Nullplan im Schuldenbereinigungsverfahren
Im Rahmen einer privaten Insolvenz hat der Schuldner mit der geeigneten Stelle den Gläubigern einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Ein Vergleich mit den Gläubigern kommt außergerichtlich dann zustande, wenn alle Gläubiger dem vorgeschlagenen Plan zustimmen. Dies ist selten der Fall, es kommt aber vor, dass zwar einige Gläubiger ablehnen, aber auf der anderen Seite mehrere Gläubiger zustimmen und ein Vergleich in greifbarer Nähe ist. Haben mehr als die Hälfte der Gläubiger und Gläubiger mit mehr als 50% der Forderungen dem Vergleich außergerichtlich zugestimmt, ist zwar der Vergleich außergerichtlich gescheitert, da im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung alle Gläubiger zustimmen müssen, damit ein Vergleich zustande kommt. Der Schuldner kann jetzt jedoch einen Insolvenzantrag stellen und im Rahmen der gerichtlichen Schuldenbereinigung ein Zustimmungsersetzung der nichtzustimmenden Gläubiger beantragen.
Hier war bisher streitig, ob im Rahmen der gerichtlichen Schuldenbereinigung ein Nullplan insbesondere ohne Besserungsklausel ausreicht. Nach der aktuellen Entscheidung des BGH ist der Schuldner zur Aufnahme einer Besserungsklausel nicht verpflichtet. Es ist Sache der Gläubiger , der Zustimmungsersetzung entgegenstehende Gesichtspunkte vorzutragen. Künftige Änderungen der wirtschaftlichen Lage sind daher nur dann zu berücksichtigen, wenn sie absehbar sind, von den Gläubigern vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind. Behaupten die Gläubiger eine Schlechterstellung durch den Schuldenbereinigungsplan, dann müssen die Gläubiger eine Vergleichsberechnung vorlegen, aus der sich die Schlechterstellung konkret ergibt. Die reine Spekulation, der Schuldner könnte ja höheres Einkommen während der Planlaufzeit erlangen, reicht nicht aus.
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – IX ZR 97/12