Gerichtsurteil

Kün­di­gung gegen­über Geschäftsunfähigem

Nach dem Bun­des­ar­beits­ge­richt geht eine gegen­über einem Geschäfts­un­fä­hi­gen abzu­ge­ben­de Wil­lens­er­klä­rung (hier Kün­di­gung) nur dann wirk­sam zu, wenn sie dem gesetz­li­chen Ver­tre­ter zugeht. Ein Zugang beim gesetz­li­chen Ver­tre­ter i.S.v. § 131 Abs. 1 BGB setzt vor­aus, dass die Wil­lens­er­klä­rung nicht nur zufäl­lig in des­sen Herr­schafts­be­reich gelangt ist, son­dern auch an ihn gerich­tet oder zumin­dest für ihn bestimmt ist. Die Wil­lens­er­klä­rung muss mit dem erkenn­ba­ren Wil­len abge­ge­ben wer­den, dass sie den gesetz­li­chen Ver­tre­ter erreicht.
BAG 28.10.2010 – 2 AZR 794/​09