Neuregelung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens
Am 18.7.2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Die wesentlichen Änderungen stellen eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre dar, wenn mindestens 25 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten beglichen werden. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren. Auch soll Verbrauchern nunmehr die Möglichkeit gegeben werden, das Insolvenzplanverfahren im eröffneten Verfahren zu nutzen und so zu einer flexiblen Entschuldung im Einvernehmen mit den Gläubigern zu kommen. Umstritten ist die Änderung der außergerichtlichen Einigung. Diese soll grundsätzlich entfallen, wenn sie “offensichtlich aussichtslos” ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn nicht mindestens ein Vergleich in Höhe von 5 % der Gläubigerforderungen angeboten wird.
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