Geltendmachung der Unkündbarkeit
Der Kläger hat eine Kündigung erhalten. Nach dem Arbeitsvertrag, unter Bezugnahme auf Arbeitsbedingungen der katholischen Kirche, war er unkündbar. Er machte dies jedoch nicht in erster Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend. Erst in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht kam er auf die Idee, diesen Unwirksamkeitsgrund der Kündigung vorzutragen. Grundsätzlich war dieser Vortrag verspätet! Der Kläger muss in einem Kündigungsschutzprozess bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz alle Unwirksamkeitsgründe gemäß § 6 KSchG vortragen. Den Kläger rettete jedoch ein Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts. Dieses hatte auf die Pflicht zur Benennung aller Unwirksamkeitsgründen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht hingewiesen. Daher konnte sich der Kläger auch noch in der Berufung auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung wegen ordentliche Unkündbarkeit berufen. Aufgrund des Verfahrensfehlers wurde die Sache an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. LAG Rheinland-Pfalz 10.02.2011 – 2 Sa 557/10