Gerichtsurteil

Gel­tend­ma­chung der Unkündbarkeit

Der Klä­ger hat eine Kün­di­gung erhal­ten. Nach dem Arbeits­ver­trag, unter Bezug­nah­me auf Arbeits­be­din­gun­gen der katho­li­schen Kir­che, war er unkünd­bar. Er mach­te dies jedoch nicht in ers­ter Instanz bis zum Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung gel­tend. Erst in der Beru­fung vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt kam er auf die Idee, die­sen Unwirk­sam­keits­grund der Kün­di­gung vor­zu­tra­gen. Grund­sätz­lich war die­ser Vor­trag ver­spä­tet! Der Klä­ger muss in einem Kün­di­gungs­schutz­pro­zess bis zum Ende der münd­li­chen Ver­hand­lung ers­ter Instanz alle Unwirk­sam­keits­grün­de gemäß § 6 KSchG vor­tra­gen. Den Klä­ger ret­te­te jedoch ein Ver­fah­rens­feh­ler des Arbeits­ge­richts. Die­ses hat­te auf die Pflicht zur Benen­nung aller Unwirk­sam­keits­grün­den bis zum Schluss der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung ers­ter Instanz nicht hin­ge­wie­sen. Daher konn­te sich der Klä­ger auch noch in der Beru­fung auf die Unwirk­sam­keit sei­ner Kün­di­gung wegen ordent­li­che Unkünd­bar­keit beru­fen. Auf­grund des Ver­fah­rens­feh­lers wur­de die Sache an das Arbeits­ge­richt zurück­ver­wie­sen. LAG Rhein­land-Pfalz 10.02.2011 – 2 Sa 557/​10