Gerichtsurteil

Unter­las­se­ne Offen­le­gung der Abtretungserklärung

Der BGH hat­te einen in der Pra­xis häu­fig anzu­tref­fen­den Fall zu entscheiden:
Der Schuld­er bit­tet im Insol­venz­ver­fah­ren den Treu­hän­der die Abtre­tung der pfänd­ba­ren Bei­trä­ge am Gehalt gegen­über dem Arbeit­ge­ber nicht offen­zu­le­gen, weil eine Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses befürch­tet wird. Der Treu­hän­der kommt die­ser Bit­te nach. Der Schuld­ner erhält dann sein vol­les Net­to­ein­kom­men vom Arbeit­ge­ber und führt sein pfänd­ba­res Ein­kom­men dann an den Treu­hän­der ab. So weit so gut. Aber was pas­siert, wenn das pfänd­ba­re Ein­kom­men falsch – und wie immer zu nied­rig – berech­net ist? Kann ein Gläu­bi­ger die Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung beantragen?
Der BGH nimmt die Treu­hän­der in die Pflicht. Wenn die­se auf die Offen­le­gung der Abtre­tung ver­zich­ten, müs­sen sie monat­lich den pfänd­ba­ren Anteil am Ein­kom­men berech­nen und den Schuld­ner auf­for­dern, die­sen zu zah­len. Kom­men der Treu­hän­der sei­ner Pflicht zur Neu­be­rech­nung nicht nach, und zahlt der Schuld­ner den ihm mit­ge­teil­ten Betrag, ist die fal­sche Zah­lung nicht dem Schuld­ner anzu­las­ten. Nach § 295 I Nr. 3 InsO führt nur das “Ver­heim­li­chen” von Bezü­gen zur Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung. Letz­te­res war im vor­lie­gen­den Fall aber noch nicht ganz klar. Ob der Trai­ner einer Eis­ho­ckey- Bun­des­li­ga­mann­schaft sei­nen Treu­hän­der recht­zei­tig von sei­nen erhöh­ten Net­to­be­zü­gen infor­miert hat, muss nun geklärt wer­den. Ent­schei­dent ist, ob die Infor­ma­tio­nen geflos­sen sind, bevor sein Ver­hal­ten auf­ge­deckt und ein Ver­sa­gungs­an­trag gestellt wor­den ist.
Wie der Fall zeigt, ist die Nicht­of­fen­le­gung der Abtre­tung für Schuld­ner wie Treu­hän­der ris­kant. Der Schuld­ner ris­kiert bei nicht recht­zei­ti­ger Mit­tei­lung von Ein­kom­mens­ver­bes­se­run­gen sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung; der Treu­hän­der macht sich bei pflicht­wid­ri­ger Berech­nung u.U. schadensersatzpflichtig.
BGH 07.04.2011 – IX ZB 40/​10