Gerichtsurteil

Insol­venz­an­trags­recht ein­zel­ner Vorstandsmitglieder

Sieht eine Sat­zung vor, dass zwei Vor­stands­mit­glie­der nur gemein­sam Ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind, ist trotz­dem jedes Vor­stands­mit­glied auch allein zur Insol­venz­an­trag­stel­lung gemäß § 42 Abs. 2 BGB berech­tigt und ver­pflich­tet. “Der Zweck der Antrags­pflicht – Schutz des Geschäfts­ver­kehrs – wür­de leer­lau­fen, wenn im Fall der Gesamt­ver­tre­tung ein Antrag als unzu­läs­sig ange­se­hen wür­de. ” Geschützt ist die Gesell­schaft dadurch, dass gemäß § 15 Abs. 2 InsO der Eröff­nungs­grund glaub­haft gemacht wer­den muss und die übri­gen Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans anzu­hö­ren sind.
AG Göt­tin­gen 01.10.2010 74 IN 204/​10