Kündigung gegenüber Geschäftsunfähigem
Nach dem Bundesarbeitsgericht geht eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abzugebende Willenserklärung (hier Kündigung) nur dann wirksam zu, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Ein Zugang beim gesetzlichen Vertreter i.S.v. § 131 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung nicht nur zufällig in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist. Die Willenserklärung muss mit dem erkennbaren Willen abgegeben werden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht.
BAG 28.10.2010 – 2 AZR 794/09