Stundung eines Überziehungskredites auf Grund der Covid-19-Pandemie
Das Amtsgericht Frankfurt hat die einstweilige Verfügung erlassen und die Antragsgegnerin, d. h. die Banken, verpflichtet, die Frist zur Rückzahlung des gekündigten Überziehungskredites bis zum 31.05.2020 zu verlängern, da der Antragsteller auf Grund der Covid-19-Pandemie Einnahmeausfälle hatte.
Verlängerung gem. Art. 240 § 3 EGBGB
Art. 240 § 3 EGBGB sieht eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist zunächst für 3 Monate vor und hat den Regelungszweck, dem Verbraucher im Fall der Darlehenskündigung unserer krisenbedingten Notlage finanziell Luft zu verschaffen, um ein Abgleiten in die Überschuldung zu verhindern. Diese vorgesehene Stundung trifft kraft Gesetzes ein, wenn der Darlehensnehmer das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nachweist. Der Antragsteller war in der Lage, durch die Vorlage eines Bewilligungsbescheids über Elterngeld, Unterlagen des Arbeitgebers, welche seine Kurzarbeit bestätigten, sowie seiner Kontoauszüge seine Einnahmeausfälle darzulegen. Auch konnte der Antragsteller glaubhaft machen, dass seine aktuellen Verhältnisse der Covit-19-Pandemie geschuldet waren. Die Bank konnte nicht nachweisen, dass die Stundung des Rückzahlungsanspruchs nach Art. 240 § 3 Abs. 6 EGBGB unzumutbar war.