Insolvenzantragsrecht einzelner Vorstandsmitglieder
Sieht eine Satzung vor, dass zwei Vorstandsmitglieder nur gemeinsam Vertretungsberechtigt sind, ist trotzdem jedes Vorstandsmitglied auch allein zur Insolvenzantragstellung gemäß § 42 Abs. 2 BGB berechtigt und verpflichtet. “Der Zweck der Antragspflicht – Schutz des Geschäftsverkehrs – würde leerlaufen, wenn im Fall der Gesamtvertretung ein Antrag als unzulässig angesehen würde. ” Geschützt ist die Gesellschaft dadurch, dass gemäß § 15 Abs. 2 InsO der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden muss und die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans anzuhören sind.
AG Göttingen 01.10.2010 74 IN 204/10