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Aufhebungsvertrag und Fairnessgebitdirktholl

Kei­ne Ver­zugs­scha­dens­pau­scha­le im Arbeitsrecht

19. Februar 2019/in Alle, Arbeitsrecht/von RA Dirk Tholl

Muss der Arbeit­ge­ber, der mit Ent­gelt­zah­lun­gen in Ver­zug ist, an einen Arbeit­neh­mer, der ihn ver­klagt, auch die Ver­zugs­scha­dens­pau­scha­le i.H.v. 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zahlen?

Ent­schei­dung:
Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat sich in sei­ner Ent­schei­dung vom 25.9.2018–8 AZR 26/​18 gegen die Anwend­bar­keit von § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Arbeits­recht ausgesprochen.

Nach § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in Urteils­ver­fah­ren des ers­ten Rechts­zugs kein Anspruch der obsie­gen­den Par­tei auf Ent­schä­di­gung wegen Zeit­ver­säum­nis und auf Erstat­tung der Kos­ten für die Hin­zu­zie­hung eines Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten oder Bei­stan­des. Nach die­ser stän­di­gen Recht­spre­chung des BAG ist nicht nur ein pro­zes­sua­ler, son­dern auch ein mate­ri­ell-recht­li­cher Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch unab­hän­gig von sei­ner Anspruchs­grund­la­ge aus­ge­schlos­sen und damit auch einen Anspruch auf Erstat­tung vor- bzw. außer­ge­richt­li­cher Kosten.

Hier­an hält der 8. Senat unter Bezug­nah­me auf Wort­laut, Ent­ste­hungs­ge­schich­te und Zweck der Vor­schrift fest. § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG sei gegen­über § 288 Abs. 5 S. 1 BGB eine spe­zi­al­ge­setz­li­che Vorschrift.

Ergeb­nis:
Die Fra­ge ist, Ob mit die­ser Ent­schei­dung tat­säch­lich ein Schluss­punkt unter die Dis­kus­si­on des Ver­zugs­scha­dens im Arbeits­recht gesetzt wur­de. In der Wis­sen­schaft wer­den ent­ge­gen­ste­hen­de Auf­fas­sun­gen ver­tre­ten. Es wird daher abzu­war­ten sein, ob sich ein­zel­ne Kam­mern von Lan­des­ar­beits­ge­rich­ten im ach­ten Senat des BAG ent­ge­gen­stel­len und die Ver­zugs­pau­scha­le den­noch zuspre­chen und unter Umstän­den die Revi­si­on zulas­sen wer­den. Es könn­te dann zu einer Anru­fung des Gro­ßen Senats des BAG gemäß § 45 ArbGG kommen.

Schlagworte: Arbeitsrecht, Verzugskostenpauschle, Verzugsschadenspauschale
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