Keine Verzugsschadenspauschale im Arbeitsrecht
Muss der Arbeitgeber, der mit Entgeltzahlungen in Verzug ist, an einen Arbeitnehmer, der ihn verklagt, auch die Verzugsschadenspauschale i.H.v. 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zahlen?
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 25.9.2018–8 AZR 26/18 gegen die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Arbeitsrecht ausgesprochen.
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Nach dieser ständigen Rechtsprechung des BAG ist nicht nur ein prozessualer, sondern auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage ausgeschlossen und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten.
Hieran hält der 8. Senat unter Bezugnahme auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift fest. § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG sei gegenüber § 288 Abs. 5 S. 1 BGB eine spezialgesetzliche Vorschrift.
Ergebnis:
Die Frage ist, Ob mit dieser Entscheidung tatsächlich ein Schlusspunkt unter die Diskussion des Verzugsschadens im Arbeitsrecht gesetzt wurde. In der Wissenschaft werden entgegenstehende Auffassungen vertreten. Es wird daher abzuwarten sein, ob sich einzelne Kammern von Landesarbeitsgerichten im achten Senat des BAG entgegenstellen und die Verzugspauschale dennoch zusprechen und unter Umständen die Revision zulassen werden. Es könnte dann zu einer Anrufung des Großen Senats des BAG gemäß § 45 ArbGG kommen.