Inkongruente Deckung
Inkongruente Deckung ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht. Er wird verwendet in § 131 InsO:
§ 131 Inkongruente Deckung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,1.wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Entscheidende Grund für die Anfechtbarkeit nach § 131 InsO ist der Umstand, dass der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung (Deckung) erlangt hat, die er nicht oder jedenfalls nicht so zu beanspruchen hatte.
Eine vom Gläubiger nicht zu beanspruchende Deckung ist gegeben, wenn er gegen den Schuldner keinen Anspruch auf die konkret gewählte Leistung hatte oder wenn der Anspruch (noch) nicht durchsetzbar war, etwa weil ihm eine Einwendung oder eine Einrede entgegenstand.
Wird die Übereinstimmung zwischen dem Anspruch oder der gewährten Deckung erst durch eine in den kritischen Anfechtungzeitraum des § 131 InsO getroffene Vereinbarung hergestellt, so unterliegt diese ihrerseits der Anfechtung gemäß § 131 InsO (BGH vom 29.9.2005-IX ZR 184/04).
Eine inkongruente Deckung ist in diesem Sinne insbesondere dann gegeben, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzgläubiger abweicht (vergleiche BGH vom 20.7.2006-IX ZR 44/05).
Ist eine inkongruente Deckung gegeben, so ist die Insolvenzanfechtung für den Insolvenzverwalter leichter als bei Vorliegen einer kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO.
Im ersten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder danach) ist jede Handlung anfechtbar. Hierbei ist egal, ob der Schuldner zu dieser Zeit bereits zahlungsunfähig war oder der Gläubiger von irgendetwas Kenntnis hatte.
Im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bei der inkongruenten Deckung die anfechtbar, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Auf eine Kenntnis des Gläubigers kommt es nicht an.
Alternativ kommt eine Anfechtung auch in Betracht wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen war, unabhängig von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn der Gläubiger Kenntnis davon hatte, dass die Handlung andere Insolvenzgläubiger benachteiligte.