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Urteil im Insolenzrecht

Erzwin­gungs­haft im eröff­ne­ten Insolvenzverfahren

Die Fall­kon­stel­la­ti­on

Das Land­ge­richt Stutt­gart hat sich mit der Fra­ge befasst, ob im Buß­geld­ver­fah­ren eine Erzwin­gungs­haft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG zuläs­sig ist, wenn das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen des Betrof­fe­nen eröff­net wor­den ist.

LG Stutt­gart, Beschl. v. 10.06.2020 – 9 Qs 29/​20

Umstrit­te­ne Fra­ge der Erzwin­guns­haft im Insolvenzverfahren

Nach der Ent­schei­dung des Land­ge­richts Stutt­gart ist die Voll­stre­ckung eines Buß­geld­be­schei­des im lau­fen­den Insol­venz­ver­fah­ren gemäß den §§ 89 Abs. 1, 294 Absatz 1 InsO unzu­läs­sig, da das Voll­stre­ckungs­ver­bot des §§ 89 Absatz 1 InsO die Voll­stre­ckung vor Insol­venz­er­öff­nung ent­stan­de­ner Buß­geld­for­de­run­gen mit umfasst. Die Auf­fas­sung des Land­ge­richts Stutt­gart ist, dass § 96 OWiG kei­ne gegen­über insol­venz­recht­li­chen Nor­men vor­ran­gi­ge Son­der­re­ge­lung dar­stellt. Die Zulas­sung der Voll­stre­ckung von vor Insol­venz­er­öff­nung voll­streck­bar gewor­de­nen Geld­bu­ßen gemäß § 96 OWiG läuft daher dem Wort­laut, der Sys­te­ma­tik und der Ziel­set­zung des Geset­zes zuwi­der. Denn § 96 OWiG ist eine Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­me im Sin­ne des §§ 89 InsO, kein Beu­ge­mit­tel zur Erzwin­gung der Zah­lung einer Geldbuße.

Ergeb­nis

Die Fra­ge ist umstrit­ten. Das Land­ge­richt Stutt­gart folgt mit sei­ner Ent­schei­dung zahl­rei­chen ande­ren Gerich­ten (vgl. z.B. Land­ge­richt Duis­burg, Beschluss vom 04.06.2014). Zahl­rei­che Stim­men in der Lite­ra­tur und Recht­spre­chung (vgl. Land­ge­richt Pots­dam, in NZI 2016, 652) spre­chen sich jedoch dage­gen aus und sehen in der Erzwin­gungs­haft kei­ne Maß­nah­me der Zwangs­voll­stre­ckung. Folgt man die­ser Rechts­auf­fas­sung wäre im lau­fen­den Insol­venz­ver­fah­ren eine Erzwin­gungs­haft zulässig.Es hängt daher von der Rechts­auf­fas­sung des jewei­li­gen Gerich­tes ab, wie die Ent­schei­dung in einem ent­spre­chen­den Fall ausfällt.

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