SCHUFALÖSCHUNG 6 Monate nach Restschuldbefreiung
zuletzt bearbeitet am: 1. November 2022 von RA Dirk Tholl
Der Kläger, dessen Insolvenz beendet und der die Restschuldbefreiung erhalten hatte, verlangte von der Schufa die Löschung eines Insolvenzhinweises nach 6 Monaten und nicht erst nach 3 Jahren. Das Landgericht Frankfurt gab ihm Recht.
Der Fall:
Im Jahre 2011 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger erhielt im Jahre 2018 seine Restschuldbefreiung. Er holte über sich selber eine SCHUFA Bonitätsauskunft ein. Er musste feststellen, dass dort auch nach Ablauf von sechs Monaten der Eintrag: “Restschuldbefreiung erteilt“enthalten war. Nachdem der Kläger Widerspruch eingelegt hatte, weigerte sich die Beklagte diesen Eintrag zu entfernen. Zusätzlich beantragte der Kläger unter anderem Schmerzensgeld. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage zumindest im Bezug auf die Löschung des Eintrags statt. Der Schmerzensgeldanspruch wurde zurückgewiesen.
Entscheidung:
Das Landgericht Frankfurt (AZ: 2–05 O 151/18) hat festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Löschung der Eintragung über seine Restschuldbefreiung zusteht. Dies ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, 1.Vari. i.V.m. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung EU 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rats vom 27. 4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung Personendaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Herr L 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich nach Art. 6 DSGVO. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die von der Beklagten Verhaltensregel, die Eintragung taggenau nach drei Jahren zu löschen in Abwägung mit den konkreten Interessen des Klägers über wiegt.
Hierzu stellte das Gericht fest, dass es nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung sei, dass der Schuldner wieder im Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren nie gegeben hätte. Daher kann der Kläger nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen war. Für potentielle Geschäftspartner eines Schuldners sei es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei einem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung einer solchen Gefahr könne die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (vgl.auch OLG Frankfurt vom 14.12.2015–1 U 128/15). Daher sei es nicht unverhältnismäßig, die Information über die Restschuldbefreiung über drei Jahre zu speichern, da dies eine zulässige Warnfunktion erfülle.
Im konkreten Fall konnte der Kläger jedoch dartun, dass seine persönlichen Interessen überwiegen. So konnte der Kläger unter anderem darlegen, dass die Eintragung seine weitere Erwerbstätigkeit, er hatte bereits eine GmbH gegründet, und auch die Wohnungssuche aufgrund des Eintrags für ihn zu erheblichen, konkret dargelegten Schwierigkeiten geführt hat. Er hat im Verfahren erklärt, dass ihm seine berufliche Weiterentwicklung als auch die Wohnungssuche durch den Eintrag erheblich behindert werden. Dies überzeugte das Gericht. Daher gab es dem Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO statt. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld hingegen lehnte das Gericht ab.
Ergebnis:
Bei dem durch das Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall handelt es sich um einen Ausnahmefall. Jedoch hat das Gericht bestätigt, dass es Gründe des Schuldners geben kann, die einer Speicherung des Insolvenzvermerks über drei Jahre hinaus nach der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Eintragungsinteresse der SCHUFA widersprechen können. Dies kann aber jeweils nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.