BGH: Ent­gelt­klau­sel für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen unwirksam

Pres­se­mit­tei­lung des BGH vom 17.12.2013

Der u.a. für das Bank­recht zustän­di­ge XI. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Unwirk­sam­keit einer Ent­gelt­klau­sel für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen gegen­über Ver­brau­chern bestätigt.

Der kla­gen­de Ver­brau­cher­schutz­ver­band nimmt die beklag­te Bank auf Unter­las­sung der Ver­wen­dung fol­gen­der Klau­sel in ihrem Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis gegen­über Ver­brau­chern in Anspruch:

“Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen­Pro Auszug15,00 EUR”.

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, das Beru­fungs­ge­richt hat ihr auf die Beru­fung des Klä­gers statt­ge­ge­ben. Der XI. Zivil­se­nat hat die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on der beklag­ten Bank zurückgewiesen.

Die Klau­sel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhalts­kon­trol­le unter­liegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam. Sie wird den Vor­ga­ben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, dem­zu­fol­ge das Ent­gelt für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen unter ande­rem in dem hier gege­be­nen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tat­säch­li­chen Kos­ten der Bank aus­ge­rich­tet sein muss.

Die beklag­te Bank hat vor­ge­tra­gen, für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen, die in mehr als 80% der Fäl­le Vor­gän­ge beträ­fen, die bis zu sechs Mona­te zurück­reich­ten, fie­len auf­grund der inter­nen Gestal­tung der elek­tro­ni­schen Daten­hal­tung Kos­ten in Höhe von (ledig­lich) 10,24 € an. In den übri­gen Fäl­len, in denen Zweit­schrif­ten für Vor­gän­ge bean­sprucht wür­den, die län­ger als sechs Mona­te zurück­lä­gen, ent­stün­den dage­gen deut­lich höhe­re Kosten.

Damit hat sie selbst bei der Bemes­sung der tat­säch­li­chen Kos­ten eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Kun­den, die eine Nach­er­stel­lung vor Ablauf der Sechs­mo­nats­frist begeh­ren, und sol­chen, die nach Ablauf der Sechs­mo­nats­frist eine erneu­te Infor­ma­ti­on bean­spru­chen, ein­ge­führt und belegt, dass ihr eine Unter­schei­dung nach die­sen Nut­zer­grup­pen ohne wei­te­res mög­lich ist. Sie hat wei­ter, ohne dass es im Ein­zel­nen auf die Ein­wän­de des kla­gen­den Ver­brau­cher­schutz­ver­ban­des gegen die Kos­ten­be­rech­nung ankam, dar­ge­legt, dass die weit über­wie­gen­de Zahl der Kun­den deut­lich gerin­ge­re Kos­ten ver­ur­sacht als von ihr ver­an­schlagt. Ent­spre­chend muss sie das Ent­gelt im Sin­ne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Grup­pe geson­dert bestim­men. Die pau­scha­le Über­wäl­zung von Kos­ten in Höhe von 15 € pro Kon­to­aus­zug auf alle Kun­den ver­stößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Der XI. Zivil­se­nat hat über­dies ent­schie­den, dass die inhalt­lich sowie ihrer sprach­li­chen Fas­sung nach nicht teil­ba­re Klau­sel nicht teil­wei­se auf­recht­erhal­ten wer­den kann. Das wider­sprä­che dem in stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs aner­kann­ten Ver­bot der gel­tungs­er­hal­ten­den Reduktion.

Urteil vom 17. Dezem­ber 2013 – XI ZR 66/​13

OLG Frank­furt am Main – Urteil vom 23. Janu­ar 2013 – 17 U 54/​12

(ver­öf­fent­licht: ZIP 2013, 452)

LG Frank­furt am Main – Urteil vom 2. April 2012 – 2–19 O 409/​11

Karls­ru­he, den 17. Dezem­ber 2013

* § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind unwirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen. Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung kann sich auch dar­aus erge­ben, dass die Bestim­mung nicht klar und ver­ständ­lich ist.

(2) Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung ist im Zwei­fel anzu­neh­men, wenn eine Bestimmung

1.mit wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken der gesetz­li­chen Rege­lung, von der abge­wi­chen wird, nicht zu ver­ein­ba­ren ist oder

2.wesentliche Rech­te oder Pflich­ten, die sich aus der Natur des Ver­trags erge­ben, so ein­schränkt, dass die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det ist.

(3) Die Absät­ze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gel­ten nur für Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, durch die von Rechts­vor­schrif­ten abwei­chen­de oder die­se ergän­zen­de Rege­lun­gen ver­ein­bart wer­den. Ande­re Bestim­mun­gen kön­nen nach Absatz 1 Satz 2 in Ver­bin­dung mit Absatz 1 Satz 1 unwirk­sam sein.

** § 675d Unter­rich­tung bei Zahlungsdiensten

[…]

(3) Für die Unter­rich­tung darf der Zah­lungs­dienst­leis­ter mit dem Zah­lungs­dienst­nut­zer nur dann ein Ent­gelt ver­ein­ba­ren, wenn die Infor­ma­ti­on auf Ver­lan­gen des Zah­lungs­dienst­nut­zers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister

1.diese Infor­ma­ti­on häu­fi­ger erbringt, als in Arti­kel 248 §§ 1 bis 16 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­che vorgesehen,

2. eine Infor­ma­ti­on erbringt, die über die in Arti­kel 248 §§ 1 bis 16 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­che vor­ge­schrie­be­nen hin­aus­geht, oder

3.diese Infor­ma­ti­on mit­hil­fe ande­rer als der im Zah­lungs­dienste­rah­men­ver­trag ver­ein­bar­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel erbringt.

Das Ent­gelt muss ange­mes­sen und an den tat­säch­li­chen Kos­ten des Zah­lungs­dienst­leis­ters aus­ge­rich­tet sein.

[…]