Gerichtsurteil

BAG: Rechts­miss­brauch bei Kettenbefristungen

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat eine maß­geb­li­che und für tau­sen­de von Arbeit­neh­mern bedeu­ten­de Ent­schei­dung zur “Ket­ten­be­fris­tung” getrof­fen. Danach kön­nen Befris­tun­gen auf Grund eines Sach­grun­des  rechts­miß­bräuch­lich und unwirk­sam sein: “Die Befris­tung eines Arbeits­ver­trags kann trotz Vor­lie­gens eines Sach­grunds auf­grund der beson­de­ren Umstän­de des Ein­zel­falls aus­nahms­wei­se rechts­miss­bräuch­lich und daher unwirk­sam sein. Für das Vor­lie­gen eines Rechts­miss­brauchs kön­nen ins­be­son­de­re eine sehr lan­ge Gesamt­dau­er oder eine außer­ge­wöhn­lich hohe Anzahl von auf­ein­an­der fol­gen­den befris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber spre­chen.”
 

Die­se Recht­spre­chung eröff­net dem Arbeit­neh­mer die Über­prü­fung sei­nes Arbeits­ver­tra­ges und mög­li­cher­wei­se den Weg in ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis. Nut­zen Sie bei Ablauf der Befris­tung Ihre Rech­te als Arbeit­neh­mer. Aber war­ten Sie nicht zu lan­ge. Es läuft eine gesetz­li­che Frist von drei Wochen, die nicht ver­län­gert wer­den kann.

Ers­te Hil­fe bei Fra­gen: 0201.1029920 (RA Dirk Tholl)