Wer zu spät kommt…!
Das BAG hat die Regelung des § 6 S. 2 KschG bestätigt, wonach eine Belehrung des Arbeitsgerichts im Gesetzeswortlaut ausreicht.
Risiko für den Kläger! Man muss alle Kündigungsgründe in der ersten Instanz vortragen. Wenn das Arbeitsgericht hierüber allein mit dem Gesetzeswortlaut belehrt hat, kann man in der Berufung keine neuen Kündigungsgründe mehr geltend machen. Im Fall hatte der Kläger erst in der Berufung die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates gerügt. Leider zu spät.
(BAG v. 18.01.2012 – 6 AZR 407/10)