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Inkon­gru­en­te Deckung

Inkon­gru­en­te Deckung ist ein Begriff aus dem Insol­venz­recht. Er wird ver­wen­det in § 131 InsO:

§ 131 Inkon­gru­en­te Deckung
(1) Anfecht­bar ist eine Rechts­hand­lung, die einem Insol­venz­gläu­bi­ger eine Siche­rung oder Befrie­di­gung gewährt oder ermög­licht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu bean­spru­chen hatte,

1.wenn die Hand­lung im letz­ten Monat vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens oder nach die­sem Antrag vor­ge­nom­men wor­den ist,

2.wenn die Hand­lung inner­halb des zwei­ten oder drit­ten Monats vor dem Eröff­nungs­an­trag vor­ge­nom­men wor­den ist und der Schuld­ner zur Zeit der Hand­lung zah­lungs­un­fä­hig war oder

3.wenn die Hand­lung inner­halb des zwei­ten oder drit­ten Monats vor dem Eröff­nungs­an­trag vor­ge­nom­men wor­den ist und dem Gläu­bi­ger zur Zeit der Hand­lung bekannt war, daß sie die Insol­venz­gläu­bi­ger benachteiligte.

(2) Für die Anwen­dung des Absat­zes 1 Nr. 3 steht der Kennt­nis der Benach­tei­li­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger die Kennt­nis von Umstän­den gleich, die zwin­gend auf die Benach­tei­li­gung schlie­ßen las­sen. Gegen­über einer Per­son, die dem Schuld­ner zur Zeit der Hand­lung nahe­stand (§ 138), wird ver­mu­tet, daß sie die Benach­tei­li­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger kannte.

Ent­schei­den­de Grund für die Anfecht­bar­keit nach § 131 InsO ist der Umstand, dass der Gläu­bi­ger eine Befrie­di­gung oder Siche­rung (Deckung) erlangt hat, die er nicht oder jeden­falls nicht so zu bean­spru­chen hatte. 

Eine vom Gläu­bi­ger nicht zu bean­spru­chen­de Deckung ist gege­ben, wenn er gegen den Schuld­ner kei­nen Anspruch auf die kon­kret gewähl­te Leis­tung hat­te oder wenn der Anspruch (noch) nicht durch­setz­bar war, etwa weil ihm eine Ein­wen­dung oder eine Ein­re­de entgegenstand.

Wird die Über­ein­stim­mung zwi­schen dem Anspruch oder der gewähr­ten Deckung erst durch eine in den kri­ti­schen Anfech­tung­zeit­raum des § 131 InsO getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung her­ge­stellt, so unter­liegt die­se ihrer­seits der Anfech­tung gemäß § 131 InsO (BGH vom 29.9.2005-IX ZR 184/​04).

Eine inkon­gru­en­te Deckung ist in die­sem Sin­ne ins­be­son­de­re dann gege­ben, wenn die kon­kre­te Deckungs­hand­lung vom Inhalt des Schuld­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Schuld­ner und dem Insol­venz­gläu­bi­ger abweicht (ver­glei­che BGH vom 20.7.2006-IX ZR 44/​05).

Ist eine inkon­gru­en­te Deckung gege­ben, so ist die Insol­venz­an­fech­tung für den Insol­venz­ver­wal­ter leich­ter als bei Vor­lie­gen einer kon­gru­en­ten Deckung gemäß § 130 InsO.

Im ers­ten Monat vor Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens (oder danach) ist jede Hand­lung anfecht­bar. Hier­bei ist egal, ob der Schuld­ner zu die­ser Zeit bereits zah­lungs­un­fä­hig war oder der Gläu­bi­ger von irgend­et­was Kennt­nis hatte.

Im zwei­ten oder drit­ten Monat vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ist bei der inkon­gru­en­ten Deckung die anfecht­bar, wenn der Schuld­ner zur Zeit der Hand­lung zah­lungs­un­fä­hig war. Auf eine Kennt­nis des Gläu­bi­gers kommt es nicht an.

Alter­na­tiv kommt eine Anfech­tung auch in Betracht wenn die Hand­lung inner­halb des zwei­ten oder drit­ten Monats vor dem Eröff­nungs­an­trag vor­ge­nom­men war, unab­hän­gig von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners, wenn der Gläu­bi­ger Kennt­nis davon hat­te, dass die Hand­lung ande­re Insol­venz­gläu­bi­ger benachteiligte.