Kein gene­rel­ler Aus­kunfts­an­spruch des nicht berück­sich­tig­ten Bewer­bers – EUGH v. 19.04.12

Nach dem EUGH besteht kein gene­rel­ler Aus­kunfts­an­spruch des nicht berück­sich­tig­ten Bewer­bers. Auch führt die Aus­kunfts­ver­wei­ge­rung des Arbeits­ge­bers nicht in jedem Fall zu einer Beweis­last­um­kehr gem. § 22 AGG. Der EUGH öff­net jedoch eine Hin­ter­tür: “Es kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass die Ver­wei­ge­rung jedes Zugangs zu Infor­ma­tio­nen durch einen Beklag­ten ein Gesichts­punkt sein kann, der im Rah­men des Nach­wei­ses von Tat­sa­chen, die das Vor­lie­gen einer unmit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren Dis­kri­mi­nie­rung ver­mu­ten las­sen, her­an­zu­zie­hen ist.” (20.08.2012)

Ers­te Hil­fe bei Fra­gen: 0201.1029920 (RA Dirk Tholl)