Urteil im Insolenzrecht

Insol­venz­recht 2013

Am 18.7.2012 hat das Bun­des­ka­bi­nett einen Gesetz­ent­wurf zur Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens und zur Stär­kung der Gläu­bi­ger­rech­te beschlos­sen. Die wesent­li­chen Ände­run­gen stel­len eine Ver­kür­zung des Insol­venz­ver­fah­rens auf drei Jah­re dar, wenn min­des­tens 25 % der Gläu­bi­ger­for­de­run­gen und die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den. Eine vor­zei­ti­ge Rest­schuld­be­frei­ung soll zudem nach fünf Jah­ren mög­lich sein, wenn zumin­dest die Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den kön­nen. Ansons­ten bleibt es bei der der­zei­ti­gen Dau­er des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens von sechs Jah­ren. Aauch soll Ver­brau­chern nun­mehr die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, das Insol­venz­plan­ver­fah­ren im eröff­ne­ten Ver­fah­ren zu nut­zen und so zu einer fle­xi­blen Ent­schul­dung im Ein­ver­neh­men mit den Gläu­bi­gern zu kom­men. Umstrit­ten ist die Ände­rung der außer­ge­richt­li­chen Eini­gung. Die­se soll grund­sätz­lich ent­fal­len, wenn sie “offen­sicht­lich aus­sichts­los” ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn nicht min­des­tens ein Ver­gleich in Höhe von 5 % der Gläu­bi­ger­for­de­run­gen ange­bo­ten wird.