Geschäftsführerhaftung
Wieder einmal konkretisiert der BGH (27.03.2012) die Pflichten eines Geschäftsführers in der Krise. Ein oft unterschätztes Risko, welches sich in der Insolvenz der GmbH realisiert, ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Hier werden die Weichen früh gestellt und eine frühzeitige Beratung ist mehr als sinnvoll um nicht im Nachhinein u. U. erheblichen Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu sein. Es beginnt alles, wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten nicht bedient werden können. Dann muss er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz prüfen. Wenn er diese nicht selber aufstellen kann, zeigt der BGH den einzigen möglichen Weg auf, wie sich ein korrekter Geschäftsführer verhalten muss. Und der BGH stellt klar, es gibt nur einen Weg!
Sollten Sie sich in einer solchen Lage befinden, sollten Sie nicht zögern fachlichen Rat einzuholen. Denn die Entscheidungen, die Sie als Geschäftsführer jetzt treffen, können Sie später nicht mehr ändern. Und den Preis bezahlt der Geschäftsführer sehr viel später gegenüber dem Insolvenzverwalter mit seinem Privatvermögen.