Urteil im Insolenzrecht

Null­plan im Schuldenbereinigungsverfahren

Im Rah­men einer pri­va­ten Insol­venz hat der Schuld­ner mit der geeig­ne­ten Stel­le den Gläu­bi­gern einen außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan vor­zu­le­gen.  Ein Ver­gleich mit den Gläu­bi­gern kommt außer­ge­richt­lich dann zustan­de, wenn alle Gläu­bi­ger dem vor­ge­schla­ge­nen Plan zustim­men. Dies ist sel­ten der Fall, es kommt aber vor, dass zwar eini­ge Gläu­bi­ger ableh­nen, aber auf der ande­ren Sei­te meh­re­re Gläu­bi­ger zustim­men und ein Ver­gleich in greif­ba­rer Nähe ist. Haben mehr als die Hälf­te der Gläu­bi­ger und Gläu­bi­ger mit mehr als 50% der For­de­run­gen dem Ver­gleich außer­ge­richt­lich zuge­stimmt, ist zwar der Ver­gleich außer­ge­richt­lich geschei­tert, da im Rah­men der außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung alle Gläu­bi­ger zustim­men müs­sen, damit ein Ver­gleich zustan­de kommt. Der Schuld­ner kann jetzt jedoch einen Insol­venz­an­trag stel­len und im Rah­men der gericht­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung ein Zustim­mungs­er­set­zung der nicht­zu­stim­men­den Gläu­bi­ger beantragen.

Hier war bis­her strei­tig, ob im Rah­men der gericht­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gung ein Null­plan ins­be­son­de­re ohne Bes­se­rungs­klau­sel aus­reicht.  Nach der aktu­el­len Ent­schei­dung des BGH ist der Schuld­ner zur Auf­nah­me einer Bes­se­rungs­klau­sel nicht ver­pflich­tet. Es ist Sache der Gläu­bi­ger , der Zustim­mungs­er­set­zung ent­ge­gen­ste­hen­de Gesichts­punk­te vor­zu­tra­gen. Künf­ti­ge Ände­run­gen der wirt­schaft­li­chen Lage sind daher nur dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sie abseh­bar sind, von den Gläu­bi­gern vor­ge­tra­gen und glaub­haft gemacht wor­den sind. Behaup­ten die Gläu­bi­ger eine Schlech­ter­stel­lung  durch den Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan, dann müs­sen die Gläu­bi­ger eine Ver­gleichs­be­rech­nung vor­le­gen, aus der sich die Schlech­ter­stel­lung kon­kret ergibt. Die rei­ne Spe­ku­la­ti­on, der Schuld­ner könn­te ja höhe­res Ein­kom­men wäh­rend der Plan­lauf­zeit erlan­gen, reicht nicht aus.

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – IX ZR 97/​12