Unterlassene Offenlegung der Abtretungserklärung
Der BGH hatte einen in der Praxis häufig anzutreffenden Fall zu entscheiden:
Der Schulder bittet im Insolvenzverfahren den Treuhänder die Abtretung der pfändbaren Beiträge am Gehalt gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenzulegen, weil eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses befürchtet wird. Der Treuhänder kommt dieser Bitte nach. Der Schuldner erhält dann sein volles Nettoeinkommen vom Arbeitgeber und führt sein pfändbares Einkommen dann an den Treuhänder ab. So weit so gut. Aber was passiert, wenn das pfändbare Einkommen falsch – und wie immer zu niedrig – berechnet ist? Kann ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen?
Der BGH nimmt die Treuhänder in die Pflicht. Wenn diese auf die Offenlegung der Abtretung verzichten, müssen sie monatlich den pfändbaren Anteil am Einkommen berechnen und den Schuldner auffordern, diesen zu zahlen. Kommen der Treuhänder seiner Pflicht zur Neuberechnung nicht nach, und zahlt der Schuldner den ihm mitgeteilten Betrag, ist die falsche Zahlung nicht dem Schuldner anzulasten. Nach § 295 I Nr. 3 InsO führt nur das “Verheimlichen” von Bezügen zur Versagung der Restschuldbefreiung. Letzteres war im vorliegenden Fall aber noch nicht ganz klar. Ob der Trainer einer Eishockey- Bundesligamannschaft seinen Treuhänder rechtzeitig von seinen erhöhten Nettobezügen informiert hat, muss nun geklärt werden. Entscheident ist, ob die Informationen geflossen sind, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist.
Wie der Fall zeigt, ist die Nichtoffenlegung der Abtretung für Schuldner wie Treuhänder riskant. Der Schuldner riskiert bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Einkommensverbesserungen seine Restschuldbefreiung; der Treuhänder macht sich bei pflichtwidriger Berechnung u.U. schadensersatzpflichtig.
BGH 07.04.2011 – IX ZB 40/10