Sperrfrist für Antrag auf Restschuldbefreiung
Im November 2003 beantragte der Schuldner die Eröffnung seines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Schlusstermin am 16.8.2004 beantragte eine Gläubigerin, die Restschuldbefreiung zu versagen. Am 15.4.2005 nahm der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück. Das Insolvenzverfahren wurde am 12.1.2006 aufgehoben. Am 10.4.2007 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Die Gläubigerin beantragte, die Restschuldbefreiung zu versagen. Dies wurde zunächst durch das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof gab dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jedoch statt. Er stellte fest, dass der Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt, drei Jahre warten musste, bis er einen wirksamen Antrag auf Restschuldbefreiung erneut stellen kann.
BGH 12.05.2011 – IX ZB 221/09