Gerichtsurteil

Sperr­frist für Antrag auf Restschuldbefreiung

Im Novem­ber 2003 bean­trag­te der Schuld­ner die Eröff­nung sei­nes Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens. Im Schluss­ter­min am 16.8.2004 bean­trag­te eine Gläu­bi­ge­rin, die Rest­schuld­be­frei­ung zu ver­sa­gen. Am 15.4.2005 nahm der Schuld­ner sei­nen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung zurück. Das Insol­venz­ver­fah­ren wur­de am 12.1.2006 auf­ge­ho­ben. Am 10.4.2007 bean­trag­te der Schuld­ner erneut die Eröff­nung des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens über sein Ver­mö­gen, die Rest­schuld­be­frei­ung sowie die Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten. Die Gläu­bi­ge­rin bean­trag­te, die Rest­schuld­be­frei­ung zu ver­sa­gen. Dies wur­de zunächst durch das Insol­venz­ge­richt und das Beschwer­de­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof gab dem Antrag auf Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung jedoch statt. Er stell­te fest, dass der Schuld­ner, der einen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung zurück­nimmt, drei Jah­re war­ten muss­te, bis er einen wirk­sa­men Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung erneut stel­len kann.
BGH 12.05.2011 – IX ZB 221/​09