Arbeitsrecht

Kün­di­gung bei mehr­jäh­ri­ger Freiheitsstrafe

Das BAG hat­te die Fra­ge zu ent­schei­den, ob eine Kün­di­gung bei mehr­jäh­ri­ger Frei­heits­stra­fe mög­lich ist.

Der Ent­schei­dung lag der Sach­ver­halt zu Grun­de, dass ein Arbeit­neh­mer am Arbeits­platz von der Poli­zei ver­haf­tet wur­de, jedoch am nächs­ten Tag wie­der zur Arbeit erschien. Nach ca. einem Jahr teil­te der Arbeit­neh­mer mit, dass er eine über zwei­jäh­ri­ge Haft­stra­fe antre­ten müs­se. Der Arbeit­ge­ber kün­dig­te das Arbeits­ver­hält­nis wegen “anhal­ten­der Abwe­sen­heits­zei­ten durch Frei­heits­ent­zie­hung” ordent­lich. Die­se Kün­di­gung wur­de Gegen­stand einer Kündigungsschutzklage.

Das Arbeits­ge­richt wies zunächst die Kla­ge ab; das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat in der Beru­fung die Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung fest­ge­stellt. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hob die Ent­schei­dung des LAG auf und stell­te die Wirk­sam­keit der ordent­li­chen Kün­di­gung fest.

Kün­di­gung bei mehr­jäh­ri­ger Freiheitsstrafe

Nach dem BAG kom­men als per­so­nen­be­ding­te Grün­de zur Kün­di­gung sol­che Umstän­de in Betracht, die auf eine in den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen oder Eigen­schaf­ten des Arbeit­neh­mers lie­gen­den “Stör­fäl­le” beru­hen. Dazu zählt auch eine Arbeits­ver­hin­de­rung, die auf einer Straf – oder Unter­su­chungs­haft beruht. Auf ein mög­li­ches Reso­zia­li­sie­rungs­in­ter­es­se des straf­fäl­lig gewor­de­nen Arbeit­neh­mers muss Rück­sicht genom­men wer­den. Daher kann nicht jede Frei­heits­stra­fe ohne Rück­sicht auf ihre Dau­er und ihre Aus­wir­kun­gen zum Ver­lust des Arbeits­plat­zes füh­ren. Auch wenn der Arbeit­ge­ber im Fall der haft­be­ding­ten Arbeits­un­fä­hig­keit des Arbeit­neh­mers von der Lohn­zah­lungs­pflicht befreit ist, liegt jeden­falls dann ein per­so­nen­be­ding­ter Grund zur Kün­di­gung vor, wenn der Arbeit­neh­mer eine Frei­heits­stra­fe von mehr als zwei Jah­ren zu ver­bü­ßen hat und nicht abseh­bar ist, ob und gege­be­nen­falls wann er vor­zei­tig aus der Haft ent­las­sen wird. Eine Kün­di­gung bei mehr­jäh­ri­ger Frei­heits­stra­fe bei über 2 Jah­ren Haft ist also möglich.

BAG 25.11.2010 – 2 AZR 984/​08

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