Gerichtsurteil

Insol­venz­an­trag bei ding­li­cher Sicherung

Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich erneut mit der Fra­ge aus­ein­an­der­ge­setzt, ob ein Insol­venz­an­trag eines ding­lich gesi­cher­ten Gläu­bi­gers zuläs­sig ist. Die Gläu­bi­ge­rin hat eine For­de­rung über 200.000 €, die durch eine Siche­rungs­grund­schuld gesi­chert sind. Der Schuld­ner war der Auf­fas­sung, eine dass die Gläu­bi­ge­rin nicht zur Insol­venz­an­trag­stel­lung berech­tigt war. Der Bun­des­ge­richts­hof hat fest­ge­stellt, dass nach § 14 Abs. 1 Insol­venz­ord­nung der Gläu­bi­ger ein recht­li­ches Inter­es­se an der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens haben sowie sei­ne For­de­run­gen und den Eröff­nungs­grund glaub­haft machen muss. Ein recht­li­ches Inter­es­se an der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens habe der Gläu­bi­ger wegen des staat­li­chen Voll­stre­ckungs­mo­no­pols bereits regel­mä­ßig dann, wenn ihm eine For­de­rung zusteht und ein Eröff­nungs­grund glaub­haft ist. Nur aus­nahms­wei­se besteht kein schüt­zens­wer­tes Inter­es­se an der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens, wenn die For­de­rung des Gläu­bi­gers unzwei­fel­haft aus­rei­chend ding­lich gesi­chert ist.
Hier hat­te die Gläu­bi­ge­rin ein Inter­es­se an dem Insol­venz­an­trag. Das erst­in­stanz­li­che Gericht hat­te sich nicht hin­rei­chend mit einem Gut­ach­ten aus­ein­an­der­ge­setzt, nach­dem der Grund­stücks­wert nur noch 10.000 € betra­ge. Auch sei zu prü­fen, war­um das Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren aus­ge­setzt wor­den sei. Auch bestün­den für die Kos­ten­for­de­run­gen aus dem betrie­be­nen Zivil­ver­fah­ren des Schuld­ners Kos­ten­for­de­run­gen von 1800 €, für die kei­ne Sicher­hei­ten bestün­den. Die Sache wur­de daher an das Amts­ge­richt zurückgegeben.
BGH 05.05.2011 – IX ZB 251/​10