Das Urteil:
Während der Elternzeit hat man Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Diesen Anspruch hat man erstmalig dann, wenn man verbindlich festlegen kann, für welche Zeiträume Elternzeit “verlangt” wird.
Die Klägerin wollte nach der Geburt des Kindes zunächst eine zeitlang aussetzen. Ende Oktober 2004 beantragte sie daher, nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ab dem 1. März 2006 nur noch fünf Stunden im Rahmen der Elternteilzeit zu arbeiten. Die genauen Daten der beabsichtigten Elternzeit werde sie noch mitteilen. Diese Festlegung erfolgte nach Geburt des Kindes im Januar 2006. Den Antrag von Januar 2006 lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, er habe bereits im Oktober 2004 eine
„Ersatzkraft“ in Vollzeit eingestellt.
Der Arbeitgeber kann eine Vereinbarung über die Elternzeit aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, so die Erfurter Richter. Diese lägen zum Beispiel vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Umstände müsse der Arbeitgeber darlegen. Die Mitteilung von Ende Oktober 2004 sei für den Arbeitgeber aber nicht bindend, da sie zu unkonkret sei. Den neuerlichen Antrag der Klägerin im Januar 2006 könne der Arbeitgeber jedoch nicht einfach ablehnen. Die vorliegenden Tatsachen würden nicht den Schluss zulassen, dass der Beklagte keine Möglichkeit der geringeren Beschäftigung der Klägerin habe. Die Besetzung des Arbeitsplatzes sei kein Argument gegen die geringere Beschäftigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.2007 — 9 AZR 82/07
Aktualisierung:
Das
BAG hat entschieden, dass Anträge auf Elternzeit sind nur mit eigenhändiger Unterschrift wirksam sind: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
10.05.2016, 9 AZR 145/15
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)schreibt vor, dass man eine Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber schriftlich beantragen muss.
Allerdings legt das BEEG nicht ausdrücklich fest, was “schriftlich” heißen soll: Muss man den Antrag auf einem Stück Papier festhalten und eigenhändig unterschreiben, so wie das bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen notwendig ist, oder genügt eine E-Mail, eine SMS oder ein Fax?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass für einen wirksamen Antrag auf Elternzeit eine eigenhändige Original-Unterschrift erforderlich ist: BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15
Aktuelle Nachrichten
zum Arbeitsrecht
dirkthollDas BAG hat die Frage beantwortet, ob der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auch die Verzugsschadenspauschale i.H.v. 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zahlen muss.
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Rechtsanwalt Dirk Tholl2019-02-19 15:28:032019-02-21 11:15:11Keine Verzugsschadenspauschale im Arbeitsrecht
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Rechtsanwalt Dirk Tholl2018-04-18 07:17:232019-02-20 18:55:13BAG: Unangemessene Verlängerung der Kündigungsfrist
dirkthollWill der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen des Verdachts einer Pflichtverletzung aussprechen, setzt dies voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigungen zu den bestehenden Verdachtsmomenten angehört hat.…
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Rechtsanwalt Dirk Tholl2018-04-17 08:30:242018-05-21 11:47:38LAG Kiel 2017: Verdachtskündigung und Anhörung
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Rechtsanwalt Dirk Tholl2017-05-04 09:27:472018-05-21 11:47:40Kürzung der Witwenrente
dirkthollArbeitnehmer können nicht aufgrund kurzweiligen privaten Surfens im Büro fristlos entlassen werden, solange sie unverfängliche Seiten aufgerufen haben.
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Rechtsanwalt Dirk Tholl2017-03-01 12:08:132018-05-21 11:47:44Fristlose Kündigung für gelegentliches privates Surfen?
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Rechtsanwalt Dirk Tholl2016-10-12 12:51:012018-07-01 09:03:45Außerordentliche Kündigung und Trunkenheitsfahrt