Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe
Das BAG hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe möglich ist.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von der Polizei verhaftet wurde, jedoch am nächsten Tag wieder zur Arbeit erschien. Nach ca. einem Jahr teilte der Arbeitnehmer mit, dass er eine über zweijährige Haftstrafe antreten müsse. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen “anhaltender Abwesenheitszeiten durch Freiheitsentziehung” ordentlich. Diese Kündigung wurde Gegenstand einer Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht wies zunächst die Klage ab; das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in der Berufung die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des LAG auf und stellte die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung fest.
Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe
Nach dem BAG kommen als personenbedingte Gründe zur Kündigung solche Umstände in Betracht, die auf eine in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden “Störfälle” beruhen. Dazu zählt auch eine Arbeitsverhinderung, die auf einer Straf – oder Untersuchungshaft beruht. Auf ein mögliches Resozialisierungsinteresse des straffällig gewordenen Arbeitnehmers muss Rücksicht genommen werden. Daher kann nicht jede Freiheitsstrafe ohne Rücksicht auf ihre Dauer und ihre Auswirkungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Auch wenn der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von der Lohnzahlungspflicht befreit ist, liegt jedenfalls dann ein personenbedingter Grund zur Kündigung vor, wenn der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und nicht absehbar ist, ob und gegebenenfalls wann er vorzeitig aus der Haft entlassen wird. Eine Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe bei über 2 Jahren Haft ist also möglich.
BAG 25.11.2010 – 2 AZR 984/08
Weitere Informationen zur Kündigung im Arbeitsverhältnis erhalten Sie hier.