Dar­aus ergibt sich, dass es im Fal­le eines unwirk­sa­men Ein­gangs i.S.v. § 130a Abs. 5 ZPO nicht zu einem wirk­sa­men Ein­gang durch den Aus­druck des elek­tro­ni­schen Doku­men­tes kommt. Schließ­lich ist für den Rechts­an­walt gemäß § 130d ZPO aus­schließ­lich die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Schrift­sät­zen zugelassen.

Eine ande­re Beur­tei­lung ergibt sich auch nicht dar­aus, dass hier der Schuld­ner – wel­cher in der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Gericht nicht den Restrik­tio­nen der §§ 130d, 130a ZPO unter­liegt – den Antrag selbst unter­schrie­ben hat. Hier fun­giert der Bevoll­mäch­tig­te des Schuld­ners schon nicht als rei­ner Bote. Der Bevoll­mäch­tig­te hat den Schuld­ner außer­ge­richt­lich und nun­mehr auch gegen­über dem Gericht ver­tre­ten und unter Vor­la­ge der Voll­macht den Antrag ein­ge­reicht. Aus dem Wort­laut des § 130d ZPO ergibt sich, dass nicht nur die durch einen Rechts­an­walt selbst gestell­ten Anträ­ge den Restrik­tio­nen der §§ 130d, 130a ZPO unter­lie­gen, son­dern auch die Anträ­ge des Voll­macht­ge­bers die durch einen Rechts­an­walt dem Gericht über­mit­telt wer­den (vgl. auch Laro­che, NZI 2022, 382 Anm. zu AG Ham­burg, Beschluss vom 21.02.2022 – 67h IN 29/​22).

Soweit der Schuld­ner die Ver­let­zung recht­li­chen Gehörs rügt, ist dem jeden­falls durch das Abhil­fe­ver­fah­ren genü­ge getan.

Stel­lung­nah­me