Gerichtsurteil

Wer zu spät kommt…!

Das BAG hat die Rege­lung des § 6 S. 2 KschG bestä­tigt, wonach eine Beleh­rung des Arbeits­ge­richts im Geset­zes­wort­laut ausreicht.
Risi­ko für den Klä­ger! Man muss alle Kün­di­gungs­grün­de in der ers­ten Instanz vor­tra­gen. Wenn das Arbeits­ge­richt hier­über allein mit dem Geset­zes­wort­laut belehrt hat, kann man in der Beru­fung kei­ne neu­en Kün­di­gungs­grün­de mehr gel­tend machen. Im Fall hat­te der Klä­ger erst in der Beru­fung die ord­nungs­ge­mä­ße Anhö­rung des Betriebs­ra­tes gerügt. Lei­der zu spät.
(BAG v. 18.01.2012 – 6 AZR 407/​10)